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Ehegattenarbeitsverhältnis: Ohne schriftliche Vereinbarung rutscht man in die familiäre Sphäre

Dass ein Ehegatte in der Firma seines Partners angestellt ist, ist keine Besonderheit und wird in der Praxis häufig so gestaltet. Der Grund ist so einfach wie plausibel: Familienangehörige helfen normalerweise sowieso in irgendeiner Art und Weise im Betrieb mit. Sei es bei der Büroorganisation, der Reinigung, der Verwaltung oder dem Telefondienst - je nach Qualifikation.

Schließen die Ehegatten hierüber keinen Arbeitsvertrag und erfolgt die Hilfe unentgeltlich, dann spricht man im Steuerrecht von einer Zugehörigkeit zur familiären Sphäre. Im Klartext bedeutet das, dass die Mitarbeit keine steuerlichen Auswirkungen hat. Eine entgeltliche Anstellung führt dagegen zu Lohn beim Angestellten und zu steuermindernden Betriebsausgaben beim Arbeitgeber.

Dies hat das Finanzgericht Niedersachsen (FG) vor kurzem einem IT-Berater aus Hannover vorgeführt: Der Selbständige hatte seine Ehefrau im Rahmen eines Minijob-Arbeitsverhältnisses angestellt. Er konnte aber weder einen Arbeitsvertrag noch regelmäßige Arbeitszeiten oder andere Bedingungen vorweisen, die bei Verträgen mit fremden Personen - den im Steuerrecht häufig auftauchenden "fremden Dritten" - typisch sind. Obwohl der Stundenlohn von 10 EUR für die Tätigkeit der Ehefrau als Bürohilfe eigentlich angemessen war, versagten ihm sowohl das Finanzamt als auch das FG den Betriebsausgabenabzug zum Teil.

Das Interessante an dieser Entscheidung ist, dass das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht komplett aberkannt, sondern nur auf ein angemessenes Maß beschränkt wurde. Somit konnte der IT-Berater die Betriebsausgaben zumindest zum Teil steuermindernd von seinen Einkünften abziehen. Die Höhe der Betriebsausgaben wurde jedoch - mangels schriftlicher Vereinbarungen bzw. Nachweisen zur erbrachten Arbeitsleistung der Ehefrau - anhand einer fiktiven Berechnung geschätzt.

Die Qualifikation der Ehefrau spielte hierbei übrigens keine Rolle. Die Bezahlung muss lediglich zu der tatsächlich ausgeführten Tätigkeit passen.

Hinweis: Damit sie von der Finanzverwaltung anerkannt werden, sollte bei Verträgen zwischen Angehörigen die Frage, ob auch eine fremde Person den Vereinbarungen zugestimmt hätte, immer positiv beantwortet werden können. Das bezieht sich nicht nur auf den Inhalt der Vereinbarung, sondern natürlich auch auf die tatsächliche Durchführung. Der Lohn sollte beispielsweise stets wie vereinbart, pünktlich und regelmäßig gezahlt werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2014)

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