Aktuelle Mandanteninformation zum Steuerrecht[Inhalt] Beurlaubtes Kind: Kein Kindergeld während Tätigkeit als AStA-Vorsitzender Eltern können für ein volljähriges Kind bis zu dessen 25. Geburtstag Kindergeld und Kinderfreibeträge beziehen, wenn es während dieser Zeit für einen Beruf ausgebildet wird. Ob eine solche begünstigte Ausbildungszeit auch dann noch vorliegt, wenn sich das Kind vom Studium beurlauben lässt, um einer Tätigkeit als Vorsitzender des Allgemeinen Studentenausschusses (AStA) nachzugehen, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht. Der Entscheidung des BFH können wichtige Rechtsgrundsätze zu der Frage entnommen werden, wann Eltern während einer Beurlaubung ihres volljährigen Kindes Kindergeld und Kinderfreibeträge zustehen. Danach gilt Folgendes:
Hinweis: Ein Kindergeldanspruch kann also auch während einer Beurlaubung bestehen, wenn das Kind in dieser Zeit nachweislich Ausbildungsbemühungen zeigt. Für die Praxis bedeutet dies, dass Eltern unbedingt dieBildungsaktivitäten ihres Kindes dokumentieren sollten, zum Beispiel durch Praktikumszeugnisse, Kursnachweise oder Ähnlichem. Im Entscheidungsfall hatte das Kind sein Studium offensichtlich nicht vorangetrieben, so dass kein Kindergeldanspruch bestand.
(aus: Ausgabe 06/2014)
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