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Lesbische und schwule Ehepaare können jetzt Einkommensteuer zurückfordern

19.12.2018 - Am 15. Dezember trat das neue Gesetz in Kraft: Ab jetzt erhalten homosexuelle Ehepaare, die schon vor 2013 verpartnert waren, zu viel gezahlte Einkommensteuer zurück - allerdings nicht automatisch. Der LSVD erklärt, was man tun muss.

Von Sabine Mahler

19.12.18 - Lesbische und schwule Paare, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind, können seit über einem Jahr ihre Verpartnerung in eine Ehe umwandeln lassen. Nach Gesetzeslage wird das Verpartnerungsdatum als offizieller Beginn der Ehe festgesetzt. Dadurch sind verpartnerte Paare rückwirkend heterosexuellen Ehepaaren gleichgestellt. Dies betrifft auch das Steuerrecht.

Eine steuerliche Gleichstellung von verpartnerten Lesben und Schwulen gab es aber erst ab dem Jahr 2013. Damit haben nun alle homosexuellen Paare, die sich im Zeitraum von 2001 – der Einführung der Eingetragenen Partnerschaft - bis 2013 verpartnert haben, die Möglichkeit, Einkommensteuer bei ihren Finanzämtern zurückzufordern.

Zuerst wehrte sich das Bundesfinanzministerium gegen diese Regelung und wollte rechtskräftige Steuerbescheide aus den Jahren 2001 bis 2013 nicht rückwirkend ändern. Doch auch aufgrund des starken Drucks des LSVD hat der Bundestag im November beschlossen, gleichgeschlechtliche Paare auch im Einkommenssteuerrecht gleichzustellen. Das Gesetz ist am 15. Dezember in Kraft getreten.

Rückzahlungen der Einkommenssteuer stehen den Betroffenen jedoch nicht automatisch zu, folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden: Die Eingetragene Lebenspartnerschaft muss bis Ende 2019 in eine Ehe umgewandelt werden, und die Aufhebung der Steuerbescheide zwischen 2001 und 2013 muss bis zum Ende des Jahres 2020 beantragt werden.

Detaillierte Erläuterungen der Rechtslage sowie Muster für entsprechende Anträge findet ihr auf der Homepage des LSVD.

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