Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 304 vom 29.05.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

2126-1-9-G

Fünfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(5. BayIfSMV)

vom 29. Mai 2020

Auf Grund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103‑2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Januar 2020 (GVBl. S. 11) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

Teil 1
Allgemeine Regelungen

§ 1
Allgemeines Abstandsgebot, Mund-Nasen-Bedeckung

(1) 1Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. 2Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.

(2) Soweit in dieser Verordnung die Verpflichtung vorgesehen ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (Maskenpflicht), gilt:

1.
Kinder sind bis zum sechsten Geburtstag von der Tragepflicht befreit.
2.
Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit.
3.
Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.

§ 2
Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum

(1) Der Aufenthalt mehrerer Personen im öffentlichen Raum ist so zu gestalten, dass er höchstens den Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige eines weiteren Hausstands umfasst.

(2) Das Feiern und Grillen auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist unabhängig von den anwesenden Personen untersagt.

(3) Abs. 1 gilt nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen eine Zusammenkunft oder ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist.

§ 3
Kontaktbeschränkung im privaten Raum, Kinderbeaufsichtigung

1Der Teilnehmerkreis einer Zusammenkunft in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken darf nur die Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige eines weiteren Hausstands umfassen. 2Abweichend von Satz 1 ist die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung Minderjähriger in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens drei Hausständen umfasst. 3§ 4 bleibt unberührt.

§ 4
Spezielle Besuchsverbote

(1) Untersagt wird der Besuch von

1.
Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes – IfSG); ausgenommen hiervon sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige sowie Palliativstationen und Hospize,
2.
vollstationären Einrichtungen der Pflege gemäß § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
3.
Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,
4.
ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes zum Zwecke der außerklinischen Intensivpflege (IntensivpflegeWGs), in denen ambulante Pflegedienste gemäß § 23 Abs. 6a IfSG Dienstleistungen erbringen,
5.
Altenheimen und Seniorenresidenzen.

(2) 1Abweichend von Abs. 1 darf jeder Patient oder Bewohner einmal täglich von einer Person aus dem Kreis der in § 3 Satz 1 genannten Familienangehörigen, bei Minderjährigen auch von den Eltern oder Sorgeberechtigten gemeinsam, oder einer weiteren festen Person während einer festen Besuchszeit besucht werden; alle Besucher müssen namentlich bei der Einrichtung registriert sein. 2Weitere Ausnahmen von Abs. 1 sind zu medizinischen, rechtsberatenden oder seelsorgerischen Zwecken oder zur Erbringung sonstiger Dienstleistungen zulässig; sie sind von der Einrichtungsleitung vorab zu genehmigen. 3Für die Besucher gilt eine Maskenpflicht und das Gebot, nach Möglichkeit durchgängig einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. 4Die Einrichtung hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. 5Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann im Einzelfall ergänzende Anordnungen erlassen, soweit es aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlich ist.

(3) Die Begleitung Sterbender durch den engsten Familienkreis ist abweichend von Abs. 1 und 2 jederzeit zulässig.

Teil 2
Öffentliches Leben

§ 5
Veranstaltungs-, Versammlungs- und Ansammlungsverbot

1Vorbehaltlich speziellerer Regelungen in dieser Verordnung sind Veranstaltungen, Versammlungen und Ansammlungen landesweit untersagt. 2Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

§ 6
Gottesdienste, Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften

1Öffentlich zugängliche Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind zulässig:

1.
Bei Gottesdiensten und Zusammenkünften
a)
in Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 2 m zu anderen Plätzen gewahrt wird; zwischen den Teilnehmern ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten.
b)
im Freien beträgt die Höchstteilnehmerzahl 50 Personen und es ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zu wahren.
2.
Für alle Teilnehmer besteht Maskenpflicht, ausgenommen hiervon ist das liturgische Sprechen und Predigen.
3.
Der Gottesdienst oder die Zusammenkunft wird auf höchstens 60 Minuten beschränkt.
4.
Es besteht ein Infektionsschutzkonzept für Gottesdienste oder Zusammenkünfte, das die je nach Glaubensgemeinschaft und Ritus möglichen Infektionsgefahren minimiert; das Infektionsschutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

2§ 5 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 7
Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes

1Öffentliche Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1.
Die Teilnehmerzahl ist auf höchstens 50 Teilnehmer beschränkt.
2.
Zwischen allen Teilnehmern ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zu wahren und jeder Körperkontakt mit Versammlungsteilnehmern oder Dritten zu vermeiden, wozu auch gehört, dass keine Flugblätter oder sonstige Gegenstände verteilt werden.
3.
Die Versammlung findet ausschließlich unter freiem Himmel und ortsfest statt.
4.
Die Dauer der Versammlung ist auf höchstens 60 Minuten beschränkt.
5.
Seitens desselben Veranstalters oder derselben Versammlungsteilnehmer wird höchstens eine Versammlung je Kalendertag durchgeführt.

2§ 5 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 8
Öffentliche Verkehrsmittel, Schülerbeförderung

1Im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr und den hierzu gehörenden Einrichtungen besteht für Fahr- und Fluggäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahr- und Fluggästen kommt, Maskenpflicht. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Schülerbeförderung im freigestellten Schülerverkehr.

Teil 3
Sport, Spiel, Freizeit

§ 9
Sport

(1) Der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios und anderen Sportstätten sowie von Tanzschulen und Badeanstalten sind vorbehaltlich der folgenden Absätze untersagt.

(2) Der Trainingsbetrieb an der frischen Luft im öffentlichen Raum oder auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportstätten oder in Reithallen ist unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen zulässig:

1.
Einhaltung der Beschränkungen nach § 1 Abs. 1,
2.
Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu fünf Personen, ab dem 8. Juni 2020 in Gruppen von bis zu 20 Personen,
3.
kontaktfreie Durchführung,
4.
keine Nutzung von Umkleidekabinen in geschlossenen Räumlichkeiten,
5.
konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten,
6.
keine Nutzung von Nassbereichen in geschlossenen Räumlichkeiten, die Öffnung von gesonderten WC‑Anlagen ist jedoch möglich,
7.
Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu oder Verlassen von Anlagen,
8.
in geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere beim Durchqueren von Eingangsbereichen, bei der Entnahme und dem Zurückstellen von Sportgeräten sowie bei der Nutzung von WC-Anlagen besteht Maskenpflicht,
9.
keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen und
10.
keine Zuschauer.

(3) 1Der Betrieb zu Trainingszwecken der Berufssportlerinnen und Berufssportler sowie der Leistungssportlerinnen und Leistungssportler der olympischen und paralympischen Bundes- und Landeskader und ab dem 8. Juni 2020 auch der nichtolympischen Bundes- und Landeskader ist zulässig, sofern bei der Durchführung der Trainingseinheiten sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen nach Abs. 2 Nr. 5 bis 10 eingehalten werden. 2Trainingseinheiten dürfen bis zum 7. Juni 2020 ausschließlich allein oder in kleinen Gruppen von bis zu fünf Personen erfolgen.

(4) Der Spiel- und Trainingsbetrieb in Profiligen und im DFB-Pokal ist zulässig, wenn

1.
die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist und nur solche Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den Spielbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind,
2.
der Veranstalter geeignete Vorkehrungen trifft, damit im unmittelbaren Umfeld der Sportstätte keine Veranstaltung oder unerlaubte Versammlung stattfindet und sich auch keine sonstige Ansammlung von Personen bildet, denen der Zutritt nach Nr. 1 nicht gestattet ist,
3.
ein Schutz- und Hygienekonzept des Veranstalters zur Minimierung des Infektionsrisikos den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege zur Billigung vorgelegt wurde und beachtet wird.

(5) 1Der Wettkampfbetrieb an der frischen Luft im öffentlichen Raum oder auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportstätten ist im Übrigen zulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 Nr.1 bis 10 beachtet werden. 2Der Betreiber hat ein auf den jeweiligen Standort und Wettkampf zugeschnittenes Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

(6) 1Der Trainingsbetrieb in geschlossenen Räumen von Sportstätten sowie in Fitnessstudios ist unter Einhaltung der Voraussetzungen des Abs. 5 zulässig. 2Für eine ausreichende Belüftung mit Außenluft ist zu sorgen. 3Außerhalb des Trainings, insbesondere beim Betreten und Verlassen der Sportstätte sowie bei der Nutzung von WC-Anlagen, besteht in geschlossenen Räumen Maskenpflicht.

(7) Für die Ausübung des Tanzsports gilt Abs. 6 mit der Maßgabe, dass zwischen zwei festen Tanzpartnern auf die Einhaltung der Voraussetzungen von Abs. 2 Nr. 1 und 3 verzichtet werden kann, sofern Abs. 2 Nr. 1 und 3 zwischen den verschiedenen Tanzpaaren eingehalten wird.

(8) Soweit erforderlich, kann für ärztlich verordneten Rehabilitationssport und Funktionstraining nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX auf die Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1 verzichtet werden.

(9) 1Freibäder und Außenanlagen von Badeanstalten können unter Einhaltung der Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 9 und des Abs. 5 Satz 2 geöffnet werden. 2Der Betreiber hat ergänzend durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig anwesenden Badegäste nicht höher ist als eine Person je 20 m2 Fläche der für Badegäste zugänglichen Bereiche einschließlich der Becken.

§ 10
Spielplätze

(1) 1Spielplätze unter freiem Himmel sind für Kinder nur in Begleitung von Erwachsenen geöffnet. 2Die begleitenden Erwachsenen sind gehalten, jede Ansammlung zu vermeiden und wo immer möglich auf ausreichenden Abstand der Kinder zu achten.

(2) Polizei und kommunale Sicherheitsbehörden sind gehalten, überfüllte Spielplätze vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen.

§ 11
Freizeiteinrichtungen

(1) 1Der Betrieb von Freizeitparks und vergleichbaren ortsfesten Freizeiteinrichtungen ist nur im Außenbereich und unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1.
Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Besuchern im gesamten Betriebsbereich eingehalten werden kann.
2.
Es darf nicht mehr als ein Besucher je 20 m2 zugänglicher Fläche zugelassen werden.
3.
Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts sowie ein Parkplatzkonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

2Für gastronomische Angebote sowie für Theateraufführungen, Filmvorführungen und ähnliche Veranstaltungen gelten die jeweils speziellen Regelungen dieser Verordnung.

(2) 1Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen sowie Führungen in Schauhöhlen und Besucherbergwerken sind zulässig, wenn der Verantwortliche durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Teilnehmern eingehalten werden kann. 2Die Gruppengröße ist in geschlossenen Räumen auf eine Person je 20 m2 und im Freien auf höchstens 15 Personen zu begrenzen.

(3) 1Der Betrieb von Seilbahnen, der Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr sowie von touristischen Bahnverkehren ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1.
Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Fahrgästen eingehalten werden kann oder geeignete Trennvorrichtungen vorhanden sind,
2.
In geschlossenen Räumen, Fahrzeugbereichen und Kabinen gilt für die Fahrgäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt, Maskenpflicht.
3.
Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

(4) Für touristische Reisebusreisen gilt Abs. 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass Gruppenreisen für geschlossene Gruppen nicht durchgeführt werden dürfen.

(5) Bordellbetriebe, Clubs, Diskotheken, Saunas, sonstige Vergnügungsstätten und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sowie vorbehaltlich der Regelung in § 9 Abs. 9 Thermen und Wellnesszentren sind geschlossen.

Teil 4
Wirtschaftsleben

§ 12
Handels- und Dienstleistungsbetriebe

(1) 1Für Betriebe des Groß- und Einzelhandels mit Kundenverkehr gilt:

1.
Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann.
2.
Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 20 m2 Verkaufsfläche.
3.
Für das Personal, die Kunden und ihre Begleitpersonen gilt Maskenpflicht.
4.
Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept und, falls Kundenparkplätze zur Verfügung gestellt werden, ein Parkplatzkonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

2Für Einkaufszentren gilt:

1.
Hinsichtlich der einzelnen Ladengeschäfte gilt Satz 1.
2.
Hinsichtlich der verbindenden Kundenpassagen gilt:
a)
Satz 1 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass das Schutz- und Hygienekonzept sowie das Parkplatzkonzept die gesamten Kundenströme des Einkaufszentraums berücksichtigen müssen.
b)
Es dürfen keine Aufenthaltsbereiche angeboten werden.

3Satz 1 Nr. 3 und 4 gelten entsprechend für Verkaufsstellen auf Märkten.

(2) Für Dienstleistungsbetriebe mit Kundenverkehr gilt Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Maskenpflicht entfällt, soweit die Art der Dienstleistung sie nicht zulässt.

(3) 1In Arzt- und Zahnarztpraxen und in allen sonstigen Praxen, in denen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht werden, gilt Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Maskenpflicht entfällt, soweit die Art der Leistung sie nicht zulässt. 2Weitergehende Pflichten zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bleiben unberührt.

§ 13
Gastronomie

(1) Gastronomiebetriebe jeder Art sind vorbehaltlich der folgenden Absätze untersagt.

(2) Zulässig ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken.

(3) 1Zulässig ist der Betrieb von nicht öffentlich zugänglichen Betriebs- und Schulkantinen, wenn gewährleistet ist, dass zwischen den Gästen ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird. 2Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

(4) 1Zulässig ist die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im Freien, insbesondere in Wirts- oder Biergärten und auf Freischankflächen, in der Zeit zwischen 6 und 22 Uhr, wenn gewährleistet ist, dass zwischen allen Gästen, die im Verhältnis zueinander nicht zu dem in § 2 Abs. 1 bezeichneten Personenkreis gehören, entweder ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird oder geeignete Trennvorrichtungen vorhanden sind. 2Für das Personal im Servicebereich oder in Bereichen, in denen ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie für die Gäste, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden, gilt Maskenpflicht. 3Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts für die Gastronomie auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

(5) 1Zulässig ist die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle durch Speisewirtschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gaststättengesetzes, soweit der Verzehr nicht im Freien erfolgt, in der Zeit zwischen 6 und 22 Uhr, wenn gewährleistet ist, dass zwischen allen Gästen, die im Verhältnis zueinander nicht zu dem in § 2 Abs. 1 bezeichneten Personenkreis gehören, ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird oder geeignete Trennvorrichtungen vorhanden sind. 2Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 14
Beherbergung

1Der Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und die Zurverfügungstellung sonstiger Unterkünfte jeder Art ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1.
Der Betreiber stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass zwischen Gästen, die im Verhältnis zueinander nicht zu dem in § 2 Abs. 1 bezeichneten Personenkreis gehören, und zwischen Gästen und Personal grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird.
2.
Gäste, die im Verhältnis zueinander nicht zu dem in § 2 Abs. 1 bezeichneten Personenkreis gehören, dürfen nicht zusammen in einem Zimmer oder einer Wohneinheit untergebracht werden.
3.
Für das Personal im Servicebereich oder in Bereichen, in denen ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie für die Gäste, solange sie sich nicht am Tisch des Restaurantbereichs oder in ihrer Wohneinheit befinden, gilt Maskenpflicht.
4.
Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts für Beherbergungsbetriebe sowie, falls Gästeparkplätze zur Verfügung gestellt werden, ein Parkplatzkonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

2Für gastronomische Angebote sowie für Sport- und Freizeitangebote gelten die jeweils speziellen Regelungen dieser Verordnung.

Teil 5
Bildung und Kultur

§ 15
Prüfungswesen

1Die Abnahme von Prüfungen ist nur zulässig, wenn zwischen allen Teilnehmern ein ständiger Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. 2Soweit die Einhaltung des Mindestabstands aufgrund der Art der Prüfung nicht möglich ist, sind gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen. 3Nicht zum Prüfungsbetrieb gehörende Zuschauer sind nicht zugelassen. 4§ 5 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 16
Ausbildung, Fort- und Weiterbildung; Erwachsenenbildung

(1) 1Die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung ist nur zulässig, wenn zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. 2§ 15 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Angebote der Erwachsenenbildung im Sinn des Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetzes, der Sprach- und Integrationsförderung, der Familienbildungsstätten, der Jugendarbeit zu Zwecken der Bildungsarbeit nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, der außerschulischen Umweltbildung und vergleichbare Bildungsangebote sind vorbehaltlich speziellerer Regelungen in dieser Verordnung nur zulässig, wenn zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. 2§15 Satz 2 gilt entsprechend. 3Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

(3) 1An Musikschulen darf nur Einzelunterricht erteilt werden. 2Dabei ist ein Mindestabstand von 1,5 m zu wahren. 3Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Musikunterricht außerhalb von Schulen.

(4) § 5 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 17
Fahrschulen

1Für theoretischen Fahrschulunterricht, Nachschulungen, Eignungsseminare sowie theoretische Fahrprüfungen gilt § 15 entsprechend. 2Praktischer Fahrschulunterricht und praktische Fahrprüfungen sind nur für die Dauer von jeweils höchstens 60 Minuten zulässig; für alle Beteiligten gilt Maskenpflicht.

§ 18
Hochschulen

1An allen Hochschulen Bayerns finden vorläufig keine Präsenzveranstaltungen statt. 2Praxisveranstaltungen, die besondere Labor- oder Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern, sind abweichend von Satz 1 zulässig, wenn dabei zwischen den Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird.

§ 19
Bibliotheken, Archive

In öffentlichen Bibliotheken einschließlich Leih- und Hochschulbibliotheken sowie staatlichen Archiven darf nicht mehr als ein Besucher je 20 m2 zugänglicher Bibliotheks- oder Archivfläche zugelassen werden.

§ 20
Kulturstätten

(1) Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie die Außenanlagen von zoologischen und botanischen Gärten können unter folgenden Voraussetzungen öffnen:

1.
Für gastronomische Angebote gilt § 13.
2.
Für Führungen gilt § 11 Abs. 2.
3.
Es darf nicht mehr als ein Besucher je 20 m2 zugänglicher Fläche zugelassen werden.
4.
Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept und, falls Besucherparkplätze zur Verfügung gestellt werden, ein Parkplatzkonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

(2) 1Theater und Kinos sind geschlossen. 2Für Aufführungen unter freiem Himmel können Ausnahmegenehmigungen von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Teil 6
Schlussvorschriften

§ 21
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Abs. 1 sich mit weiteren Personen im öffentlichen Raum aufhält,
2.
entgegen § 2 Abs. 2 auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen feiert oder grillt,
3.
entgegen § 3 im privaten Raum Personen empfängt oder andere Personen besucht,
4.
entgegen § 4 eine der genannten Einrichtungen besucht oder als Betreiber einer Einrichtung kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen kann,
5.
entgegen §§ 4, 8, 9, 11 und 17 oder entgegen §§ 12 bis 14 als Kunde, Begleitperson oder Gast der Maskenpflicht nicht nachkommt,
6.
entgegen § 5 Satz 1 oder § 7 eine Veranstaltung oder Versammlung durchführt oder hieran teilnimmt,
7.
entgegen § 9 Sporthallen, Sportplätze, Fitnessstudios und andere Sportstätten, Tanzschulen oder Badeanstalten betreibt oder nutzt,
8.
entgegen § 11 Einrichtungen betreibt oder touristische Führungen oder Reisebusreisen durchführt,
9.
entgegen § 12 als Betreiber eines Ladengeschäfts, einer Verkaufsstelle auf einem Markt oder eines Einkaufszentrums oder als Verantwortlicher eines Dienstleistungsbetriebs oder einer Praxis den dort genannten Pflichten nicht nachkommt oder nicht sicherstellt, dass das Personal der Maskenpflicht nachkommt,
10.
entgegen § 13 ein Gastronomiebetrieb öffnet, ohne den dort genannten Pflichten nachzukommen oder nicht sicherstellt, dass das Personal der Maskenpflicht nachkommt,
11.
entgegen § 14 Unterkünfte zur Verfügung stellt, ohne den dort genannten Pflichten nachzukommen, oder nicht sicherstellt, dass das Personal der Maskenpflicht nachkommt,
12.
entgegen § 15 Prüfungen durchführt,
13.
entgegen § 16 Bildungsangebote betreibt oder Musikunterricht erteilt,
14.
entgegen § 17 Fahrschulunterricht durchführt,
15.
entgegen § 20 Kulturstätten betreibt.

§ 22
Örtliche Maßnahmen und ergänzende Anordnungen

1Weiter gehende Anordnungen der örtlich für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden bleiben unberührt. 2Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können, auch soweit in dieser Verordnung Schutzmaßnahmen oder Schutz- und Hygienekonzepte vorgeschrieben sind, im Einzelfall ergänzende Anordnungen erlassen, soweit es aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlich ist.

§ 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 30. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 14. Juni 2020 außer Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten § 9 Abs. 5 bis 9 am 8. Juni 2020 in Kraft.

München, den 29. Mai 2020

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Melanie Huml, Staatsministerin