Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften - sowie Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Waffengesetzverordnung und weiterer Vorschriften

Typ: Gesetzgebungsverfahren , Datum: 25.03.2019

Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie mit dem Ziel, den Zugang zu scharfen Schusswaffen zu erschweren und die elektronische Rückverfolgbarkeit zu ermöglichen.

Der Gesetzentwurf setzt im Wesentlichen die EU-Feuerwaffenrichtlinie um, bedingt durch die Änderungsrichtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 22).

Ein wesentliches Ziel des Gesetzentwurfs ist die Registrierung von Waffen und wesentlichen Teilen im „Nationalen Waffenregister“ von der Herstellung bis zur Vernichtung (Lebenszyklus einer Waffe), um den Sicherheitsbehörden die Rückverfolgungzu ermöglichen. Zu diesem Zweck werden die Kennzeichnungsvorschriften für Waffen und wesentliche Teile erweitert und das Nationale Waffenregister ausgebaut (Projekt NWR II). Im Gegenzug wird die waffenrechtliche Pflicht zum Führen eines Waffenbuchs abgeschafft. Vorgesehen sind außerdem Regelungen zum Umgang mit Salutwaffen, unbrauchbar gemachten Schusswaffen, Nachbauten historischer Schusswaffen, Schusswaffen mit hoher Ladekapazität sowie großen Magazinen. Außerdem wird der Kreis der wesentlichen Teile von Waffen erweitert. Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf eine Anpassung der Regelungen zum Informationsaustausch der EU-Mitgliedstaaten beim Verbringen von Waffen.

Der Entwurf einer Waffenrechtsänderungsverordnung dient hauptsächlich der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Waffen. Der Erlass der Richtlinie (EU) 2017/853 stand im Zusammenhang mit den Erfahrungen aus den terroristischen Angriffen von Paris im Januar und November 2015. Die mit der Richtlinie (EU) 2017/853 verbundenen Änderungen dienen im Wesentlichen drei Zielen: Erstens soll der illegale Zugang zu scharfen Schusswaffen erschwert werden. Zweitens sollen sämtliche Schusswaffen und ihre wesentlichen Teile über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg, das heißt von ihrer Herstellung bis zur Vernichtung, behördlich nachverfolgt werden können. Drittens soll die Nutzung von legalen Schusswaffen zur Begehung terroristischer Anschläge erschwert werden. Zur Erreichung dieser Ziele enthält die Richtlinie eine Reihe neuer Vorgaben, die von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Die Umsetzung erfolgt maßgeblich in den gesetzlichen Vorschriften zum Waffenrecht. Einige der Vorgaben der Richtlinie 91/477/EWG erfordern auch Änderungen der waffenrechtlichen Verordnungen. So ist die von der Richtlinie 91/477/EWG geforderte vollständige Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Teilen auch in der Kennzeichnungsvorschrift der AWaffV umzusetzen. Die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2017/853 zu unbrauchbar gemachten Schusswaffen verlangen darüber hinaus Änderungen der AWaffV und der BeschussV. Aufgrund der Pflicht der Anbindung der Waffenhersteller und -händler an die Waffenregister der Mitgliedstaaten sind zudem Anpassungen der NWRG-DV sowie der AWaffV notwendig.

Dokumentation

Kabinettsfassung vom 06.06.2019

Referentenentwürfe

Verbändestellungnahmen