Aktuelle Mandanteninformation zum Steuerrecht

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Geänderter Feststellungsbescheid: Verlustübernahme in den Einkommensteuerbescheid kann scheitern

Sofern Sie an einer Gesellschaft (z.B. an einer GbR) beteiligt sind, stellt das Finanzamt die daraus resultierenden Besteuerungsgrundlagen wie zum Beispiel den Gewinn aus Gewerbebetrieb in einem Feststellungsbescheid fest. Die Werte aus diesem werden anschließend in Ihren Einkommensteuerbescheid (Folgebescheid) übernommen. Dass eine solche Übertragung an verfahrensrechtlichen Hindernissen scheitern kann, verdeutlicht ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH).

Im Urteilsfall hatte das Finanzamt zunächst einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (kurz VdN) festgestellt und in den Einkommensteuerbescheid eines Gesellschafters aufgenommen; aufgrund einer gesetzlichen Verlustverrechnungsbeschränkung wirkten sich die Ausfälle jedoch nicht steuermindernd aus. Sechs Jahre später erließ das Finanzamt dann einen geänderten Feststellungsbescheid mit einem höheren Verlust, der ebenfalls in den Einkommensteuerbescheid übernommen wurde (wieder ohne steuerliche Auswirkung).

Der Gesellschafter berief sich somit in einem Einspruch darauf, dass die BFH-Rechtsprechung die Verlustabzugsbeschränkung mittlerweile aufgehoben hatte. Daraufhin änderte das Amt den Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters zwar abermals ab, setzte jedoch als steuermindernden Verlust lediglich die Differenz zum ersten Feststellungsbescheid (Erhöhungsbetrag des Verlusts) an. Das Amt erklärte, der ursprünglich festgestellte Verlust könne nicht mehr nachträglich berücksichtigt werden, da er bereits im ersten Einkommensteuerbescheid angesetzt worden war - wenn auch ohne steuerliche Auswirkung. Der Gesellschafter forderte demgegenüber den kompletten Verlustansatz.

Der BFH traf zwar keine abschließende Entscheidung in diesem Fall, forderte das Finanzgericht (FG) aber zur Klärung der Frage auf, ob mit dem geänderten Feststellungsbescheid auch der VdN aufgehoben worden war:

  • Sofern dies der Fall ist, muss dem Gesellschafter nach Ansicht des BFH ein Verlustabzug in kompletter Höhe zugestanden werden. Denn dann ist die geänderte Feststellung als eine erstmalige zu werten, so dass die Besteuerungsgrundlagen in vollem Umfang und ohne Rücksicht auf vorangegangene Feststellungsbescheide im Einkommensteuerbescheid angesetzt werden müssen.
  • Sofern die geänderte Feststellung keine VdN-Aufhebung enthielt und der Vorgängerbescheid somit endgültig war, wäre tatsächlich nur der Erhöhungsbetrag der Verluste abziehbar.

Hinweis: Das FG muss nun in einem zweiten Rechtsgang prüfen, ob mit dem geänderten Feststellungsbescheid tatsächlich der VdN aufgehoben wurde. Hiervon hängt ab, ob der Gesellschafter seine Verluste steuerlich nutzen kann.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2014)

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