Aktuelle Mandanteninformation zum Steuerrecht

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Liebhaberei: Kurzfristige Vermietung an Angehörige wird steuerlich nicht anerkannt

Wenn Sie eine nichtabgeschlossene Wohnung vornehmlich an Angehörige vermieten, geht das Finanzamt nicht von einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit, sondern von einer Liebhaberei aus. So hat auch das Finanzgericht Hamburg (FG) in einem solchen Fall die steuerliche Berücksichtigung von erhöhten Werbungskosten ausgeschlossen.

Hinweis: Als Liebhaberei wird üblicherweise eine Tätigkeit oder Vermögensnutzung bezeichnet, bei der die Einkünfteerzielungsabsicht fehlt und die aus persönlichen, aber steuerlich unbeachtlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt wird.

Das Gericht bezweifelt, dass Sie die Absicht verfolgen, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, wenn Sie in erster Linie nichtabgeschlossene Wohnungen im selbstbewohnten Haus an Angehörige vermieten wollen. Gegen eine solche Absicht spricht vor allem, wenn die von Ihnen vermieteten Räume nicht durch eine Wohnungstür und einen Flur vom Treppenhaus getrennt und nur über einen mit den übrigen Geschossen gemeinsamen Hauseingang und die gemeinsame Treppe zu erreichen sind. Anders als zum Beispiel bei studentischen Wohngemeinschaften kommen bei solchen Wohngegebenheiten vorrangig nur Familienangehörige als Mieter in Betracht. Dieser zahlenmäßig überschaubare Personenkreis potentieller Mieter hat dem FG zufolge nur ein zeitlich begrenztes Interesse an der Anmietung. Daher ist auch nicht typisierend vom Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen.

Hinweis: Vollzieht sich die Nutzungsüberlassung im Rahmen der familiären Haushaltsgemeinschaft, so ist sie grundsätzlich der nichtsteuerbaren Privatsphäre zuzuordnen und kann auch nicht durch einen Mietvertrag in den Bereich der Einkünfteerzielung verlagert werden.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2014)

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