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Beihilfefähigkeit von Krankheitskosten im Ausland

Sehr geehrte Damen und Herren,

die meisten von Ihnen werden in den nächsten Wochen in den wohlverdienten Sommerurlaub aufbrechen. Daher möchten wir die Gelegenheit nutzen und Sie mit diesem Newsletter über die Beihilfefähigkeit von Krankheitskosten im Ausland informieren.

Im Ausland entstandene Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn es sich um Aufwendungen im Krankheits-, Pflege-, Geburts- oder Todesfall handelt. Sie können nur insoweit und bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland beim Verbleiben am Wohnort entstanden und beihilfefähig gewesen wären, berücksichtigt werden.

Sofern die Krankheitsaufwendungen eines Behandlungsfalles 1.000 € nicht übersteigen oder Aufwendungen für ambulante Behandlungen sowie für stationäre Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern in einem Land der Europäischen Union entstanden sind, sind diese ohne Beschränkung auf die Kosten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähig (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 HBeihVO).

Für die Vergleichsberechnung sind Rechnungen mit eindeutigen Leistungsbeschreibungen erforderlich, ggf. wird eine Übersetzung in die deutsche Sprache benötigt. Ein Krankenrücktransport aus dem Ausland ist nicht beihilfefähig.

Wegen des oftmals nicht kalkulierbaren Risikos ungedeckter Kosten empfehlen wir eine Auslandsreise-Krankenversicherung abzuschließen.

Für weitere Informationen steht Ihnen auch unser Informationsblatt „Auslandsbehandlung“ zum Download auf unserer Internetseite zur Verfügung.

Mit diesem Link gelangen Sie zu den Merkblättern des KVK BeihilfeServices auf unserer Homepage.

Haben Sie weitere Fragen zur Beihilfefähigkeit von im Ausland entstandenen Krankheitskosten? Dann rufen Sie uns an!

Der KVK BeihilfeService wünscht Ihnen eine erholsame Urlaubszeit.
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