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Infobrief Juli 2016 21.07.2016
Vorwort des Präsidenten
 
Liebe Mitglieder und Interessierte des BDS!
 
Zumindest bei zwei waffenrechtlichen Großbaustellen lässt sich ein sehr erheblicher und sehr positiver Baufortschritt feststellen. Einmal die äußerst leidliche Angelegenheit der Halbautomaten bei den Jägern und zum anderen die EU Feuerwaffenrichtlinie. Bei Letzterem stellt sich das Parlament eindeutig gegen die abstrusen Vorschläge der EU Kommission und den ebenfalls äußerst negativen Beschluss des europäischen Rates.
In beiden Fällen hat es eine geschlossene Front aller betroffenen Legalwaffenbesitzer in Deutschland und im zweiten Fall sogar in Europa gegeben. Allerdings, und dies dürfte den einen oder anderen überraschen, gibt es diese geschlossene Front der maßgeblichen Verbände im FWR, zusammen mit dem DSB in Deutschland seit vielen Jahren. Dies ist zwar nach außen nicht immer so offensichtlich feststellbar gewesen, ist aber seit der Gründung des FWR der Fall. Die Koordinations- und Kommunikationsfunktion des FWR hat es seit 1998 überhaupt erst ermöglicht, dass die Regierung und die Ministerialbürokratie nicht nur mit den Jägern und dem deutschen Schützenbund, sondern mit allen Legalwaffenbesitzern kommuniziert und im Zweifelsfall auch Dinge regelt.
Jedoch ist zu beachten, dass beide Baustellen keinesfalls erledigt sind. Bei den Jägerhalbautomaten sollte allerdings die Angelegenheit mit der ersten Bundesratssitzung Ende September behandelt und vom Tisch sein. Solange besteht noch die unerquickliche Situation, dass der Erwerb dieser Waffen auf Jagdschein nicht möglich ist.
In der EU Sache sind wir noch bei weitem nicht an einem Punkt, an dem sich eine erfolgreiche Bauübergabe absehen lässt. Hier wird es noch sehr zäher Verhandlungen der drei beteiligten EU Institutionen bedürfen, bis eine vernünftige Lösung in Sicht ist. Aus diesem Grund ist es ganz wichtig, dass wir den Parlamentariern den Rücken stärken, weder vor dem Rat noch vor der Kommission einzuknicken. Dazu ist es durchaus sinnvoll, auch der deutschen Regierung klar zu machen, dass der Beschluss des Parlaments um Lichtjahre besser als der des Rates ist und sie ihre eigene Position doch im Sinne der rechtstreuen Bürgerinnen und Bürger, die Jagd- oder Schießsport ausüben, überdenken sollte.
Zumindest lässt sich feststellen, dass es in beiden Fällen eben nicht unbedingt bei allen gesetzgeberischen Maßnahmen zu einer Verschlechterung der Position der Legalwaffenbesitzer gekommen ist, wie oft behauptet wird. Dies ist nämlich überhaupt nicht richtig. Auch wenn das Gefühl weit verbreitet ist. Über die letzten 14 Jahre gab es Verschärfungen. Es gab auch eine ganze Reihe von Verbesserungen. Zu gegebenen Zeitpunkt schreibe ich dazu gerne etwas, was manche überraschen wird, was aber allen Legalwaffenbesitzern, deren Horizont etwas länger zurück reicht, bei Überprüfung der tatsächlichen Sachverhalte durchaus selbst auffallen kann. Von der doch recht erklecklichen Zahl der Verbesserungen, nehme ich rein willkürlich einen Punkt heraus, dies ist die Legalität von Kurzwaffenmunition mit Hohlspitzgeschossen.
Abschließend sei mir noch eine Bemerkung zu etwas gestattet, was häufig bemängelt wird. Und dies ist die Geheimdiplomatie. Geheimdiplomatie fand in beiden oben angesprochen Baustellen in erheblichem Umfang statt. Und ohne diese wäre es mit Sicherheit nicht zu diesen Ergebnissen gekommen. Dies nur als Hinweis zu den in machen Foren lamentiertem "Geheimdiplomatie funktioniert nicht".
 
Ihr und Euer Präsident
 
Friedrich Gepperth
Inhalt
Editorial

Sehr geehrte Leser, liebe Sportschützen,

diese kurze Ausgabe des Infobriefs bringt sie bei den laufenden waffenrechtlichen Entwicklungen auf aktuellen Stand: Fast erledigt ist die Sache mit den halbautomatischen Langwaffen für Jäger und auch im Europaparlament zeichnet sich ein Ergebnis ab.

Ulrich Falk
EU Feuerwaffenrichtlinie IMCO

Der Binnenmarktausschuss (IMCO) hat am 13. Juli 2016 über eine Fülle von Änderungsanträgen zur EU-Feuerwaffenrichtlinie abgestimmt. Als Ergebnis ist Folgendes besonders erwähnenswert:

  • Die bisher in B7 befindlichen halbautomatischen Waffen bleiben in dieser Kategorie und sollen damit nicht verboten werden
  • In die verbotenen Gegenstände der Kategorie A sollen allerdings halbautomatische Waffen aufgenommen werden, die ein Magazin mit mehr als 20 Schuss fest eingebaut haben oder in die ein Wechselmagazin mit mehr als 20 Schuss eingesetzt ist.
  • Von der Magazinregelung kann es nationale Ausnahmen für organisierte Sportschützen geben.
  • Beim Magazinkauf soll es Pflicht werden, die Erlaubnis für eine entsprechende Waffe vorzulegen.
  • Alle waffenrechtlichen Erlaubnisse sollen auf 5 Jahre befristet werden oder einer kontinuierlichen Überprüfung des weiteren Vorliegens der Erwerbs- und Besitzerlaubnis unterliegen.

Gesamtes Abstimmungsergebnis in englischer Sprache (.pdf)

Wie geht es jetzt mit der Feuerwaffenrichtlinie weiter?

Nach der Sommerpause wird die Vollversammlung des Europäischen Parlaments entscheiden. Es kann erwartet werden, dass dies auf Basis des Beschlusses im IMCO-Ausschuss erfolgen wird.

Da es anschließend drei unterschiedliche Fassungen der Veränderung der Feuerwaffenrichtlinie geben wird,

  • Kommissionsvorschlag aus dem letzten Jahr,
  • Ratsvorschlag vom Juni 2016 und
  • dem bald kommenden Parlamentsbeschluss
werden sich die drei Institutionen im sog. Trilogverfahren über einen Kompromiss einigen (müssen). Erst dann wird die Feuerwaffenrichtlinie geändert sein und ist ab 2017 in nationales, so auch deutsches Recht, umzusetzen.
Beschluss des Bundestages zu den Halbautomaten für Jäger

Der Bundestag hat am 8. Juni 2016 wie zuvor der Landwirtschaftsausschuss am 6. Juli beschlossen:

§ 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesjagdgesetzes wird wie folgt gefasst:

(Verboten ist) ... c. mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen.

Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit zwei Urteilen vom 7. März 2016 entschieden, dass das Bundesjagdgesetz für Jäger ein generelles Erwerbs- und Besitzverbot im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 2 Waffengesetz für halbautomatische Waffen enthalte, die nach ihrer baulichen Beschaffenheit geeignet sind, ein Magazin mit einer Kapazität von mehr als zwei Patronen aufzunehmen.
Denn die Verwendung solcher Waffen für die Jagd sei nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c BJagdG verboten.
In der Verwaltungspraxis wurde bisher angenommen, dass Jäger derartige Waffen legal erwerben, besitzen und zur Ausübung der Jagd verwenden dürfen, sofern sie nur mit einem Magazin bestückt sind, das nicht mehr als zwei Patronen aufnehmen kann. Die Entscheidung des BVerwG stellt diese Praxis und den  Fortbestand der erteilten Erlaubnisse infrage. § 45 Waffengesetz gebietet zwingend eine (nicht im Ermessen der Waffenbehörden stehende) Aufhebung der den Jägern erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von halbautomatischen Waffen in etwa 100.000 Fällen. Um zügig eine Rechtsgrundlage für die bisherige Verwaltungspraxis zu schaffen und damit die Verwendung solcher Waffen zur Jagd (wieder) zu gestatten, ist die in II. Nummer 1 enthaltene Änderung des § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c BJagdG erforderlich. Ziel des sachlichen Verbotes des § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c BJagdG ist es zu verhindern, dass bei der Jagdausübung mehr als drei Schuss hintereinander auf Wild abgegeben werden können. Nach der bisherigen Praxis waren das zwei Patronen im Magazin, eine im Lauf und damit drei Patronen in der Waffe insgesamt. Nach neuem Wortlaut ist es völlig unerheblich, aus welchen Magazinen – also ob diese entnehmbar sind oder nicht, bzw. über welche theoretische Kapazität sie verfügen – und in welcher Ladekonfiguration sich diese drei Schuss abfeuern lassen. Damit wird nicht nur die Einhaltung der internationalen Vorgaben gewahrt, sondern auch die Systematik der sachlichen Verbote des § 19 BJagdG, der bestimmte Verhaltensweisen verbietet. Mit der Regelung wird zugleich klargestellt, dass sich die Begrenzung auf drei Schuss nur auf die konkrete Verwendung und nicht auf die Waffe selbst oder ihre Bauart bezieht.
Damit diese Änderung schnellst möglich wirksam werden kann, ist durch die neue Fassung des Artikels 2 unter III. ein Inkrafttreten des Gesetzes am Tag nach der Verkündung vorgesehen. Zwar genießen die Länder nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 GG die Befugnis zu abweichender Regelung im Landesrecht. Dies wiederum bedingt, dass die bundesrechtliche Regelung nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 GG grundsätzlich erst sechs Monate nach der Verkündung in Kraft treten kann. Artikel 72 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 GG lässt jedoch eine früheres Inkrafttreten zu, sofern der Bundesrat dem Gesetz zustimmt. Von dieser Möglichkeit wird Gebrauch gemacht.

PM DJV: Selbstladebüchsen mit Wechselmagazin weiter erlaubt

Der Deutsche Jagdverband berichtet am 8. Juli 2016: Der Bundestag hat heute eine Änderung des Bundesjagdgesetzes beschlossen. Demnach dürfen halbautomatische Waffen mit Wechselmagazin weiterhin bei der Jagd eingesetzt werden, solange nicht mehr als drei Patronen geladen sind. Der Bundesrat kann dazu allerdings frühestens im September beschließen. Der Deutsche Jagdverband (DJV) fordert deshalb eine entsprechende Stellungnahme der Regierungen von Bund und Ländern, die unmittelbare Rechtssicherheit für Jäger schon vor dem Inkrafttreten der Novelle schafft. (Berlin, 08. Juli 2016) Der Bundestag hat heute die angekündigte kleine Novelle (wir berichteten: www.jagdverband.de) des Bundesjagdgesetzes beschlossen, um die Verwendung von Selbstladebüchsen mit wechselbarem Magazin weiterhin zu ermöglichen. Der DJV begrüßt diese Klarstellung und insbesondere die schnelle Reaktion des Gesetzgebers. Die Regelung in § 19 Bundesjagdgesetzes soll künftig lauten: „Verboten ist […] mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen.“ 
Damit die Regelung in Kraft treten kann, müssen im Bundesrat noch die Länder zustimmen. Ursprünglich war dies ebenfalls für den 8. Juli geplant. Da der Bundestagsbeschluss erst heute gefasst wurde, wird die Änderung frühestens am 23. September im Bundesrat behandelt. Der DJV fordert deshalb die Bundesregierung und die Länderregierungen auf, schon vorher für die in Kürze anstehende Erntejagdsaison Rechtssicherheit durch eine klare Stellungnahme zu schaffen. Auch für den Neuerwerb bzw. Handel muss dringend Klarheit geschaffen werden. Die Landesministerien können auf dieser Basis ihren Behörden sogar rechtsverbindliche Weisungen erteilen. „Der Bundestag hat entschieden, dass Selbstladebüchsen mit Wechselmagazinen rechtens sind. Jetzt sollten die Länder den Weg frei machen, damit Jäger ihr Handwerkszeug uneingeschränkt für die Jagd nutzen können“, fordert DJV-Präsident Hartwig Fischer.
Laut DJV soll jeder Jäger, der rechtmäßig eine halbautomatische Waffe mit Wechselmagazin besitzt, diese im Rahmen des § 19 BJagdG auch einsetzen dürfen. Der Gesetzgeber hat dazu jetzt klargestellt, dass Selbstladebüchsen mit Wechselmagazin erlaubt sind – und die bisherige, unbestrittene Verwaltungspraxis damit bestätigt. Der Bundesrat könnte eine entsprechende Regelung noch verzögern. Rechtssicherheit für Jäger besteht erst nach Inkrafttreten der Bundesjagdgesetz-Novelle. An der Klarstellung des Gesetzgebers kommen Behörden und Gerichte allerdings nun nicht mehr vorbei: „Der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts ist der Boden entzogen worden“, sagt DJV-Präsidiumsmitglied Ralph Müller-Schallenberg, Rechtsanwalt und im DJV-Präsidium für Rechtsfragen zuständig. „Allerdings müssen wir auch darauf hinweisen, dass sich Behörden und Gerichte nach wie vor auf den Standpunkt stellen könnten, dass Selbstladebüchsen mit Wechselmagazin nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts solange verboten sind, bis die Änderung im Bundesjagdgesetz tatsächlich in Kraft ist“, so Müller-Schallenberg.
Falls es keine allgemeine Klarstellung seitens der Länderministerien für den Einsatz von Selbstladebüchsen geben sollte, rät der DJV den Jägern, die Selbstladebüchsen oder -flinten besitzen, vor einer Nutzung das Innenministerium des jeweiligen Landes mit der Entscheidung des Bundestages zu konfrontieren und sich eine Rechtmäßigkeit des sofortigen Einsatzes bei der Jagd bestätigen zu lassen.
Unabhängig von der heutigen Entscheidung erwartet der DJV von Bundesregierung und Parlament, die große Novellierung des Bundesjagdgesetzes noch in dieser Legislaturperiode einzubringen und zu verabschieden. 
Weiterführende Informationen auf der Bundestagsseite
 

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