Aktuelle Mandanteninformation zum Steuerrecht

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Betrieblich genutztes Gebäude: Kosten auch als Nichteigentümer geltend machen

Für ein betrieblich genutztes Gebäude, das nicht in Ihrem Eigentum steht, für das Sie aber die Herstellungs- oder Anschaffungskosten getragen haben, können Sie Abschreibungen (AfA) und Zinszahlungen gewinnmindernd geltend machen. Ausschlaggebend ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf nicht, dass Sie Eigentümer des Wirtschaftsguts sind, sondern dass Sie die Aufwendungen in Ihrem betrieblichen Interesse tragen.

Vor diesem Hintergrund können Sie auch für ein Gebäude, das zum Beispiel Ihrem Ehepartner gehört, neben den AfA auch Zinszahlungen für einen Kredit gewinnmindernd absetzen. Entscheidend für den Betriebsausgabenabzug ist, dass Sie tatsächlich die Zins- und Tilgungsleistungen des Kredits tragen.

Sie können diese Kosten selbst dann gewinnmindernd absetzen, wenn sie vom gemeinsamen (Ehegatten-)Konto erbracht werden. Diese Möglichkeit besteht, wenn eine wirtschaftliche Zuordnung dieses Kontos zu Ihrer Sphäre gelingt, es sich beispielsweise nahezu ausschließlich aus der Zufuhr Ihrer Mittel speist. Das ist etwa denkbar, wenn auf das gemeinsame Konto Ihre sämtlichen Betriebseinnahmen fließen und Sie dementsprechend dann auch sämtliche Aufwendungen für die Immobilie in Fremdeigentum alleine getragen haben.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2014)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]