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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Referentenentwurf eines Adoptionshilfe-Gesetzes

Stellungnahme des LSVD vom 02. Oktober 2019 zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption

Der Referentenentwurf sieht die Einführung einer verpflichtenden Beratung vor einer Stiefkindadoption vor. Das lehnen wir ab. Diese Regelung würde zum 01.07.2020 die Situation von gleichgeschlechtlichen Zwei-Mütter-Familien weiter verschlechtern.

Sehr geehrte Frau Parra,

haben Sie vielen Dank, dass Sie uns Gelegenheit geben, zu dem Referentenentwurf Ihres Ministeriums Stellung zu nehmen.

Die Neufassung der Vorschrift des § 9a AdVermG-E und des § 196a FamFG-E sieht bei Stiefkindadoptionen eine verpflichtende Beratung des abgebenden Elternteils, des annehmenden Elternteils, des Ehegatten des annehmenden Elternteils und gegebenenfalls auch des Kindes vor. Das Familiengericht muss Adoptionsanträge zurückweisen, wenn die Antragsteller keine Bescheinigung über die Beratung vorlegen.

Die Einführung einer verpflichtenden Beratung vor einer Stiefkindadoption lehnen wir ab. Bereits bisher ist nach § 1741 BGB eine Adoption nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient. Dies zu überwachen, ist Aufgabe der in der Regel zu beteiligenden Jugendämter. Es gibt keine Veranlassung zur Annahme, die Familiengerichte und Jugendämtern seien bisher ihrer Aufgabe zur Wahrung des Kindeswohl nicht gewissenhaft nachgekommen, und eine weitere Hürde aufzubauen. Auch halten wir es für unangemessen und praxisfern, Stiefkindfamilien dem Generalverdacht zu unterwerfen, Adoptionsverfahren verantwortungslos einzuleiten.

Insbesondere für Frauenpaare, die weiterhin - anders als verschiedengeschlechtliche Paare - auf die Stiefkindadoption angewiesen sind, um eine gemeinsame Elternschaft zu erzeugen, stellt die im Entwurf vorgesehene Verpflichtung eine Verschärfung der Diskriminierung und Bevormundung dar.

Sinnvoll wäre es zudem, Mehrelternfamilien die Möglichkeit zu geben, im Hinblick auf Elternschaft, elterliche Sorge, Umgang und Unterhaltrechtsverbindliche Vereinbarungen zur Gestaltung ihrer Mehrelternfamilie schon vor der Zeugung zu treffen.

Bei Frauenpaaren ist eine Stiefkindadoption aktuell nur notwendig, weil sie im Abstammungsrecht noch nicht mit Ehegatten gleichgestellt sind. Deshalb wird zunächst nur die Frau, die das Kind geboren hat, seine Mutter (§ 1591 BGB). Die Co-Mutter kann die rechtliche Elternschaft nur durch eine Stiefkindadoption erlangen. Das ehelich geborene Kind hat dagegen von Geburt an zwei Elternteile (§ 1592 Nr.1 BGB). Demgemäß gibt es bei verpartnerten und Frauenpaaren keinen „abgebenden Elternteil“.

Wir haben in den letzten 14 Jahren zahlreiche verpartnerte und verheiratete Frauenpaare bei der Stiefkindadoption von Kindern beratend begleitet, die von den Frauen im Wege der Insemination mit Fremdsamen im beiderseitigen Einverständnis gezeugt worden waren. Dabei haben wir festgestellt, dass viele Jugendämter mit der Begutachtung dieser Frauenpaare überfordert waren.

Das Institut der Stiefkindadoption ist gedacht für Kinder aus einer früheren Beziehung, die in eine neue Partnerschaft eingegliedert werden sollen. Hier ist es sinnvoll zu prüfen, ob die rechtliche Eingliederung in die neue Familie dem "Wohl des Kindes dient"(§ 1741 Abs. 1 Satz1 BGB) und zu verlangen, dass die Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat (§ 1744 BGB, "Probejahr").

Das passt für verpartnerte und verheiratete Frauen nicht, die während der Partnerschaft ein Kind gebären. Die Kinder werden als Wunschkinder in die Partnerschaften der Frauen hineingeboren und werden weiter in diesen Familien aufwachsen, auch wenn die Stiefkindadoptionen abgelehnt oder unverhältnismäßig verzögert werden. Es geht deshalb in diesen Fällen nicht um die Frage, ob die Kinder den Frauen anvertraut werden können, sondern nur um die bessere rechtliche Absicherung der Kinder und um die Stärkung der elterlichen Rolle der Co-Mutter.

Es ist deshalb unsinnig, dass die Jugendämter und die Familiengerichte die Gesundheit der Frauen, ihre Vermögensverhältnisse, ihren polizeilichen Leumund und vieles andere mehr überprüfen und mindestens zum Teil darauf bestehen, dass die Stiefkindadoption frühestens nach Ablauf eines Probejahres stattfinden darf. Diese Überprüfung ist für die Lebenspartnerinnen entwürdigend. Sie sind die einzigen Eltern, in deren Partnerschaften Kinder hineingeboren werden, die gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht ihre Eignung als Eltern nachweisen müssen. Selbst bei der Anerkennung der Vaterschaft wird die Eignung des Mannes als Vater nicht überprüft. Es wird noch nicht einmal geprüft, ob er tatsächlich der biologische Vater des Kindes ist.

Dieser Missstand wird noch dadurch vergrößert, dass es weder bei den Jugendämtern noch bei den Familiengerichten feste Vorgaben dafür gibt, was überprüft werden muss. Die Anforderungen sind deshalb oft uferlos. Die Beibringung der zahlreichen Nachweise ist für die Mütter mit viel Zeitaufwand und Kosten verbunden. Dabei sind die angeforderten Nachweise für die Zulässigkeit der Stiefkindadoption durchweg ohne Bedeutung. Die Stiefkindadoption kann z.B. nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Nachprüfung habe ergeben, dass die Co-Mutter Arbeitslosengeld II bezieht oder an einer chronischen Krankheit leidet.

Wir erwarten, dass das Abstammungsrecht demnächst so geändert wird,dass verpartnerte und verheiratete Frauenpaare abstammungsrechtlich mit Ehen gleichgestellt werden. Dies sieht der vom BMJV im März 2019 vorgelegte Diskussionsentwurf zur Reform des Abstammungsrecht auch vor. Die Co-Mutter würde dann wie ein verschiedengeschlechtlicher Ehegatte mit der Geburt des Kindes dessen zweiter rechtlicher Elternteil oder könnte die „Mit-Mutterschaft“ anerkennen, so dass eine Stiefkindadoption nicht mehr erforderlich ist.

Die im vorliegenden Entwurf vorgeschlagene Regelung würde zum 01.07.2020 die Situation von gleichgeschlechtlichen Zwei-Mütter-Familien nicht – wie durch die Reform des Abstammungsrecht geplant – verbessern, sondern noch weiter verschlechtern, indem die unsinnige Stiefkindadoption mit weiteren Anforderungen, wie etwa der Beratungspflicht, versehen wird. Dies ist kontraproduktiv und rechtspolitisch, wie familienrechtlich völlig verfehlt.

Die Durchführung einer solchen verpflichtenden Beratung durch eben die Stelle vorzusehen, welche später im familiengerichtlichen Verfahren eine fachliche Stellungnahme abgibt, ist zudem auch strukturell verfehlt und widerspricht dem Zweck der Vorschrift.

Es ist auch abzulehnen, im familiengerichtlichen Verfahren die fachliche Äußerung nun grundsätzlich durch die Adoptionsvermittlungsstellen abgeben zulassen, wie dies bisher nur teilweise üblich ist. Jugendämter sind nicht generell ungeeigneter, oft sogar orts- und sachnäher, so dass die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage im Interesse des Kindeswohl geboten ist.

Gabriela Lünsmann
LSVD-Bundesvorstand
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht

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