Insolvenzrecht

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I. Die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung

Das Insolvenzrecht sieht vor, dass die Geschäftsführung von Unternehmen, die zahlungsunfähig und/oder überschuldet sind, zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet ist. Diese Insolvenzantragspflicht hatte der Gesetzgeber im März dieses Jahres temporär bis zum 30. September 2020 ausgesetzt, um eine riesige Insolvenzwelle aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie zu vermeiden. Anfang September wurde die Insolvenzantragspflicht nur für den Fall der Überschuldung bis zum 31.12.2020 weiterhin ausgesetzt. Ist ein Unternehmen hingegen zahlungsunfähig, soll die Geschäftsführung spätestens zum 1. Oktober 2020 wieder zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet sein.

Diese Differenzierung wird vom Gesetzgeber damit begründet, dass die Aussichten auf Restrukturierung und Sanierung bei einem zahlungsunfähigen Unternehmen weitaus geringer sind als bei einem Unternehmen, das lediglich überschuldet ist. Hinzu kommt, dass für die Überschuldungsprüfung die Fortführungsprognose von zentraler Bedeutung ist und diese in unsicheren Zeiten von Covid-19 kaum verlässlich erstellt werden kann.

Für die Wirtschaft hat diese Unterscheidung erhebliche Auswirkungen. Denn in den meisten Fällen ist der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aufgrund von Zahlungsunfähigkeit zu stellen.

1. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für überschuldete Unternehmen

Auch nach dem 30.09.2020 bleibt für Unternehmen, die „nur“ überschuldet sind, die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags bis zum 31.12.2020 ausgesetzt. Voraussetzung hierfür ist weiterhin, dass die Überschuldung auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, dass eine eingetretene Überschuldung beseitigt werden kann. Nur wenn und solange diese Voraussetzungen vorliegen, entfällt die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags.

2. Insolvenzantragspflicht für zahlungsunfähige Unternehmen

Ist ein Unternehmen hingegen (auch) zahlungsunfähig, entfällt die Privilegierung. Die Geschäftsführung hat wieder unverzüglich bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Im Zweifel sollte auch bereits vor dem 01.10.2020 ein Insolvenzantrag gestellt werden, sofern das Unternehmen bereits jetzt zahlungsunfähig ist und absehbar ist, dass die Zahlungsunfähigkeit nicht bis zum 30.09.2020 beseitigt werden kann. Denn in diesem Fall dürften die Voraussetzungen für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht auch nach den Regelungen, die bis zum 30.09.2020 gelten, nicht (mehr) vorliegen, so dass gemäß § 15a InsO unverzüglich Insolvenzantrag zu stellen ist.

3. Weitere rechtliche Folgen

Sofern bei überschuldeten Unternehmen weiterhin die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt ist, greifen auch die daran anknüpfenden Privilegierungen; insbesondere bleibt (i) die Haftung der Geschäftsleitung begrenzt, (ii) die Anfechtungsvorschriften innerhalb von Geschäftsbeziehungen sind weiterhin eingeschränkt und (iii) die Gewährung von neuen Krediten wird privilegiert.
Ist das Unternehmen hingegen zahlungsunfähig, trifft die Geschäftsführung bei verspäteter Insolvenzantragsstellung wieder das volle Haftungsrisiko und auch die Anfechtungsvorschriften sind vollumfänglich anwendbar.

II. Die Änderungen des Insolvenzrechts in Zeiten Corona

Das Coronavirus legt gerade viele wirtschaftliche Bereiche still und führt in weitem Maße zu Umsatzausfällen. Die Kosten bleiben jedoch bei vielen Unternehmen gleich. Dies führt bei Unternehmen und Selbstständigen zu erheblichen Liquiditätsengpässen. Normalerweise würde dies schnell eine riesige Insolvenzwelle auslösen. Denn das Insolvenzrecht sieht vor, dass ein Unternehmen umgehend, jedoch spätestens innerhalb von drei Wochen Insolvenzantrag stellen muss, wenn es zahlungsunfähig oder überschuldet ist.

Um die Liquidität der Unternehmen zu stützen, hatte die Bundesregierung bereits Anfang März ein weitreichendes Maßnahmenpaket in die Wege geleitet. Gleichzeitig wurde am 27.03.2020 im Schnellverfahren das neue „COVID-19-Gesetz“ erlassen, das u.a. die temporäre Aussetzung der Insolvenzantragspflicht regelt. Das Gesetz soll verhindern, dass betroffene Unternehmen Insolvenzantrag stellen müssen, allein weil staatliche Hilfsmaßnahmen nicht rechtzeitig greifen und zugleich Impulse setzen, um eine Fortführung des Unternehmens zu ermöglichen.

Welche Maßnahmen enthält das neue COVID-19-Gesetz?

Im Insolvenzrecht wurden insbesondere die folgenden Maßnahmen getroffen:

  • Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Unternehmen;
  • Eingrenzung des Insolvenzantragsrechts für Gläubiger von insolventen Unternehmen;
  • Begrenzung der Haftung der geschäftsführenden Organe (Geschäftsführer, Vorstand);
  • anfechtungsrechtliche und haftungsrechtliche Privilegierung neuer Kredite; und
  • Einschränkung der Anfechtungsvorschriften innerhalb von Geschäftsbeziehungen.

Darüber hinaus dürften sich einige Änderungen im Bereich des Zivilrechts (vor allem das sog. Moratorium) auf das Insolvenzrecht auswirken; insbesondere auf die Frage, wann überhaupt Zahlungsunfähigkeit und somit Insolvenzreife vorliegt.

Für wen entfällt die Insolvenzantragspflicht?

Die Insolvenzantragspflicht entfällt nicht pauschal. Vielmehr ist Voraussetzung für die Aussetzung der Insolvenzantragsplicht, dass der Insolvenzgrund (also die Zahlungsunfähigkeit und / oder Überschuldung des Unternehmens) auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (Covid-19-Pandemie) beruht. Aber auch dann greift die Aussetzung der Antragspflicht nicht, wenn keine Aussichten bestehen, dass eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden kann.

Wann beruht der Insolvenzgrund auf der Covid-19-Pandemie?

Der Insolvenzgrund muss durch die Covid-19-Pandemie verursacht worden sein. Das ist dann der Fall, wenn die wirtschaftliche Krise ohne die Covid-19-Pandemie nicht eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere bei Umsatzeinbußen aufgrund Schließung des Unternehmens, ausbleibender Kunden oder aufgrund von Grenzschließungen und der Tatsache, dass Reisen nicht mehr durchgeführt werden können oder der Warenverkehr ins Stocken gerät. Dabei sieht der jetzige Gesetzesentwurf für die betroffenen Unternehmen auch Erleichterungen beim Nachweis dieser Tatsache vor. Sofern das betroffene Unternehmen am 31.12.2019 zahlungsfähig war, wird vermutet, dass der dann vorliegende Insolvenzgrund auf der Covid-19-Pandemie beruht.

Wann liegen Aussichten für die Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit vor?

Ein Unternehmen kann sich nicht auf die Aussetzung der Antragspflicht berufen, wenn „keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen“. Aussichten darauf, dass eine Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden kann, bestehen insbesondere dann, wenn sich das Unternehmen um ausreichend finanzielle Mittel bemüht, bspw. durch Beantragung öffentlicher Hilfen oder durch Führung von Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen. Für den Nachweis sieht auch hier das Gesetz Erleichterungen vor. Denn auch hier gilt die Vermutung, dass Aussichten für die Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen, wenn das Unternehmen zum 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig und somit nicht insolvenzreif war.

Was sollte man beachten, wenn man sich auf die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht berufen möchte?

Das COVID-19-Gesetz sieht bezüglich der Anforderungen zum Nachweis der Voraussetzungen für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bereits umfangreiche Erleichterungen für das betroffene Unternehmen vor. Kann das in die Krise geratene Unternehmen nachweisen, dass zum 31.12.2019 keine Zahlungsunfähigkeit vorlag, wird vermutet, dass die Zahlungsunfähigkeit und somit die Insolvenzreife auf der Covid-19-Pandemie beruht und dass Aussichten auf Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit bestehen. Dennoch ist es für krisenbehaftete Unternehmen ratsam, die Liquidität und die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie hierauf genau zu prüfen und zu dokumentieren. Dies gilt insbesondere, wenn bereits vorher eine Krise durchlebt wurde. Denn stellt man als Geschäftsführer nicht rechtzeitig Insolvenzantrag, setzt man sich einem erheblichen Haftungsrisiko aus. Um dies zu vermeiden, ist eine genaue Prüfung und Dokumentation unerlässlich.

Für wen besteht weiterhin die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen?

Wurde der Insolvenzgrund nicht durch die Covid-19-Pandemie verursacht, bleibt die Pflicht zur unverzüglichen Stellung eines Insolvenzantrags (spätestens jedoch nach drei Wochen) bestehen. Dies gilt auch, wenn keine Aussichten auf Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit bestehen oder sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass diese Aussichten nicht mehr gegeben sind.

Wie lange wird die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt?

Mit dem COVID-19-Gesetz wird die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags rückwirkend vom 01.03.2020 bis zunächst zum 30.09.2020 ausgesetzt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit zur Verlängerung der Maßnahme bis zum 31.03.2021.

Welche Beschränkungen sind für das Insolvenzantragsrecht eines Gläubigers vorgesehen?

Grundsätzlich kann auch ein Gläubiger, unter Einhaltung der entsprechenden Voraussetzungen, einen Insolvenzantrag stellen. Das Gesetz schränkt nun dieses Recht ein und verlangt, dass bei Gläubigeranträgen innerhalb der nächsten drei Monate die Insolvenzreife bereits zum 01.03.2020 vorlag.

Wie wird die Haftung von geschäftsleitenden Organen begrenzt?

Stellt die Geschäftsleitung nicht rechtzeitig Insolvenzantrag, führt dies in der Regel zu einer weitreichenden persönlichen Haftung der Geschäftsleitung; diese trifft insbesondere Geschäftsführer einer GmbH (§ 64 S. 1 GmbHG) oder GmbH & Co. KG (§§ 130a Abs. 1, 177a Satz 1 HGB) und Vorstände einer Aktiengesellschaft (§ 92 Abs. 1 AktG). Diesen Haftungsregelungen ist gemein, dass der Geschäftsleiter für sämtliche Zahlungen haftet, die er nach Eintritt der Insolvenzreife tätigt. Allein die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht hätte an diesem Haftungsrisiko für den Geschäftsleiter auch nichts geändert. Um dieses Haftungsrisiko zu minimieren und einen Gleichklang mit der Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zu erlangen, sieht das Gesetz die Begrenzung der Haftung vor. Danach haftet der Geschäftsleiter nicht für solche Zahlungen, die er im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb tätigt, insbesondere zur „Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts“. Voraussetzung ist aber auch hier, dass die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt ist, somit die Voraussetzungen hierzu auch bei dem jeweiligen Unternehmen vorliegen.

Welche Privilegierungen gelten für neu gewährte Kredite?

Besteht bei dem betroffenen Unternehmen keine Insolvenzantragspflicht – sei es aufgrund der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht oder weil das Unternehmen bereits nicht insolvenzreif ist –, sieht das Gesetz für Kredite, die während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht neu gewährt wurden, folgende Privilegierungen vor:

  • Rückzahlungen, die bis zum 30.09.2023 auf solche neu gewährten Kredite erfolgen, gelten als „nicht gläubigerbenachteiligend“. Dies gilt auch, wenn es sich um Rückzahlungen auf Gesellschafterdarlehen (und Forderungen, die wirtschaftlich einem Gesellschafterdarlehen entsprechen) handelt. Die Einstufung als „nicht gläubigerbenachteiligend“ hat zur Folge, dass solche Rückzahlungen in einem späteren Insolvenzverfahren grundsätzlich nicht angefochten werden können.
  • Die Bestellung von Sicherheiten zur Absicherung neu gewährter Kredite, gilt ebenfalls als „nicht gläubigerbenachteiligend“, sofern die Gewährung der Sicherheit innerhalb des Aussetzungszeitraums erfolgt. Hiervon ausgenommen ist jedoch die Bestellung von Sicherheiten zugunsten von Gesellschafterdarlehen. Auch hier gilt, dass mit der Einstufung als „nicht gläubigerbenachteiligend“ eine spätere Anfechtung der Bestellung der Sicherheit ausgeschlossen ist.
  • Für den Fall, dass es zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kommt, gilt der Rückzahlungsanspruch eines Gesellschafters aufgrund eines neu gewährten Darlehens oder aufgrund der Besicherung eines Drittdarlehens (§ 44a InsO), nicht als nachrangige Forderung im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO, wenn der Insolvenzantrag bis zum 30.09.2023 gestellt wurde. Damit kann ein Gesellschafter seinen Rückzahlungsanspruch zur Insolvenztabelle anmelden und ist mit allen weiteren Gläubigern zusammen bei der quotalen Befriedigung zu berücksichtigen.

Welche weiteren Einschränkungen der Anfechtungsvorschriften beinhaltet das Gesetz?

Darüber hinaus regelt das Gesetz auch weitreichende Einschränkungen der Anfechtungsvorschriften bei Leistungen innerhalb von vertraglichen Beziehungen. Insbesondere sind Zahlungen und die Gewährung von Sicherheiten nicht anfechtbar, sofern diese in dem Zeitraum erfolgten, in dem die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt war. Etwas anderes gilt nur, wenn dem Leistungsempfänger bekannt war, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen des betroffenen Unternehmens nicht geeignet waren, um die eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Wie wirken sich die zivilrechtlichen Maßnahmen auf das Insolvenzrecht aus?

Auch für den zivilrechtlichen Bereich enthält das Gesetz weitreichende Regelungen, die vor allem Verbraucher und Kleinstunternehmer entlasten sollen. Bei diesem Personenkreis dürften insbesondere das Leistungsverweigerungsrecht für Verbraucher und Kleinstunternehmer sowie die gesetzliche Stundung von fälligen Darlehensraten für Verbraucher Auswirkungen auf das Insolvenzrecht haben:

  • Das Leistungsverweigerungsrecht erlaubt es Verbrauchern und Kleinstunternehmern, die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung bei Dauerschuldverhältnissen bis zum 30.06.2020 zu verweigern, sofern der Vertrag vor dem 08.03.2020 geschlossen wurde und der Schuldner infolge der Covid-19-Pandemie die Leistung nicht erbringen kann oder diese die wirtschaftliche Grundlage des Erwerbsbetriebs gefährden würde. Dies gilt nicht für Miet-, Pacht-, Darlehens- und Arbeitsverträge und auch dann nicht, wenn das Leistungsverweigerungsrecht unzumutbar für den Gläubiger ist.
  • Die Regelungen zum Darlehensrecht gelten nur für Verbraucherdarlehen und sehen u. a. vor, dass „Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden“. Voraussetzung für diese gesetzliche Stundung ist, dass der Darlehensvertrag vor dem 15.03.2020 abgeschlossen wurde und dass der Darlehensnehmer infolge der Covid-19-Pandemie Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass die Erbringung der Rate unzumutbar ist.

Beide Regelungen dürften in einigen Fällen bereits dazu führen, dass Verbraucher und Kleinstunternehmen bereits nicht „zahlungsunfähig“ im Sinne der Insolvenzordnung sind. Denn Zahlungsunfähigkeit setzt voraus, dass ein Schuldner seine fälligen Verbindlichkeiten nicht bedienen kann. Verbindlichkeiten, die gestundet sind oder denen ein Leistungsverweigerungsrecht entgegensteht, sind dabei jedoch nicht zu berücksichtigen.

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