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Doppelte Haushaltsführung: Liegt ein eigener Hausstand am Wohnsitz der Eltern vor?

Eine doppelte Haushaltsführung wird von den Finanzämtern nur anerkannt, wenn der Arbeitnehmer am Erstwohnsitz einen eigenen Hausstand unterhält. Ist er dort lediglich in einen fremden Haushalt eingegliedert (z.B. bei den Eltern), ohne die Haushaltsführung wesentlich mitbestimmen zu können, kann er die Kosten des zweiten Haushalts nicht steuermindernd einsetzen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in einem neuen Urteil darauf hin, dass eine eigene Haushaltsführung des Arbeitnehmers aber auch dann angenommen werden kann, wenn er einen Haushalt gemeinsam mit seinen Eltern "auf Augenhöhe" führt. In diesem Fall des sogenannten Mehrgenerationenhaushalts, der regelmäßig bei älteren und wirtschaftlich selbständigen Arbeitnehmern vorliegt, ist es nicht erforderlich, dass er über eine komplett abgeschlossene Wohnung zur alleinigen Nutzung am Erstwohnsitz verfügt.

Der Urteilsfall betraf einen ledigen Arbeitnehmer, der seinen Erstwohnsitz in den Jahren 2004 und 2005 im Haus der Eltern eingerichtet hatte. Diese hatten für ihn in ihrem Mehrfamilienhaus auf eigene Kosten einen zusätzlichen Kellerraum mit Waschgelegenheit angemietet. Das Finanzgericht (FG) hatte die doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt und auf einen fehlenden eigenen Hausstand hingewiesen. Maßgeblich war für die Finanzrichter, dass dem Arbeitnehmer in dem Raum kein eigenständiges Wirtschaften möglich war, da dort Kochgelegenheit und Sanitäranlagen fehlten. Aufgrund der Entscheidung des BFH muss das FG nun in einem zweiten Rechtsgang prüfen, ob womöglich ein anerkennungswürdiger Mehrgenerationenhaushalt vorliegt.

Hinweis: Die vorliegende doppelte Haushaltsführung würde nach dem neuen, ab 2014 geltenden Reisekostenrecht bereits deshalb steuerlich nicht anerkannt, weil sich der Arbeitnehmer am Erstwohnsitz nicht selbst an den laufenden Kosten der Lebensführung beteiligt hat. Diese Kostenbeteiligung ist ab 2014 aber zwingende gesetzliche Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung. Der Arbeitnehmer muss die Wohnung zudem neuerdings aus eigenem Recht (als Mieter oder Eigentümer) oder aus abgeleitetem Recht (z.B. als Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte) nutzen. Das Bundesfinanzministerium hat in einem Erlass zur neuen Rechtslage erklärt, dass sich der Arbeitnehmer nicht nur mit Bagatellbeträgen an den Kosten beteiligen darf; regelmäßig muss er mehr als 10 % der monatlich anfallenden laufenden Kosten tragen. Lediglich bei Arbeitnehmern mit den Steuerklassen III, IV und V wird die hinreichende finanzielle Beteiligung ohne weitere Prüfung unterstellt.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2015)

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