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Doppelt gezahltes Kindergeld: Darf die Familienkasse für zehn Jahre zurückfordern?

Der folgende Fall ist in Sachen Dreistigkeit kaum zu überbieten: Ein Familienvater aus Bayern bezog in den Jahren 1999 bis 2009 durch bewusst irreführende Angaben doppeltes Kindergeld von der Familienkasse und seinem öffentlichen Arbeitgeber. Jetzt wollte er vor dem Bundesfinanzhof (BFH) die Rückforderung der Gelder durch die Familienkasse verhindern. Zuvor hatte er sogar noch bei beiden Zahlstellen gleichzeitig und mit Erfolg um die Verlängerung der Kindergeldzahlung über das 18. Lebensjahr seines ältesten Kindes hinaus gebeten. Die Familienkasse deckte den Betrug erst auf, als der Vater Einspruch gegen die Aberkennung der Kindergeldzahlung wegen eines zu hohen Kindeseinkommens erhob. Daraufhin forderte die Kasse im Jahr 2009 ihre geleisteten Zahlungen für die Jahre 1999 bis 2009 zurück. Der Familienvater klagte gegen die Rückforderung und bekam vom Finanzgericht (FG) zunächst sogar weitestgehend Recht, da die Richter eine Zahlungsverjährung annahmen.

Anders der BFH, der mit seinem Urteil wohl eher das Gerechtigkeitsempfinden des ehrlichen Steuerzahlers traf. Die Bundesrichter entschieden, dass keine Zahlungsverjährung eingetreten war, da die Verjährungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Aufhebung wirksam geworden ist - vorliegend also erst mit Ablauf des Jahres 2009. Die Familienkasse durfte ihre Aufhebung der Kindergeldfestsetzung zudem auf eine Vorschrift der Abgabenordnung stützen, wonach in unvereinbarer Weise mehrfach berücksichtigte Sachverhalte verfahrensrechtlich rückabgewickelt werden können.

Der BFH erklärte weiter, für den Erfolg der Rückforderung komme es entscheidend auf den Ablauf der Festsetzungsfrist an. Nach Meinung der Richter war dem Vater im Urteilsfall eine Steuerhinterziehung anzulasten, was zu einer Verlängerung der Frist von vier auf zehn Jahre führen würde. Da das FG hierzu jedoch keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte, muss es den Fall in einem zweiten Rechtsgang aufrollen. Sollte sich die zehnjährige Frist bestätigen, ist die Familienkasse zur kompletten Rückforderung der Gelder berechtigt.

Hinweis: An der Rückzahlung des Kindergeldes ab 1999 führt kein Weg mehr vorbei. Der Rückforderungsbetrag dürfte erheblich sein: Bei einem heutigen Kindergeldsatz von 184 EUR für das erste und zweite Kind ergibt sich bei einer zehnjährigen Doppelleistung für zwei Kinder ein zu viel gezahlter Betrag von rund 44.000 EUR.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2014)

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