Vertrags- und Schadenmanagement

Ihre Ansprechpartner:

Durch die weltweite Vernetzung von Vertragspartnern, z.B. Produzenten, Lieferanten und Händlern, ist das Risiko, dass es durch Coronavirus-bedingte Ausfälle in der Lieferkette dazu kommt, dass Verträge nicht eingehalten werden können, sehr hoch. Potentiell betroffene Unternehmen sollten sich möglichst frühzeitig ein Bild davon machen, welche vertraglichen Risiken, Rechte und Pflichten zu beachten sind.

Wie gehe ich vor, wenn ich meine vertraglichen Pflichten nicht (rechtzeitig) erfüllen kann?

Erfassen Sie zunächst sämtliche Risiken und bewerten Sie sie: Welchem Vertragspartner können durch meine Nicht-/Schlechtleistung welche Schäden entstehen? Wen treffen die schwerwiegendsten Folgen?

Sie sollten nicht abwarten, bis der „GAU-Fall“ eintritt, sondern proaktiv an die Sache herangehen. Das Haftungsrisiko wird reduziert, je früher Sie mit dem Vertragspartner Kontakt aufnehmen. Weisen Sie dabei den Vertragspartner auf die Risiken einer ausbleibenden oder verzögerten Leistung hin und besprechen Sie, ob eine Vertragsanpassung möglich ist. Prüfen Sie in diesem Zusammenhang auch Ihre Verträge. Oftmals enthalten diese Informationspflichten dergestalt, möglichst frühzeitig und umfassend über die Art und das Ausmaß zu informieren.

Prüfen Sie auch, ob für Ihre Schäden Versicherungsschutz bestehen könnte, z.B. über eine Betriebsunterbrechungsversicherung.

Wie gehe ich vor, wenn mein Vertragspartner seine vertraglichen Pflichten nicht (rechtzeitig) erfüllen kann?

Fordern Sie den Vertragspartner grundsätzlich unter angemessener Fristsetzung dazu auf, seine Leistung vertragsgerecht zu erbringen.

Wenn Ihnen Schadensersatzansprüche zustehen könnten, dokumentieren Sie unbedingt die Schäden, die Ihnen entstanden sind. Halten Sie den Schaden so gering wie möglich, um Ihrer Schadenminderungspflicht zu genügen.

Sollte es zu Minderlieferungen kommen, denken Sie daran, diese rechtzeitig zu rügen, da Ersatzansprüche andernfalls ausgeschlossen sein können.

Treffen Sie daneben unbedingt Vorkehrungen für Ihre eigene Lieferkette und sorgen Sie nach Möglichkeit dafür, dass die eigene Leistungsfähigkeit sichergestellt werden kann, z.B. durch alternative Bezugsquellen.

Kann ich mich vom Vertrag lösen?

Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragstreue: Verträge sind grundsätzlich einzuhalten. Ob aufgrund der Auswirkungen von COVID-19 ein Loslösungsrecht in Betracht kommt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Jeder Vertrag und jedes Risiko ist einzeln zu bewerten.

Ein vertragliches Loslösungsrecht in Form eines Rücktritts- oder Kündigungsrechts kann in Betracht kommen, wenn der Vertrag (ggf. auch unter Einbeziehung von AGB) eine Klausel zu höherer Gewalt enthält. Solche Klauseln können ein (ggf. zeitlich befristetes) und ggf. mit Modifizierungen versehenes Loslösungsrecht vom Vertrag vorsehen (teilweise auch Force Majeure-Klausel oder Acts of God-Klausel genannt). Gibt es eine solche Klausel im Vertrag, muss sie auf die jeweilige COVID-19-Auswirkung anwendbar sein. Das kann der Fall sein, wenn Pandemien, Epidemien oder ggf. behördliche Anordnungen (Quarantäne) als Fälle höherer Gewalt erfasst sind oder die Klausel zumindest offen formuliert ist („insbesondere, z.B.“). Ob COVID-19 bei Vorliegen dieser Voraussetzungen dann auch tatsächlich rechtlich als „höhere Gewalt“ zu qualifizieren ist (wofür einiges spricht), ist noch nicht von einem Gericht entschieden.

Gibt es keine Force Majeure-Klausel oder ist sie nicht auf COVID-19 anwendbar, können unter Umständen gesetzliche Rücktritts-/Kündigungsrechte greifen. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Leistung bedingt durch COVID-19 unmöglich oder unzumutbar geworden ist. Daneben können nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen Pflichtverletzungen Ihres Vertragspartners ein Hebel zur Loslösung vom Vertrag sein. Erbringt Ihr Vertragspartner eine wesentliche Vertragsleistung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß, ist ein Rücktritt möglich. Voraussetzung ist aber grundsätzlich, dass Sie dem Vertragspartner zuvor eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt haben.

Mache ich mich schadenersatzpflichtig, wenn ich mich vom Vertrag löse?

Bestand kein Recht zur Vertragsloslösung und sind dem Vertragspartner dadurch bzw. mit der damit verbundenen Verletzung Ihrer Leistungspflichten Schäden entstanden, kommen Schadenersatzansprüche in Betracht. Bestand demgegenüber ein Recht zur Vertragsloslösung, weil ein Fall höherer Gewalt vorlag, wird es am erforderlichen Verschulden fehlen.

Was gilt für Verträge, die nach der Pandemie geschlossen wurden?

Sind Verträge erst nach Ausbruch der Pandemie geschlossen worden, wird es nicht mehr möglich sein, sich wegen COVID-19 auf „höhere Gewalt“ zu berufen. Denn die Pandemie war nicht mehr unvorhersehbar. Generell wird die Loslösung von Verträgen aufgrund einer COVID-19-Auswirkung erheblich erschwert werden.

Was sollte ich bei der künftigen Vertragsgestaltung beachten?

Sie sollten nach Möglichkeit vermeiden, Leistungsgarantien abzugeben, das Beschaffungsrisiko zu übernehmen oder sich zu Vertragsstrafen bei Überschreitung eines fest vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermins zu verpflichten. Im Pandemiefall wird deren Einhaltung – wie die Erfahrung schon jetzt zeigt – ganz erheblich erschwert.

Kontakt > mehr