Gerichtsverfahren

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I. Allgemeine Auswirkungen auf Gerichtsverfahren

1. Kann es zu einem „Stillstand der Rechtspflege“ kommen?

Von einer Unterbrechung der Verfahren vor den Zivilgerichten, die gem. § 245 ZPO bei Kriegen oder „anderen Ereignissen“ von Gesetzes wegen eintreten würde, kann man zum jetzigen Zeitpunkt (Stand 18.03.2020) wohl (noch) nicht ausgehen. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Gerichtsorganisation für einen unabsehbaren Zeitraum vollständig lahmgelegt ist. Auch wenn vielerorts aktuell der Sitzungsbetrieb eingestellt wird und die Gerichtsgebäude für den Publikumsverkehr gesperrt sind, dürfen Richter und Rechtspfleger weiterhin zur Arbeit gehen oder aus dem Homeoffice arbeiten und erhalten damit den Gerichtsbetrieb aufrecht.

Selbst wenn ein Gericht auf Anordnung der zuständigen Behörde vollständig geschlossen werden sollte, würde dies voraussichtlich für einen bestimmten Zeitraum erfolgen und wäre damit kein unabsehbarer Zustand. Zudem ist es durch die richterliche Unabhängigkeit für die Justizverwaltung nur de facto oder mittelbar möglich, die Rechtspflege durch die Richter einzuschränken. Erst bei einem „Lockdown“ dergestalt, dass die Bürger auf unbestimmte Zeit zu Hause bleiben müssten, nicht mehr zur Arbeit gehen dürften und infolge dessen auch Richter tatsächlich nicht mehr arbeiten, könnte ein Stillstand der Rechtspflege eintreten - mit der Folge erheblicher Rechtsunsicherheit: Denn der Stillstand würde auch kraft Gesetzes wieder enden, möglicherweise sogar mit regionalen Unterschieden. Wann welche Fristen an welchem Gericht nach der Unterbrechung infolge des Stillstands weiterlaufen würden, dürfte daher nur sehr schwer zu bestimmen sein.

2. Werden Terminverlegungen und Fristverlängerungen großzügiger gehandhabt?

Um soziale Kontakte auf Reisen zu Gerichtsterminen und im Gerichtssaal selbst zu vermeiden, werden derzeit viele zeitnah anstehende Termine verlegt. Dies kann bei Annahme eines erheblichen Grundes - der ohne weiteres vorliegt - von Amts wegen erfolgen (§ 227 Abs. 1 ZPO) oder auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten beschlossen werden. Dabei empfehlen mehrere Rechtsanwaltskammern (vgl. die Mitteilung der RAK Düsseldorf), dass Gerichte entsprechende Anträge wohlwollend prüfen sollen.

Was die Verlängerung laufender oder neu zu setzender Fristen betrifft, ist angesichts der aktuellen Lage ebenfalls ein großzügiger Maßstab angezeigt, um den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und der Bundesregierung Rechnung zu tragen. Entsprechendes gilt im Hinblick auf Wiedereinsetzungsanträge, die ggf. nach versäumten Fristen infolge personeller Engpässe in Kanzleien erforderlich werden.

3. Werden Verhandlungen zukünftig per Videokonferenz durchgeführt?

Sollen Verfahren nicht verzögert werden, bietet es sich an – soweit technisch realisierbar – gem. § 128a ZPO auf Videokonferenztechnik zurückzugreifen, damit sich Richter, Parteien, Bevollmächtigte, Zeugen und Sachverständige während der Verhandlung an verschiedenen Orten aufhalten können. Allerdings ist nur ein geringer Teil der deutschen Gerichtssäle mit der dafür erforderlichen Technik ausgestattet.

Termine, die quasi entbehrlich sind (z.B. wenn bei klarer Rechtslage lediglich Anträge gestellt werden), können mit Einverständnis der Parteien gem. § 128 Abs. 2 ZPO durch eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ersetzt werden. Anders als in der bisherigen Praxis ist davon auszugehen, dass Anregungen insoweit künftig zunehmen.

4. Gibt es bald Gerichtsferien?

Wie einem Tweet des kommissarischen Vorsitzenden des Rechtausschusses zu entnehmen ist, erwägt der Bundestag aktuell die Wiedereinführung von „Gerichtsferien“. Eine entsprechende Vorschrift gab es bereits bis 1996, wonach zwischen 15. Juli und 15. September lediglich in „Feriensachen“ (d.h. insbesondere eiligen Angelegenheiten) Termine abgehalten und Entscheidungen erlassen wurden; zudem wurden Fristen in diesem Zeitraum gehemmt.

Die Wiedereinführung von „Gerichtsferien“ erscheint angesichts der aktuellen Coronakrise in der Tat als eine sehr pragmatische Lösung mit einem erheblichen Maß an Rechtssicherheit für die Praxis. Fraglich ist allerdings, wie kurzfristig die Politik in der Lage ist, dies umzusetzen. Auf das Eintreten eines Stillstands der Rechtspflege kann man sich nicht verlassen. Vielmehr sollten Termine verlegt, Fristen großzügig verlängert und Wiedereinsetzungsanträge wohlwollend gewährt werden. Von Verfahren per Videokonferenz sowie von schriftlichen Verfahren sollte verstärkt Gebrauch gemacht werden.

5. Welche Änderungen plant der Gesetzgeber in Bezug auf die Durchführung von Arbeitsgerichtsverfahren?

Der Gesetzesentwurf für ein „Gesetz zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit während der COVID-19-Epidemie sowie zur Änderung weiterer Gesetze (COVID-19 ArbGG/SGG-AnpassungsG)“ sieht verschiedene Maßnahmen vor, die u.a. die Durchführung mündlicher Verhandlungen der Arbeits- und Sozialgerichte ohne körperliche Zusammenkunft der am Verfahren beteiligten Personen erleichtern sollen. Die Maßnahmen werden nachfolgend im Überblick dargestellt, insoweit ein arbeitsrechtlicher Bezug besteht.

Durch Neufassung des § 114 ArbGG sollen unter der Überschrift „Infektionsschutz bei epidemischen Lagen von nationaler Tragweite“ – zunächst zeitlich begrenzt bis zum 31. Dezember 2020 – die nachfolgenden Maßnahmen eingeführt werden. Sämtliche Maßnahmen stehen unter dem Vorbehalt des Vorliegens einer „epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 des Infektionsschutzgesetzes“. Diese hat der Bundestag mit Gesetz vom 25. März 2020 auf zunächst unbestimmte Zeit festgestellt.

Video-Zuschaltung ehrenamtlicher Richter

In Abweichung von § 128a ZPO sollen künftig ehrenamtliche Richter einer mündlichen Verhandlung durch Bild- und Tonübertragung beiwohnen können. Dies betrifft sowohl die Verhandlung als auch die Beratung und Abstimmung. Dabei soll durch „organisatorische Maßnahmen“ sichergestellt werden, dass das Beratungsgeheimnis gewahrt wird. Eine Video-Zuschaltung ehrenamtlicher Richter der Arbeitsgerichte ist gesetzlich bislang nicht vorgesehen.

Anordnung von Videokonferenzen

Die Arbeitsgerichte sollen künftig in Abweichung von § 128a ZPO anordnen können, dass sowohl die Parteien, ihre Bevollmächtigten als Zeugen und Sachverständige an einer mündlichen Verhandlung von einem anderen Ort aus teilnehmen müssen. Voraussetzung ist, dass die betroffenen Personen die technischen Voraussetzungen für die Bild- und Tonübertragung in zumutbarer Weise vorhalten können. Gegen die gerichtliche Anordnung soll binnen einer Woche nach Bekanntgabe die sofortige Beschwerde statthaft sein.
Bislang kann auf Antrag lediglich die Video-Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen angeordnet werden, und dies auch nur auf Antrag der Parteien bzw. der Beweispersonen selbst. Für Parteien und deren Anwälte können die Gerichte zwar die Möglichkeit einer Video-Zuschaltung schaffen. Diesen steht es aber frei, trotzdem zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen.

Ausschluss der Öffentlichkeit

Die Arbeitsgerichte sollen künftig die Öffentlichkeit von mündlichen Verhandlungen ausschließen können, wenn infolge einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite der erforderliche Gesundheitsschutz nicht anders zu gewährleisten ist. Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist gemäß § 52 ArbGG derzeit nur in eng begrenzten Ausnahmefällen vorgesehen, etwa bei Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder zum Schutz der Privatsphäre der Prozessbeteiligten. Daneben kann ein Ausschluss im Güteverfahren auch aus Zweckmäßigkeitsgründen erfolgen.

Erleichterung des schriftlichen Verfahrens

In Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht soll abweichend von § 128 ZPO in Zukunft auch ohne Zustimmung beider Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet werden können. Das schriftliche Verfahren ermöglicht es dem Gericht, eine Entscheidung ohne vorherige mündliche Verhandlung zu treffen. Soweit das schriftliche Verfahren angeordnet wird, soll vor dem Bundesarbeitsgericht sowie den Landesarbeitsgerichten der Verkündungstermin durch die Zustellung des Urteils ersetzt werden.

6. Welche Änderungen plant der Gesetzgeber in Bezug auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage?

Die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage soll abweichend von § 4 S. 1 KSchG bei Vorliegen einer epidemischen Notlage von nationaler Tragweite nach § 5 IfSG von drei auf fünf Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung verlängert werden. Die Maßnahme soll zeitlich begrenzt werden auf Kündigungen, die dem betroffenen Arbeitnehmer bis einschließlich 31. Dezember 2020 zugegangen sind.

Bislang nicht geklärt ist, welche Regelung für Kündigungen gelten soll, die bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung ausgesprochen werden. Von besonderem Interesse dürfte sein, ob eine Kündigung, für die am Tage des Inkrafttretens die dreiwöchige, nicht aber die fünfwöchige Klagefrist abgelaufen ist, erneut angreifbar werden soll. Nach dem bisherigen Wortlaut der Regelung ist davon auszugehen.

 

II. Besonderheiten im Eilrechtsschutz

1. Wie kann man einen Antrag auf Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung stellen? Gilt das trotz der Zugangsbeschränkungen bei den Gerichten?

Der Antrag auf Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung kann schriftlich, als elektronisches Dokument oder – trotz der aktuellen Zugangsbeschränkungen zu den Geschäften – bei den meisten Gerichten auch weiterhin zu Protokoll bei der Geschäftsstelle erklärt werden. Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht zwingend erforderlich.

2. Können weiterhin Eilrechtsschutzverfahren geführt werden? Für welche Fälle kann Eilrechtsschutz üblicherweise beantragt werden?

Einstweilige Rechtsschutzverfahren, mit denen in besonders dringenden Fällen eine vorläufige Entscheidung erreicht werden kann, sind weiterhin möglich. Die Gerichte haben sich darauf eingestellt, solche Eilrechtsschutzverfahren trotz der aktuellen Einschränkungen in der Justiz weiterhin vorrangig zu bearbeiten.

Eilrechtsschutzverfahren sind allerdings nur die besonders dringenden Streitigkeiten, die eine Rechtsposition des Antragstellers vorläufig sichern und Schäden vermeiden sollen, die durch das Abwarten eines Hauptsacheprozesses entstehen würden. Um zeitnahe Entscheidungen zu ermöglichen, wird der zugrundeliegende Sachverhalt dabei nur summarisch geprüft, d.h. insbesondere auf umfangreiche Beweiserhebungen verzichtet. Typische Gegenstände des Eilrechtsschutzes sind Verfahren zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (z.B. durch die Pfändung beweglichen Vermögens oder die Eintragung einer Sicherungshypothek) oder zur Sicherung anderer Ansprüche (z.B. von Unterlassungs- oder Herausgabeansprüchen oder Markenrechtstreitigkeiten). Bei anderen Verfahren, die keine derartige Dringlichkeit aufweisen, muss mit Verfahrensverzögerungen gerechnet werden.

3. Wie ist das rechtliche Gehör im Eilrechtsschutzverfahren sichergestellt? Finden mündliche Verhandlungen statt?

Generell entscheidet im Eilrechtsschutzverfahren das Gericht, ob eine mündliche Verhandlung stattfindet. Dabei sollen mündliche Verhandlungen im Regelfall durchgeführt werden, weil dadurch allen Beteiligten rechtliches Gehör gewährt wird. Dies gilt grundsätzlich auch in der aktuellen COVID-19-Krise. Die Gerichte haben jedoch die Möglichkeit, anstelle der mündlichen Verhandlung eine Videokonferenz durchzuführen (§ 128a ZPO) – häufig fehlt es bei den Gerichten dazu allerdings an der erforderlichen technischen Ausstattung. Alternativ kann das Gericht dem Antragsgegner auch die Möglichkeit zur schriftlichen oder fernmündlichen Stellungnahme zum Vorbringen des Antragstellers geben. Wenn all diese Möglichkeiten nicht ausreichen oder technisch nicht möglich sind, wird das Gericht um eine – angesichts der Dringlichkeit zeitnahe – mündliche Verhandlung nicht herumkommen (ggf. mit einer Beschränkung der Öffentlichkeit, dem Freihalten von Sitzplätzen etc.).

Wenn die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gesetzlich angeordnet ist (z.B. bei Entscheidungen über den Widerspruch gegen einen Beschluss zur Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung nach § 924 ZPO), muss eine mündliche Verhandlung oder eine Videokonferenz nach § 128a ZPO stattfinden. Die Möglichkeit zur schriftlichen oder fernmündlichen Stellungnahme reicht in diesen Fällen nicht aus.

Ist eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben, kann das Verfahren weiter beschleunigt werden, wenn der Vorsitzende der zuständigen Kammer über einen Antrag allein entscheidet (§ 944 ZPO). Dies ist aber nur in engen Ausnahmefällen zulässig, d.h. nur, wenn die Verzögerung durch Entscheidung des Kollegiums dem Antragsteller nicht hinnehmbare Nachteile bringen würde.

4. Lohnen sich Schutzschriften, um das rechtliche Gehör sicherzustellen?

Wenn der (zukünftige) Antragsgegner mit einem Antrag auf Arrest oder einstweilige Verfügung rechnen muss, kann die Einreichung einer Schutzschrift hilfreich sein. Dadurch kann er sich vorbeugend gegen einen solchen Antrag wenden und sicherstellen, dass seine Rechtsauffassung vom Gericht gehört und berücksichtigt werden muss. Dies gilt gerade in der aktuellen Situation, in der mündliche Verhandlungen nur eingeschränkt stattfinden können. Schutzschriften können beim zuständigen Gericht oder elektronisch beim zentralen Schutzschriftregister eingereicht werden.

5. Ist es schädlich, wenn wegen COVID-19 der Antrag auf Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung erst nach einigen Wochen gestellt wird oder das Verfahren wegen COVID-19 nur verzögert betrieben werden kann?

Eine einstweilige Verfügung oder ein Arrest wird nur erlassen, wenn ein sog. Verfügungs- oder Arrestgrund vorliegt. Hierunter versteht man die besondere Dringlichkeit / Gefährdung des geltend gemachten Anspruchs, die die vorläufige Entscheidung im summarischen Verfahren erforderlich macht. Ein Verfügungsgrund wird bei bestimmten Streitigkeiten (z.B. der Eintragung von Vormerkungen / Widersprüchen im Grundbuch, wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen und Streitigkeiten im Markenrecht) widerleglich vermutet. Bei allen anderen Streitigkeiten muss der Arrest- bzw. Verfügungsgrund glaubhaft gemacht werden (z.B. durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung).

Ob ein Arrest- bzw. Verfügungsgrund existiert, muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Dabei spielt auch das Verhalten des Antragstellers selbst eine Rolle. Wenn er das Verfahren erst mehrere Wochen nach Kenntnis der zugrundeliegenden Tatsachen einleitet oder das Verfahren verzögert betreibt, lehnt das Gericht einen Arrest- bzw. Verfügungsgrund in der Regel ab.

Soweit die Verzögerung auf die COVID-19-Krise zurückzuführen ist (z.B. Erkrankung des Antragstellers oder seines Anwalts, vorrangige und ebenfalls dringende Probleme im Unternehmen des Antragsstellers wie Kurzarbeit o.Ä.), ist davon auszugehen, dass der Arrest- oder Verfügungsgrund hierdurch üblicherweise nicht entfällt. Dies gilt erst recht, wenn die Arbeit der Gerichte selbst durch COVID-19-Krise eingeschränkt und für die Verzögerungen daher (mit-)ursächlich war.

6. Was gilt für Zustellungs- und Vollziehungsfristen bei Arrest und einstweiliger Verfügung?

Wird Arrest angeordnet oder eine einstweilige Verfügung erlassen, muss der Antragsteller die Entscheidung innerhalb eines Monats vollziehen, d.h. zumindest einen Antrag auf Vollstreckung stellen oder in sonstiger Weise zum Ausdruck bringen, dass er die Eilentscheidung vollstrecken möchte (§ 929 Abs. 2 ZPO). Wird diese Frist nicht eingehalten, darf die Entscheidung nicht mehr vollstreckt werden und muss ggf. ein neuer Antrag auf Erlass eines Arrests bzw. einer einstweiligen Verfügung gestellt werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand oder eine sonstige Verlängerung der Vollziehungsfrist sind nicht möglich. Dies gilt nach aktuellem Stand  auch, wenn die Frist unverschuldet versäumt wird (z.B. aufgrund einer Erkrankung mit dem COVID-19-Virus).

Entsprechendes gilt für die Zustellung der gerichtlichen Entscheidung, die ebenfalls innerhalb bestimmter Fristen erfolgen muss. Sofern diese nicht durch das Gericht erfolgt – d.h. wenn kein Urteil, sondern ein Beschluss ergeht –, muss der Antragsteller daher auch insofern auf die laufenden Fristen achten und kann trotz der COVID-19-Krise nicht auf Erleichterungen / Fristverlängerungen hoffen.

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