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Infobrief August 2017 31.08.2017
Vorwort des Präsidenten
 
Liebe Mitglieder und Interessierte des BDS, 

wer die Wahl hat, hat die Qual...
 
Bei der Wahl des neuen IPSC Weltverbandspräsidenten ab 1.1.2018 fiel am vergangenen Samstag die Wahl auf meinen Freund Vitaly Kryuchin, den ich nach Kräften unterstützt habe und auch weiterhin unterstützen werde. Für die Zukunft der IPSC, einem mit inzwischen fast 110 Mitgliedsländern global aufgestellten Verband, ist dies eine sehr gute Entscheidung.
 
In nicht einmal mehr vier Wochen haben wir selbst alle eine bedeutsame Wahl vor uns, die auch darüber entscheiden wird, ob und wie wir zukünftig unseren Sport ausüben können. Die persönliche Wahlentscheidung basiert natürlich nicht nur auf dem Schießsport. Aber für Sportschützen sollte sie immer auch auf dem Sport und den Absichten der Parteien zum Waffenrecht basieren. Daher hat der BDS die Bewerber der baldigen Bundestagswahl befragt und ihre Antworten finden sich in dieser Ausgabe des BDS-Infobriefs.
 
Der BDS ist überparteilich und so beiße ich mir bei Kommentaren zu den Parteiaussagen auf die Zunge... die Ankündigungen, Versprechungen oder Drohungen der Parteien sprechen ohnehin für sich!
 
Während die IPSC WM in Frankreich mit erfreulich guter Beteiligung aus dem BDS noch läuft, sind in Philippsburg die Vorbereitungen unsere DM für die Kurz- und Langwaffen für die zwei kommenden Wochenenden auf der Zielgerade. Die Aktivitäten des Verbands zur Vorbereitung laufen auf Hochtouren, um auch in diesem Sportjahr alles glatt und bereit für sportliche Höchstleistungen über die Bühne zu bringen. Wir erwarten mehr als 2.000 Teilnehmer und mehr als 10.000 Starts.
 
Ein paar rechtliche Nachrichten und Hinweise komplettieren diese Ausgabe unserer elektronischen Mitgliederinformation.

Ihr und Euer Präsident
 
Friedrich Gepperth
Inhalt
Neuer Kommentar zur Sportordnung Kurz- und Langwaffe

Noch rechtzeitig zur DM Kurz- und Langwaffe 2017 wurde der Kommentar zur Sportordnung neu aufgelegt. Besonders die Einschränkung der verwendbaren Waffen in den Jagdgewehrdisziplinen wird zur Berücksichtigung empfohlen.
Wie alle Texte zur Sportordnung kann auch der Kommentar im Internet abgerufen werden.

Bewerbung WM IPSC Flinte 2018 und WM Rifle 2018

Für die WM Shotgun 2018 und EM Rifle 2018 wird mit wesentlich mehr Interessenten gerechnet, als der BDS voraussichtlich Startplätze erhalten wird. Der Verband wird sich als Vertretung der deutschen IPSC Schützen beim Veranstalter intensiv um möglichst viele deutsche Startplätze bemühen. Wir wollen die dem BDS zur Verfügung stehenden Startplätze unter Berücksichtigung von Teamfähigkeit und persönlichem Verhalten hauptsächlich leistungsorientiert vergeben. Dazu müssen rechtzeitig Auswertungen von Ergebnissen erstellt werden und hier ist das Antragsformular Shotgun 2018 (.pdf) und Antragsformular Rifle 2018 (.pdf)  Bewerbungsschuss ist jeweils der 15. Oktober 2017.

Friedrich Gepperth, Präsident und Regionaldirektor

Wahlprüfsteine des BDS zur Bundestagswahl 2017

Der Bund Deutscher Sportschützen 1975 e. V. setzt sich mit seinen mehr als 2.500 Mitgliedsvereinen und über 65.000 Mitgliedern für modernen Schießsport in allen Facetten ein. Er fordert für die Sportausübung dauerhaft verlässliche rechtliche, gesellschaftliche und politische Rahmenbedingungen. Insbesondere verlangt der BDS ein unbürokratisches und ideologiefreies Waffenrecht, dessen Einschränkungen in die Sportausübung und den Waffenbesitz von Sportschützen auf das für die innere Sicherheit zwingend Erforderliche beschränkt sind.

Die nachfolgenden Fragen hat der BDS an alle maßgeblichen Parteien gerichtet, die sich in der Bundestagswahl 2017 bewerben, nämlich an alle derzeit im Bundestag vertretenen Parteien und an diejenigen, deren Einzug zu erwarten ist, weil sie bereits in mehreren Landesparlamenten vertreten sind. In alphabetischer Reihenfolge:
 

  • Alternative für Deutschland (AfD)
  • Bündnis 90/Die Grünen (Grüne)
  • Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
  • Christlich-Soziale Union in Bayern (CSU)
  • Die Linke (Linke)
  • Freie Demokratische Partei (FDP)
  • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
CDU und CSU haben sich zu einer gemeinsamen Beantwortung entschlossen. Alle Antworten werden vom BDS nachfolgend unverändert, insbesondere ungekürzt und nur formal redigiert veröffentlich.

Mit der Bekanntgabe der Antworten der Parteien ist keine Wahlempfehlung verbunden und es wird ergänzend empfohlen, sich auf der Suche nach einer Wahlentscheidung auch mit den vollständigen Wahlprogrammen der Parteien auseinanderzusetzen:
Die Fragen:

1. Waffenrechtliche Agenda für die kommende Bundestagswahlperiode
a. Welche Festlegungen, Ankündigungen oder Versprechen trifft Ihre Partei im Bundestagswahlprogramm 2017 zu legalen und illegalen Waffen, Schusswaffenkriminalität, dem Waffenrecht oder zum Schießsport? Bitte als unkommentierte Volltextzitate mit Fundstellenangabe anführen und ggf. darüber hinausgehende Ausführungen bitte nur unter b. vornehmen. 
b. Welche bundespolitische Agenda plant Ihre Partei als Fraktion im Deutschen Bundestag beim Waffenrecht und bei der Schießsportpolitik zu verfolgen, welche Ziele streben Sie an und welche Maßnahmen und Initiativen plant sie? 

2. Waffenrecht 
a.  Sind sie der Ansicht, dass das Waffengesetz verschärft werden muss und ggf. in welcher Hinsicht und warum? 
b. Sind Sie der Ansicht, dass das Waffengesetz liberalisiert werden kann und ggf. in welcher Hinsicht und warum? 
c. Durch die Waffengesetzänderung vom 30. Juni 2017 werden Waffenbesitzer mit überzogenen und kriminologisch unnötigen oder zumindest in der Notwendigkeit nicht belegten Anforderungen an die sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition belastet. Werden Sie diese Belastungen zurücknehmen und ggf. inwieweit? 
d. Befürworten Sie bei der Umsetzung der Feuerwaffenrichtlinie EU 2017/853 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG vom 17.05.2017 in nationales Recht eine größtmögliche Bewahrung des derzeitigen nationalen Rechtsstandes, also eine Richtlinienumsetzung auf dem Mindestniveau? 
e. Wollen Sie bei der Umsetzung der genannten Richtlinie in deutsches Recht zu Gunsten der organisierten Sportschützen in anerkannten Verbänden maximalen Gebrauch von der Genehmigungs-/Befreiungsmöglichkeit des Art. 6 Abs. 6 der Feuerwaffenrichtlinie in der jetzigen Fassung machen? 

3. Gebühren in Waffensachen 
Als mit der Änderung des Waffengesetzes vom 17. Juli 2009 eine Duldungspflicht für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse zur verdachtsunabhängigen Vorortkontrolle der sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition einschließlich des Betretens von Privaträumen geschaffen wurden, wurde im Bundestag zugleich versprochen, dass diese Kontrollen gebührenfrei sein sollen wenn sie ohne Beanstandung verlaufen. Die Zuständigkeit für die Festlegung der Gebühren in Waffensachen ist in der letzten Föderalismusreform allerdings vom Bund auf die Bundesländer übergegangen. Mehrere Bundesländer halten sich nun nicht an das seinerzeit im Bundestag gegebene Versprechen und verlangen auch bei beanstandungsfreien, verdachtsunabhängigen Kontrollen zum Teil erhebliche Gebühren von unbescholtenen Waffenbesitzern, denen gar kein Verstoß vorgeworfen wird.
Werden Sie etwas dagegen unternehmen, dass Bürger, die sich gesetzeskonform verhalten und nichts falsch gemacht haben, trotzdem zur Kasse gebeten werden und ggf. was?
 
4. Steuerrecht 
Die Schießsportausübung nach der genehmigten Sportordnung des BDS als anerkannter Schießsportverband ist legaldefinierter Schießsport i. S. v. § 15a Abs. 1 S. 1 WaffG. Schießsport ist Sport (BFH in ständiger Rechtsprechung; Urt. v. 28.05.1986, I S 17/85; Urt. v. 12.11.1986, I R 204/85; Urt. v. 29.10.1997, I R 13/97). Sport ist gemeinnützig und daher steuerlich begünstigt (§ 52 Abs. 2 Ziff. 21 AO). Allerdings wird bisweilen versucht, den Schießsport (des BDS) ganz oder teilweise als nicht gemeinnützig zu diskreditieren.
a. Befürworten Sie die steuerliche Privilegierung von anerkannten Schießsportverbänden und deren Mitgliedsvereinen, sowie die Einstufung von Schießsport im Rahmen einer genehmigten Sportordnung als gemeinnützige Sportausübung
b. Werden Sie sich für die Beendigung des rechtswidrigen und sportpolitisch unannehmbaren Zustands einsetzen, dass seitens des Bundesministeriums der Finanzen der staatlich genehmigten, internationalen BDS-Schießsportdisziplin IPSC seit 2014 ohne jede Veranlassung die steuerliche Anerkennung als Sportausübung abgesprochen wird? 

5. Waffenpolitischen Datengrundlage 
In der öffentlichen Diskussion über innere Sicherheit und Schusswaffen wird oft nur unzureichend zwischen legalen und illegalen Waffen unterschieden. Auch die statistische Auswertung insbesondere in der polizeilichen Kriminalstatistik nimmt die erforderliche Trennung zwischen legal und illegal besessenen nicht in hinreichendem Maße vor. In der Folge werden aufgrund illegalen Schusswaffengebrauchs häufig Verschärfungsforderungen für das Waffengesetz erhoben, die dann nur oder überwiegend die rechtstreuen Besitzer legaler Waffen treffen (würden).
Werden Sie sich dafür einsetzten den Datenbestand zur Schusswaffenkriminalität zu verbessern und dabei systemisch zwischen legal und illegal besessenen Waffen sowie zwischen verschiedenen Nutzergruppen legaler Waffen zu differenzieren und ggf. wie?

Die Antworten...
... in graphischer Übersicht:

Da die Bewertung von Antworten subjektiv ist, soll die Grafik eine Aufforderung zur Beschäftigung mit den Antworten der Parteien sein und nicht als allgemeingültig verstanden werden. Ausschließlich maßgeblich sind die vollständigen Beantwortungen, für die alleine die Parteien verantwortlich sind.

Ein Klick auf das Bild lädt die Grafik in höherer Auflösung als .pdf herunter.

... einzeln in alphabetischer Reihenfolge der Parteien:
Alternative für Deutschland (AfD)

1. Waffenrechtliche Agenda für die kommende Bundestagswahlperiode
a. Festlegungen, Ankündigungen oder Versprechen?

"4.7  Sicherheit  der Bürger  verbessern
Auf Vorschlag der EU-Kommission hat das EU-Parlament in Reaktion auf die Terroranschläge von Paris im November 2015 die EU-Feuerwaffenrichtlinie geändert. Damit kommt es zu einer weiteren Verschärfung  des Waffenrechts. Betroffen von der Verschärfung eines ohnehin schon restriktiven Waffenrechts sind vor allem legale Waffenbesitzer, Sportschützen, Jäger und Waffensammler. Die illegalen Waffen, die für  terroristische Anschläge benutzt werden, werden davon nicht erfasst. Die Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie lehnen wir ab. Der Erwerb des Waffenscheins für gesetzestreue Bürger ist zu erleichtern..."

b. Bundespolitische Agenda, Ziele und Maßnahmen? 
Programmatisch noch nicht festgelegt, jedoch vorstellbar sind Bestrebungen, die Mindeststrafandrohungen für die Begehung von Straftaten unter Mitführung oder gar Verwendung von Schusswaffen sowie  den  bloßen Waffenbesitz durch kriminell vorbelastete Personen deutlich zu erhöhen.

2. Waffenrecht
a. Waffengesetz verschärfen?

Grundsätzlich nein, Ausnahme siehe zu 1.  b.

b. Waffengesetz liberalisieren?
Wie in unserem Wahlprogramm niedergelegt, befürworten wir die Erleichterung des Waffenbesitzes für rechtstreue Bürger, da  u.a. sowohl die Sportausübung, die Jagd als auch  - nicht zuletzt -  der Selbstschutz schützenswerte Anliegen sind.

c. Anforderungen an die sichere Aufbewahrung zurücknehmen?
Hierzu bestehen bei uns noch keine Festlegungen, allerdings wenden wir uns gegen alle unnötigen Beschränkungen.

d. Umsetzung Feuerwaffenrichtlinie auf dem Mindestniveau?
Ja, zudem würde eine Bundesregierung unter unserer Beteiligung sich für eine Änderung der EU-Feuerwaffenrichtlinie mit dem Ziel der Streichung aller unnötigen und überzogenen Beschränkungen einsetzen.

e. Umsetzung Feuerwaffenrichtlinie zu Gunsten der Sportschützen
Ja.

3. Gebühren in Waffensachen
Die Möglichkeit der Nachschau i.S.d. §  39 WaffG wird man nach den Amokläufen von Bad Reichenhall und Winnenden schwerlich infrage stellen können, wenngleich durchaus unangenehm auffällt,  dass der Staat gegenüber anderen Gefahrenquellen merkwürdig nonchalant erscheint. Eine ganz andere Frage ist die Kostenüberbürdung auf die kontrollierten Waffenbesitzer, diese ist schon aus Gründen der  Gleichbehandlung mit anderen potentiellen Gefährdern abzulehnen, schließlich wird bei einer allg. Verkehrskontrolle, die ebenfalls der öffentlichen Sicherheit dient, der Fahrzeugeigentümer auch nicht zur  Kasse gebeten. Es ist daher davon auszugehen, dass unsere Fraktion sich im Bundestag für eine Gebührenfreiheit einsetzen wird.

4. Steuerrecht
a. Schießsport gemeinnützige Sportausübung?

Ja.

b. IPSC? 
Ja.

5. Waffenpolitischen Datengrundlage?
Ja, durch Einführung entsprechender Merkmale in die PKS (Polizeiliche Kriminalstatistik).

Bündnis 90/Die Grünen (Grüne)

1. Waffenrechtliche Agenda für die kommende Bundestagswahlperiode
a. Festlegungen, Ankündigungen oder Versprechen?

Wir wollen damit Schluss machen, in Krisenregionen und Diktaturen Waffen zu exportieren (Seite 67). Um Terrorakte und Amoktaten zu verhindern, muss der Zugang zu Waffen erschwert werden. Es ist immer noch viel zu einfach, an illegale Schusswaffen und umgebaute Dekorationswaffen zu gelangen. Alle gefährlichen Waffen müssen lückenlos registriert und die Eignung und Zuverlässigkeit der Besitzer*innen regelmäßig geprüft werden. Wir wollen eine europaweite einheitliche Kennzeichnung und gemeinsame Standards für die Deaktivierung von Feuerwaffen einführen (Seite 143). Wir stärken das Prinzip der Prävention als integraler Bestandteil der inneren Sicherheit. Dazu gehört auch, das Waffenrecht zu verschärfen (Seite 237). Wir setzen uns für eine nachhaltige Sportentwicklung ein und haben umfangreiche Vorschläge für eine moderne Sportpolitik vorgelegt (Seite 154).

b. Bundespolitische Agenda, Ziele und Maßnahmen? 
10.000 Straftaten unter Verwendung von Schusswaffen pro Jahr in Deutschland, aber auch die Anschläge von Paris, der Amoklauf von München und die tödlichen Schüsse eines sogenannten „Reichsbürgers“ auf einen Polizisten in Bayern machen deutlich: Potentielle Gewalttäter kommen immer noch zu leicht an Waffen. Das Waffenrecht muss dringend verbessert werden. Wir fordern striktere Regeln für Anträge auf eine Waffenerlaubnis, mehr Überprüfung und mehr Kontrollen von privaten Waffen- und Munitionsbeständen. Und nicht zuletzt sind Schreckschusswaffen, die zu scharfen Waffen, und halbautomatische, die zu vollautomatischen Waffen umgebaut werden können, ein seit langem ungelöstes Problem.

2. Waffenrecht
a. Waffengesetz verschärfen?

Das Deutsche Waffenrecht hindert nicht, dass sich Extremisten legal bewaffnen. Nach vorläufiger Einschätzung der Verfassungsschutzbehörden verfügten z. B. „Reichsbürger“ [und „Selbstverwalter“] über etwa 700 waffenrechtliche Erlaubnisse (Verfassungsschutzbericht 2016). Erkenntnisse des Verfassungsschutzes müssen daher von den Waffenbehörden besser berücksichtigt werden.

b. Waffengesetz liberalisieren?
Wir stehen für einen starken Rechtsstaat und eine liberale Gesetzgebung, die den Grundrechten verpflichtet ist. Die grundrechtliche Freiheit des Einzelnen in all ihren Facetten zu schützen, verstehen wir als unseren Auftrag, wobei das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit naturgemäß einen besonderen Stellenwert einnimmt. Dieser Anspruch gilt für uns auch im Waffenrecht. Eine befristete Amnestie beispielsweise wäre daher eine gute Möglichkeit, die Zahl illegaler Waffen zu reduzieren.

c. Anforderungen an die sichere Aufbewahrung zurücknehmen?
Die Regelungen für Aufbewahrungsvorschriften von privaten Waffen waren zwischen 2003-2017 praktisch außer Kraft gesetzt, da die vom Gesetz in Bezug genommene technische Norm 2003 zurückgezogen worden ist. Dieser Zustand wird infolge der letzten Gesetzesänderung erst in vielen Jahren überwunden sein. Dabei ist der nicht hinreichend geschützte Zugriff auf eine schussbereite Waffe im privaten häuslichen Umfeld aus mehreren Gründen problematisch: Spontane Suizide von Menschen in akuten Krisen beispielsweise erfolgen oft gerade deshalb, weil der Zugriff auf die scharfe Waffe in der konkreten Situation zur Verfügung stand, und würden nicht alternativ auch mit einem anderen Mittel passiert sein, wenn die Waffe nicht zur Verfügung gestanden hätte. Ähnliches gilt auch für die Tötung von Angehörigen. Auch hier spielt die unmittelbare Verfügbarkeit des konkreten Tatmittels Schusswaffe für den Tatimpuls eine besondere Rolle. Ein weiterer Grund sind die über 20.000 Waffen, die inzwischen als gestohlen oder abhandenkommen gemeldet worden sind.

d. Umsetzung Feuerwaffenrichtlinie auf dem Mindestniveau?
Nein, standardisierte medizinische Überprüfungen z. B., wie sie insbesondere die Europäische Kommission in ihrem Vorschlag für die Feuerwaffenrichtlinie vorgesehen hat, sind auch in Frankreich seit Jahren üblich, denn es gibt gute Gründe scharfe Schusswaffen nur entsprechend überprüften Personen zugänglich zu machen. Schusswaffen werden schließlich zum einfachen Töten von Menschen konzipiert und haben dementsprechend ein großes Potenzial sehr erhebliche Schäden anzurichten – mit in der Regel irreversiblen Folgen.

e. Umsetzung Feuerwaffenrichtlinie zu Gunsten der Sportschützen? 
Bei automatischen Feuerwaffen, die zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut wurden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese auch zu automatischen Feuerwaffen zurück umgebaut werden können. Entsprechende Waffen bergen daher ein erhöhtes Gefahrenpotenzial, das im Sinne der Inneren Sicherheit berücksichtigt werden muss. Dasselbe gilt für Kurz-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als 21 Schüsse abgegeben werden können, und für Lang-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als elf Schüsse abgegeben werden können. Es wäre daher gefährlich, die Vorgaben der Richtlinie durch maximalen Gebrauch von der Genehmigungs-/Befreiungsmöglichkeit faktisch auszuhebeln. Wir werden darüber das Gespräch mit den im organisierten Sport anerkannten Sportfachverbänden führen.

3. Gebühren in Waffensachen? 
Kontrollen der Waffenbehörden erfolgen in Erfüllung einer gesetzlichen Obliegenheit des Waffenbesitzers. Waffenbesitz fällt dabei nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in den „hochgradig sicherheitsrelevanten Bereich des Besitzes gefährlicher Gegenstände“. Insofern gilt zu Recht: Eigentum verpflichtet.

4. Steuerrecht
a. Schießsport gemeinnützige Sportausübung?

Entscheidend für eine steuerrechtliche Vergünstigungen ist die Gemeinnützigkeit: § 52 AO definiert den Begriff der Gemeinnützigkeit. Demnach muss die Tätigkeit darauf gerichtet sein, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Wenn der Schießsport die Kriterien der Abgabenordnung erfüllt, insbesondere auch die Voraussetzungen der anerkannten Förderung des Sports, so ist die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durchaus möglich.

b. IPSC? 
Im Hinblick auf die Nichtanerkennung des IPSC-Schießens (International Practical Shooting Confederation) wurde von den Finanzbehörden argumentiert, dass die Förderung der Allgemeinheit auf geistigem und sittlichem Gebiet zu verneinen ist (§ 52 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AO). Wie auch bei Paintball bzw. Gotcha stünde das wettkampfmäßige Kriegsspiel durch das Nachstellen kriegsähnlicher Situationen im Vordergrund. Diese Argumentation bzw. Rechtsauslegung ist zumindest nachvollziehbar. Der Rechtsweg gegen diese Verwaltungsansicht steht dennoch offen.

5. Waffenpolitischen Datengrundlage?
Die Polizeiliche Kriminalstatistik ist in erster Linie ein Arbeitsnachweis der Polizei und daher nur sehr eingeschränkt geeignet, die tatsächliche Kriminalität zu beschreiben. Wir setzen uns daher seit Langem für die Wiedereinführung Periodischer Sicherheitsberichte ein, in denen die tatsächlich auftretende Kriminalität basierend auf allen verfügbaren Daten besser dargestellt werden kann. Beispielsweise werden Tötungen im familiären Umfeld mit anschließender Selbsttötung  bisher in der Polizeilichen Kriminalstatistik nicht hinreichend erfasst oder zumindest nicht gesondert ausgewiesen. Solche „Familiendramen“ und andere Tötungsdelikte im sozialen Umfeld sind aber auch in Deutschland weniger selten, als allgemein angenommen wird. So belegte eine Studie der Max-Planck-Gesellschaft schon 2009, dass in Deutschland jedes Jahr etwa 20 bis 25 Menschen bei einem Tötungsdelikt innerhalb der Familie oder Partnerschaft durch eine Schusswaffe im legalen Besitz des Täters sterben. Das Bundeslagebild Waffenkriminalität des BKA wiederum stützt sich im Wesentlichen auf die Daten aus dem Sondermeldedienste „Waffen und Sprengstoffsachen". Im Berichtsjahr 2016 standen so zu 470 Tatwaffen weitere Informationen zur Verfügung, damit war jedoch nur ein geringer Teil der 9.000 Straftaten erfasst, die im selben Zeitraum unter Verwendung von Schusswaffen begangen worden sind. Auch die polizeiliche Erfassung waffenbezogener Informationen muss daher dringend verbessert werden.

Christlich Demokratische Union Deutschlands & Christlich-Soziale Union in Bayern (CDU/CSU)

1. Waffenrechtliche Agenda für die kommende Bundestagswahlperiode
Wir wissen, dass die ganz überwiegende Mehrheit der Waffenbesitzer, wie Jäger, Schützen und Waffensammler, sehr verantwortungsvoll mit ihren Waffen umgeht. Wir werden daher weiterhin dafür eintreten, dass sie nicht unter einen Generalverdacht gestellt werden. Der berechtigte Waffenbesitz muss auch in Zukunft anerkannt bleiben. Schon in den letzten Jahren haben wir hier einen besonnenen Kurs gesteuert.
Für CDU und CSU gilt: Das geltende Waffenrecht hat sich in der Praxis bewährt, es unterliegt jedoch, wie andere Rechtsgebiete auch, einer fortlaufenden Evaluierung. Dabei muss zwischen den Interessen der öffentlichen Sicherheit und den Interessen der Jäger, Sportschützen und Waffensammler eine Balance gefunden werden. Nach der 2017 erfolgten Waffenrechtsänderung muss bereits 2018 eine Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie in das nationale Waffenrecht vorgenommen werden.

2. Waffenrecht
a./b. Waffengesetz verschärfen/
liberalisieren?
Das geltende Waffenrecht hat sich in der Praxis bewährt. Für eine allgemeine Verschärfung des Waffenrechts besteht aus Sicht von CDU und CSU kein Anlass.

c. Anforderungen an die sichere Aufbewahrung zurücknehmen?
Die 2017 abgelösten Aufbewahrungsvorschriften beruhten auf nicht mehr aktuellen technischen Vorschriften für Sicherheitsbehältnisse zur Aufbewahrung von Waffen und Munition. Dabei greift eine umfassende Besitzstandsregelung für die bisherigen Nutzer der technisch überholten Sicherheitsbehältnisse.

d. Umsetzung Feuerwaffenrichtlinie auf dem Mindestniveau?
Welche  Änderungen  am  nationalen  Waffenrecht  zur  Umsetzung  der  EU-Feuerwaffenrichtlinie erforderlich sind, wird in der nächsten Legislaturperiode zu prüfen sein, unter Berücksichtigung der Interessen der Jäger, Sportschützen und Sammler.

e. Umsetzung Feuerwaffenrichtlinie zu Gunsten der Sportschützen? 
Es wird in der nächsten Legislaturperiode zu prüfen sein, ob es unter Berücksichtigung der Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung berechtigte Gründe für nationale Ausnahmen von den nach der EU-Feuerwaffenrichtlinie grundsätzlich verbotenen Schusswaffen oder Magazine geben sollte.

3. Gebühren in Waffensachen? 
Die verdachtsunabhängigen Kontrollen zur sicheren Aufbewahrung von Waffen liegen im öffentlichen Interesse. Daher werden im Bundesbereich dafür keine Gebühren erhoben. Für die Kontrollen Zuhause sind die Vollzugsbehörden der Länder und Kommunen zuständig. Einige erheben Gebühren, andere nicht; wünschenswert sind solche Gebühren aus Sicht von CDU und CSU nicht. Sofern die zuständige Waffenbehörde dennoch eine Gebühr für die Zuverlässigkeitsüberprüfung oder etwa für die Kontrolle der sicheren Aufbewahrung erhebt, muss sie im Verhältnis zum Aufwand angemessen sein.

4. Steuerrecht
a./b. Schießsport gemeinnützige Sportausübung/IPSC?

Damit eine Betätigung als gemeinnützig anerkannt wird, muss sich die Aktivität der selbstlosen Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet widmen. Die Tätigkeit muss also die Belange der Allgemeinheit – das öffentliche Wohl – unmittelbar fördern. Nach Auffassung der Finanzverwaltung in Nummer 6 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu § 52 AO erfüllt das IPSC-Schießen nicht die Anforderungen der Gemeinnützigkeit. CDU und CSU teilen hier grundsätzlich die
Auffassung von Bund und Ländern. Für sie war ausschlaggebend, dass der Gebrauch der Schusswaffe bei dem komplexen und dynamischen Spielgeschehen nicht als Förderung der Allgemeinheit auf geistigem oder sittlichem Gebiet im Sinne von § 52 Absatz 1 AO angesehen werden kann. Ob das IPSC-Schießen eine gemeinnützige Tätigkeit darstellt, ist derzeit Gegenstand eines Verfahrens beim Bundesfinanzhof. Der Ausgang dieses Verfahrens bleibt aus Sicht von CDU und CSU abzuwarten

5. Waffenpolitischen Datengrundlage?
Eine Differenzierung zwischen legalen und illegalen Schusswaffen in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) ist leider nicht praktikabel möglich, da in einer Vielzahl von Fällen nicht bestimmbar ist, ob es sich bei einem Schusswaffengebrauch um eine legale oder illegale Schusswaffe handelte. Oft sind die Tatwaffe und/ oder der Täter nicht ermittelbar.

Die Linke (Linke)

1. Waffenrechtliche Agenda für die kommende Bundestagswahlperiode
a. Festlegungen, Ankündigungen oder Versprechen?

DIE LINKE plant für die kommende Legislaturperiode keine bestimmte Änderung des Waffenrechts. Das Inkrafttreten der novellierten EU-Feuerwaffenrichtlinie wird allerdings eine Überarbeitung des deutschen Waffenrechts notwendig machen.

b. Bundespolitische Agenda, Ziele und Maßnahmen? 
Für uns ist Sport ein Kulturgut, das als Staatsziel im Grundgesetz verankert werden sollte. Gerade bei Kindern und Jugendlichen hat sportliche Betätigung einen positiven Einfluss auf die Entwicklung von Persönlichkeit und Selbstwertgefühl. Als Spezialisierung gilt dies – zumindest im Verein – auch für den Schießsport, wobei dabei unbedingt auch der verantwortliche Umgang mit Waffen zur Schulung gehören muss.

2. Waffenrecht
a. Waffengesetz verschärfen?

Das Bundeskriminalamt hat schon 2015 festgestellt, dass der illegale Umbau und Handel sogenannter Dekorations- und Salutwaffen massiv zunimmt und einen nicht unerheblichen Teil der Waffenkriminalität ausmacht. Eine solche reaktivierte Salutwaffe hatte der rassistische Hitlerverehrer in München benutzt, um insgesamt 9 Menschen überwiegend mit Migrationshintergrund zu töten. Europäische Standards zu Genehmigung, Handel, Kennzeichnung und Deaktivierung von Schusswaffen werden mit der neuen Feuerwaffenrichtlinie geschaffen, sie müssen in deutsches Recht umgesetzt werden. Dabei müssen Missbrauchsmöglichkeiten konsequent unterbunden werden. Auch muss der Missbrauch von bisher erlaubnisfreien Waffen, die zu einem erheblichen Teil bei Straftaten Verwendung finden, bekämpft werden.
Inwieweit halbautomatische Waffen, Waffen mit großen Kalibern oder Waffen, bei denen besonders hohe Geschossenergien erzielt werden für den Schießsport notwendig sind, muss hinterfragt werden. Regelungen für die Jagd unterliegen einer anderen Logik: Hier muss das weidgerechte Erlegen des Tieres im Vordergrund stehen. Ein erneuter Eingriff in das Waffenrecht muss gewährleisten, dass der Schießsport in einem gesamtgesellschaftlich akzeptierten Rahmen und die Jagd ohne unnötige Behinderungen weiter möglich sind.

b. Waffengesetz liberalisieren?
Nein.

c. Anforderungen an die sichere Aufbewahrung zurücknehmen?
Nein. Mit der europarechtlich zwingenden Novellierung sind großzügige und langfristige Übergangsfristen und Vererbungsmöglichkeiten aufgenommen worden. Tatsächlich ist es eine Selbstverständlichkeit, dass solche Systeme wie sie für die Aufbewahrung für Schusswaffen und Munition verwendet werden, auf dem neuesten technischen Stand sein müssen. Nur auf diese Weise ist gesichert, dass von Besitz und Aufbewahrung potentiell tödlicher Waffen eine möglichst geringe Gefahr für die Bürgerinnen und Bürger ausgeht.

d. Umsetzung Feuerwaffenrichtlinie auf dem Mindestniveau?
In diesem Zusammenhang sind die Folgen und Auswirkungen im gesetzlichen System insgesamt abzuwägen, was einer solchen Vorfestlegung entgegensteht. Die Bundesregierung hat in den Verhandlungen des Rates ohnehin bereits weitgehende Abschwächungen des ursprünglichen Entwurfs erreicht, die den Anliegen des Schießsports entgegenkommen, u.a. hinsichtlich des ursprünglich vorgesehenen Verbots halbautomatischer Waffen.

e. Umsetzung Feuerwaffenrichtlinie zu Gunsten der Sportschützen? 
Angesichts des hohen Missbrauchs- und Gefahrenpotentials, das vom Besitz und der Verwendung halbautomatischer Waffen ausgeht, wird sich DIE LINKE für eine der Sache angemessene strikte Umsetzung einsetzen. Dies betrifft unter anderem die tatsächliche Ausübung des Sports in Wettbewerben (Art. 6 Abs. 6 lit. b). Generell steht die LINKE wie bereits ausgeführt der Verwendung halbautomatischer Waffen im Schießsport skeptisch gegenüber.

3. Gebühren in Waffensachen? 
Angesichts der sozialen Akzeptanz für Schießsportarten und die private Jagd und ihrer Verbreitung müssen alle staatlichen und gesetzgeberischen Maßnahmen die Verhältnismäßigkeit wahren. Dazu gehört natürlich auch, dass Gebühren für notwendige Kontrollmaßnahmen nicht nur sozial ausgewogen, sondern überhaupt dem Grund und der Höhe nach ausgewogen sind. Diese Kontrollmaßnahmen dürfen kein Mittel zur Einnahmenmaximierung der Kommunen sein. Allerdings sind aufgrund der grundgesetzlich vorgegebenen Kompetenzverteilung hier allein die Länder und die Kommunen zuständig. Die Einwirkungsmöglichkeiten des Bundestages sind hier begrenzt.

4. Steuerrecht
a. Schießsport gemeinnützige Sportausübung?

Wie bereits in der Antwort auf Frage 2 erwähnt, sollten für den Schießsport im Verein die gleichen Rechtsgrundlagen gelten wie für andere Sportarten, auch beim Steuerrecht.

b. IPSC? 
Es ist schwer nachvollziehbar, dass zwei verschiedene Bundesministerien (Finanzen und Inneres) zwei entgegengesetzte Auffassungen vertreten. DIE LINKE spricht sich dafür aus, dass dieser offenkundige Widerspruch aufgelöst wird. Dazu sollte es eine Meinungsbildung im parlamentarischen Raum geben. Im Übrigen sind wir der Ansicht, dass das Schießen nach IPSC-Regeln einen Charakter aufweist, bei dem es offensichtlich um die Nachbildung von mit Schusswaffen ausgetragenen Nahkampfszenarien geht. Dies kann steuerlich nicht begünstigt werden.

5. Waffenpolitischen Datengrundlage?
Ja. Zur Aufdeckung und Verfolgung des (illegalen) Waffenhandels und zur Prüfung etwaig erforderlicher gesetzlicher Maßnahmen sind solche Statistiken und Analysen beachtenswert, auch um Maßnahmen zur Eindämmung dieser kriminellen Aktivitäten ergreifen zu können. Nach Feststellungen des Bundeskriminalamtes waren bspw. nur 25% der bei Straftaten außerhalb des Waffenrechts verwendeten und dann sichergestellten Schusswaffen waren im Jahr 2015 illegale Waffen. In den übrigen Fällen –
also bei 75% - wurden überwiegend erlaubnisfreie und deshalb auch legale Waffen eingesetzt und sichergestellt. Diese Unterschiede müssen möglichst genau erfasst und abgebildet werden.

Freie Demokratische Partei (FDP)

1. Waffenrechtliche Agenda für die kommende Bundestagswahlperiode
a. Festlegungen, Ankündigungen oder Versprechen?
"Eine Verschärfung des deutschen Waffenrechts lehnen wir ab, weil sie nicht mehr Sicherheit bringt. Es geht darum, die Rechte aller Bürgerinnen und Bürger zu schützen."
- "Denken wir neu" - Das Programm der FDP zur Bundestagswahl 2017, S. 114
"Wir Freie Demokraten lehnen es entschieden ab, das geltende Waffenrecht weiter zu verschärfen. Dies gilt insbesondere für die Forderung, Waffen und Munition zentral zu lagern. Denn solche Lager ließen sich kaum ausreichend vor Einbruch schützen. Wie die Kriminalstatistik zeigt, spielen legale Waffen nur bei einem kleinen Bruchteil aller Straftaten überhaupt eine Rolle. Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit geht dagegen vom illegalen Waffenbesitz aus. Diesen wollen wir konsequent verfolgen. Dazu muss der Handel mit illegalen Waffen erschwert werden – insbesondere durch engere Zusammenarbeit von Zoll, Bundes‐ und Landespolizei sowie des Verfassungsschutzes. Auch nach den jüngsten Terroranschlägen in Europa bleibt es falsch, menschenverachtende Verbrechen und das Verhalten unbescholtener Bürgerinnen und Bürger zu verquicken. Das deutsche Waffenrecht ist bereits jetzt viel zu kompliziert und muss deshalb unter wissenschaftlicher Begleitung überprüft werden. Sofern verdachtsunabhängige Kontrollen von Waffenbesitzern ohne Beanstandung bleiben, dürfen dafür keine Gebühren anfallen. Die Einführung von Waffensteuern lehnen wir ebenso ab wie den Druck auf Vereine, auf das „Sportliche Bewegungsschießen“ (IPSC) zu verzichten."
- Ergänzender Beschluss des Bundesvorstands der FDP zur Bundestagswahl 2017

b. Bundespolitische Agenda, Ziele und Maßnahmen? 
Die unter a. genannten Beschlüsse werden die Leitlinie der FDP in der kommenden Bundestagswahlperiode bilden. In der Umsetzung wollen wir weitere Verschärfungen des Waffengesetzes verhindern, die staatliche Kriminalitätsbekämpfung intensivieren, das Waffenrecht überprüfen und vereinfachen, Kostenbelastungen von Waffenbesitzern reduzieren und den Schießsport fördern.
Der Sport ist einer der Schlüssel zu Integration, Inklusion und einer starken Zivilgesellschaft. Menschen unterschiedlicher Herkunft und unterschiedlicher Anlagen finden bei Sport und Spiel zusammen. Der Staat hat sich hinsichtlich einzelner Sportarten neutral zu verhalten und keine Bewertung vorzunehmen. Wir Freie Demokraten setzen uns für die Gleichbehandlung des Schießsports ein und wenden uns gegen eine Diskriminierung dieser Sportarten etwa beim Schul- und Breitensport. Darüber hinaus setzen wir uns für die herausragende Arbeit der Schießsport- und Schützenvereine ein. Sie leisten wertvolle Jugendarbeit. Als Mitglied eines Vereins sind die Jugendlichen Teil einer Gemeinschaft. Sie erfahren Solidarität und werden in ihrer sozialen Entwicklung gefördert. Der Schützensport fördert außerdem positive Eigenschaften, wie Konzentrationsvermögen, innere Ruhe und Ausdauer. Gerade die Schützenvereine stehen für einen Teil der Kultur und Tradition unseres Landes. Diese können wir nur aufrechterhalten, wenn junge Menschen sich dafür begeistern.
Das Ehrenamt ist eine unverzichtbare Säule des Sports. Vor dem Hintergrund der sinkenden Bereitschaft an unentgeltlichem Einsatz für die Gemeinschaft setzen wir Freie Demokraten uns für eine neue Anerkennungskultur ein (z.B. in Schulen, Behörden, Unternehmen), die nichts kosten muss, aber dem Gemeinwohl sowohl ideell als auch materiell dient. Wir werden es nicht zulassen, dass die von uns in der Bundesregierung mit durchgesetzte Erhöhung der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale angetastet wird.

2. Waffenrecht
a. Waffengesetz verschärfen?

Eine Verschärfung deutschen Waffenrechts lehnen wir Freie Demokraten ab.
Vor allem die Notwendigkeit für ein Verbot von bisher nicht verbotenen Waffen sehen wir nicht. Im Fokus des Waffengesetzes muss nach unserer Ansicht der Bürger stehen und dessen Eignung und Zuverlässigkeit für den Waffenbesitz. Der Fokus auf einzelne Waffen und Waffenarten und die damit verbundene Bürokratie geht hingegen fehl. Wer Schusswaffen in mehr oder weniger gefährliche Waffen einteilen will, verkennt erstens die rechtlichen und tatsächlichen Realitäten in Deutschland und führt zweitens wohl meist das Endziel des totalen Verbots von Schusswaffen im Privatbesitz durch scheibchenweise Verbote und Beschränkungen im Schilde. Dies lehnen wir Freie Demokraten ab. 
Auch die Forderung nach der zentralen Lagerung von Waffen und Munition ist abzulehnen, da diese Idee ignoriert, dass derartige Lager kaum hinreichend vor Einbruch geschützt werden können. Waffen und Munition müssen daher auch weiterhin geschützt im Privatbesitz verbleiben. Alles andere würde im Übrigen nach unserer Auffassung das Eigentumsrecht an den legal erworbenen Waffen von Sportschützen, Jägern und Waffensammlern ungerechtfertigt beeinträchtigen.

b. Waffengesetz liberalisieren?
Sinnvoll wäre es, das komplizierte Waffenrecht ohne inhaltliche Verschärfung auch unter Einbeziehung der Fachverbände, wie der anerkannten Schießsportverbände zu evaluieren und dann zu vereinfachen und entbürokratisieren, damit es anwendungsfreundlicher wird und mehr Rechtssicherheit bietet. Das geltende Waffenrecht überwacht mit hohem bürokratischem Aufwand zu Lasten von Waffenbesitzern und öffentlicher Verwaltung gerade diejenigen Bürger, die gegenüber der Behörde Eignung, Zuverlässigkeit, Sachkunde und Bedürfnis nachgewiesen haben. Gerade das geringfügige Aufscheinen legaler Waffen in der Kriminalstatistik zeigt, dass Sportschützen, Jäger und Sammler Vertrauen verdient haben und nicht mit kleinkarierter Regelungswut und bürokratischer Überwachung drangsaliert werden dürfen.

c. Anforderungen an die sichere Aufbewahrung zurücknehmen?
Die Regeln zur sicheren Aufbewahrung des Waffengesetzes ab 2002 waren ausreichend. Dennoch wurden sie nun 2017 noch schnell vor der diesjährigen Bundestagswahl in Hinblick auf die Waffenschränke unter Außerachtlassung der Betroffenenverbände und der polizeilichen Erkenntnisse und Bedürfnisse durch CDU, CSU, SPD und Grünen unserer Auffassung nach vollkommen unnötig weiter verschärft. Denn Umfragen auf Landesebene zeigten, dass die Landesregierungen kaum valide Erkenntnisse über aufgebrochene Waffenschränke haben; gesetzgeberische Handlungsbedarf bestand daher augenscheinlich nicht. Die Verschärfung setzt vor allem den Nachwuchs erheblichen Mehrkosten für Waffenschränke aus, da dieser sich nicht auf Bestandschutz berufen kann. Hier wurde also auf Veranlassung des Bundesministeriums des Inneren im Bundestag ohne echten Bedarf eine Gesetzesverschärfung zu Lasten alleine der legalen Waffenbesitzer durchgeführt. Wir wollen daher im neuen Bundestag vorrangig prüfen, ob auf Basis der jetzigen Regelung (weitere) Ausnahmen für bestimmte Personen und Situationen dort möglich sind, wo die jetzigen strengen Regelungen unpraktikabel, unzumutbar oder sogar unsicherer sind, als die bis dieses Jahr bewährten Vorschriften, um betroffenen Bürgern und auch Behörden Raum für sachgerechte Lösungen zu verschaffen.

d. Umsetzung Feuerwaffenrichtlinie auf dem Mindestniveau?
Ja. Wie ausgeführt wollen wir keine Verschärfung des deutschen Waffenrechts. Das neue EU-Waffenrecht muss 2018 in deutsches Recht umgesetzt werden. Dabei wollen wir aber nur diejenigen Verschärfungen in deutsches Recht übernehmen, die wegen europarechtlicher Vorgaben auch nicht zu verhindern sind. Weitere nationale Verschärfungen durch die Hintertür, lehnen wir ab. Wir Freie Demokraten stehen dem Regelungseifer der EU kritisch gegenüber. Dem Subsidiaritätsprinzip ist wieder mehr Geltung zu verschaffen, auch beim Schießsport  und beim Waffenrecht. Die Klage der Tschechischen Republik gegen die EU-Feuerwaffenrichtlinie werden wir aufmerksam verfolgen.

e. Umsetzung Feuerwaffenrichtlinie zu Gunsten der Sportschützen? 
Ja. Da wir keine Verschärfung des deutschen Waffenrechts wollen, beabsichtigen wir, die Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie möglichst schonend durchzuführen. Dazu gehört zentral, dass alle Ausnahmemöglichkeiten für organisierte Sportschützen vollumfänglich im nationalen Recht ausgenutzt werden und so insbesondere die des Art. 6 Abs. 6 der Feuerwaffenrichtlinie. Außerdem ist zu überprüfen, ob bereits in Deutschland bestehende einengende Regelungen, die selbst die verschärfte Feuerwaffenrichtlinie nicht kennt, wirklich erforderlich sind oder gestrichen werden können.  

3. Gebühren in Waffensachen? 
Die verdachtsunabhängige waffenrechtliche Kontrolle in Privathäusern und Wohnungen von Waffenbesitzern ist von Gerichten als verfassungsmäßiger Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung bewertet worden. Wir akzeptieren diese Rechtsprechung. Mitunter kann man sich jedoch nicht des Gefühls erwehren, dass die Kontrollen immer wieder drangsalierend erfolgen, auch mit Blick auf die Gebührenerhebung. Es ist höchste Zeit, zumindest beanstandungslose Kontrollen gebührenfrei zu gestalten. In den Landesparlamenten werben wir für entsprechende landesrechtliche Regelungen und zahlreiche Bundesländer haben sich auch zur Gebührenfreiheit der beanstandungsfreien verdachtsunabhängigen Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition bekannt. Dieser Weg ist weiter zu beschreiten. Nötigenfalls kann dennoch für uns auch eine Anpassung des Waffengesetzes in Betracht kommen, um der ursprünglichen Intention des Bundesgesetzgebers zur Gebührenfreiheit deutschlandweit Geltung zu verschaffen.

4. Steuerrecht
a. Schießsport gemeinnützige Sportausübung?

Ja, wir Freie Demokraten befürworten die steuerlichen Erleichterungen und Steuerbefreiungen für gemeinnützige Schießsportverbände und -vereine, sowie die Schießsportausübung. Dass Schießsport Sport ist und als solcher der Förderung und Steuerbefreiung bedarf, sowie das ehrenamtliche schießsportliche Engagement wertvoll und schützenswert ist, steht für uns außer Frage. Das gilt insbesondere für den Sport der anerkannten Schießsportverbände und deren Vereine und Mitglieder. Da die anerkannten Verbände durch ihre Organisation und Sportordnung freiwillig die entsprechenden Anforderungen des Waffengesetzes erfüllen, sowie dem Staat durch Aufsicht und Bedürfnisprüfung Verwaltungsarbeit abnehmen, steht ihnen besonderer Schutz und Unterstützung zu. Im Übrigen wird auf die Ausführungen oben zu 1.b. verwiesen.     

b. IPSC? 
Wie bereits oben unter 1. a. erwähnt, spricht sich der Vorstand der Freien Demokraten ausdrücklich gegen die Diskriminierung des IPSC-Schießsports aus. Diese Disziplin ist Bestandteil der genehmigten Schießsportordnung des BDS und für uns unzweifelhaft förderungswürdiger Sport. Das BMF soll dies ebenfalls anerkennen.

5. Waffenpolitischen Datengrundlage?
Ja. Statt rechtstreue legale Waffenbesitzer mit neuen Pflichten zu adressieren, müssen illegale Waffen stärker in den Fokus von Politik und Sicherheitsbehörden gerückt werden. Hierzu ist die aussagekräftige statistische Erfassung von legalen und illegalen Waffen dringend erforderlich. Es ist ein Unding, dass durch die gegenwärtig unzureichende statistische Erfassung, Aufschlüsselung und Auswertung von Daten den rechtstreuen Sportschützen, Jägern und Waffensammlern die Taten von illegalen Waffenbesitzern oder die Versäumnisse und Fehler anderer vorgehalten werden. Wir wollen daher, dass Waffendelikte aussagekräftig vor Ort erfasst werden, damit Bundeskriminalamt und Bundesministerium des Innern daraus aussagekräftige Statistiken erstellen und nutzen können. Außerdem wollen wir die Schusswaffenkriminalität im Kontext der Gesamtkriminalität, d. h. im tatsächlichen Verhältnis dargestellt haben, damit nicht Einzelfälle aufgebauscht werden. Da Waffenpolitik von öffentlichem Interesse ist, müssen auch die entsprechenden Statistiken öffentlich zugänglich sein, um für den gesellschaftlichen Diskurs zur Verfügung zu stehen.

Lassen Sie uns dazu auch nach der Bundestagswahl im Gespräch bleiben.

Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

1. Waffenrechtliche Agenda für die kommende Bundestagswahlperiode
Deutschland hat eines der schärfsten Waffengesetze der Welt. Wir wissen um die grundsätzliche Sorgfalt der Schützen und Jäger im Umgang mit ihren Waffen. Die SPD plant aktuell keine Veränderungen des Waffengesetzes.

2. Waffenrecht
Mit dem jüngsten Waffenrechtsänderungsgesetz aus dem Jahr 2017 werden insbesondere die technischen Vorschriften für Sicherheitsbehältnisse zur Aufbewahrung von Waffen und Munition zeitgemäßer gefasst und dabei die Sicherheitsstandards für die Aufbewahrung angehoben. Vorhandene Sicherheitsbehältnisse dürfen dabei weitergenutzt werden. Aktuell sind von der SPD – vergleiche auch Antwort zu Frage 1 - daher keine weiteren Veränderungen des Waffenrechts geplant.

3. Gebühren in Waffensachen? 
Gebühren sind keine Strafen für rechtswidriges Verhalten, sondern öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die der Gebührengläubiger vom Gebührenschuldner für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhebt. Soweit dies in die Zuständigkeit der Länder fällt, lässt der im Grundgesetz verankerte Föderalismus dem Bund hier keine Spielräume, die verfassungsrechtlichen Kompetenzen der Länder zu beschneiden. Bezüglich der Frage nach einer Gebühr für Waffenkontrollen ist folgendes zu bemerken: Die SPD-Bundestagsfraktion hat der einschlägigen Reform des Waffenrechts im Jahre 2009 zugestimmt. Dabei hat die SPD-Fraktion als Teil der damaligen Regierungskoalition in der zugrundliegenden Beschlussempfehlung des Innenausschusses folgende Position zu dieser Frage eingenommen: „Die verdachtsunabhängigen Kontrollen liegen im öffentlichen Interesse und deswegen werden keine Gebühren erhoben. Dies wird in der anstehenden Kostenverordnung klargestellt.“ (BT-Drs. 16/13423, S. 71).

4. Steuerrecht
Die Voraussetzung für eine Steuervergünstigung von Körperschaften, z.B. einem Verein, ist in § 59 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Die Körperschaft muss ausschließlich und unmittelbar einen Zweck verfolgen, der den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO entspricht. Die Förderung des Sports ist Teil der in § 52 Abs. 2 AO aufgeführten förderungswürdigen Zwecken. Entscheidend ist hierbei, dass es sich um Sport im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts handelt. Dies ist bei IPSC-Schießen nach Bewertung des Bundesministeriums der Finanzen nicht der Fall. Schützenvereine können gemeinnützig sein, wenn sie nach ihrer Satzung neben dem Schießen (als Hauptzweck) noch das Schützenbrauchtum fördern.

5. Waffenpolitischen Datengrundlage?
Die SPD hält eine Optimierung des Systems der Kriminal- und Rechtspflegestatistiken für erforderlich. Ob aber auch eine nähere Aufschlüsselung der Herkunft von Schusswaffen in PKS und dem BKA-Lagebild Waffenkriminalität zweckmäßig und leistbar ist, bedürfte näherer Prüfung.

Waffenrechtsänderung in Kraft

Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 5. Juli 2017 ist die Änderung des Waffengesetzes vom 30. Juni 2017 am 6. Juli 2017 in Kraft getreten.

Bestandsschutz für Waffenschränke: Bisherige Nutzung ausschlaggeben

Das Forum Waffenrecht weist darauf hin, dass für den Bestandsschutz von A- und B-Waffenschränken nach der Gesetzesänderung vom 30. Juni 2017 die bisherige, rechtmäßige Nutzung relevant ist; Voraussetzung für den Bestandsschutz nach § 36 Abs. 4 WaffG ist insbesondere nicht die Anmeldung bei der Waffenbehörde.
Nachdem das neue Waffengesetz in Kraft getreten ist, häufen sich bei den Mitgliedsverbänden Fragen von Jägern, Sportschützen und Sammlern zum Bestandsschutz von A- und B-Waffenschränken. Offenbar wollen einige zuständige Behörden die Nachmeldung von Schränken nicht akzeptieren, die vor dem Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes in Benutzung, aber nicht bei der Behörde gemeldet waren.
Dies ist aus unserer Sicht nicht korrekt: Die Voraussetzung für den Bestandsschutz nach § 36 Abs. 4 WaffG ist nicht die Anmeldung bei der Waffenbehörde, sondern die Aufrechterhaltung der bisherigen rechtmäßigen Nutzung. Wenn also bis zum 6. Juli 2017, dem Tag, an dem das neue Waffengesetz mit seinen Änderungen in Kraft trat, Waffen zulässig in Schränken der Widerstandsgrade A oder B gemäß VDMA 24992 aufbewahrt worden sind, dürfen diese auch weiterhin vom bisherigen Nutzer verwendet werden.
Das Forum Waffenrecht empfiehlt, der Behörde, die eine Nutzung vor dem Stichtag anzweifelt, entsprechende Nachweise - etwa Zeugen oder Kaufbelege - anzubieten und um eine schriftliche Bestätigung zu bitten. In letzter Konsequenz müsste das Bestehen der bisherigen Nutzung und damit des Bestandsschutzes durch Verwaltungsgerichte festgestellt werden (Feststellungsklage).
Um künftig Unsicherheiten auszuschließen, weist das Forum Waffenrecht Besitzer von A- und B-Schränken darauf hin, Belege für die Nutzung der Schränke vor dem Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes sorgfältig aufzubewahren und ihren Waffenbehörden die genutzten Waffenschränke zu melden.

Recht schaffen: Waffen der "gelben Waffenbesitzkarte"

In letzter Zeit fragen Behörden insbesondere aus dem norddeutschen Raum bei der Beantragung der "gelben WBK", also der WBK für Sportschützen nach § 14 Abs. 4 WaffG, gerne nach den Waffen, die dann auf diese Erlaubnis hin erworben werden sollen. Manche versteigen sich sogar zu der Ansicht, es sei eine Bedürfnisbescheinigung für die erste Waffe, die erworben werden soll vorzulegen oder zumindest (durch den Verband) eine Disziplin zu benennen, die Waffenerwerbe und somit die "Gelbe" für den Antragsteller erforderlich machen.

Das geht am Gesetz vorbei. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 WaffG sind neben den üblichen (Zuverlässigkeit, Eignung, ...) seitens des Bedürfnisses nur die Schießsportausübung (mindestens 12 Monate) von Sportschützen, die einem anerkannten Verband wie dem BDS angehören. Auf konkrete Disziplinen des Verbands kommt es nicht an.

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits am 13.08.2008 unter dem Az. 6 C 29.07 entschieden:
"Die Neufassung des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG hat zur Folge, dass für Sportschützen eine spezifische Bedürfnisprüfung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG für den Erwerb der in § 14 Abs. 4 Satz 1 aufgelisteten Waffenarten nicht erfolgt. Der geänderte Wortlaut des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG zeigt eindeutig auf, dass die Anforderung des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG hier nicht gelten soll. Denn diese Regelung ist von der ausdrücklichen Bezugnahme auf Absatz 2 ausgenommen worden. Dass keine auf die Waffenkategorien des § 14 Abs. 4 WaffG bezogene Bedürfnisprüfung erfolgen soll, entspricht dem Willen des Gesetzgebers. (...) Es solle dem Sportschützen ermöglicht werden, mit eigener Waffe Schießsport etwa als Gastschütze auszuüben. Unberührt bleibe allerdings die Geltung des allgemeinen Bedürfnisprinzips nach § 8 WaffG. Das heiße (...), dass es sich um eine Waffe für das sportliche Schießen nach § 15a Abs. 1 WaffG handeln müsse, also für das Schießen auf der Grundlage der genehmigten Sportordnung (wegen der isolierten Genehmigungsmöglichkeit nicht zwangsläufig derjenigen eines anerkannten Schießsportverbandes)..."

Mit Beschluss vom 19.09.2016, Az. 6 B 38.16, hat das BVerwG erneut bestätigt:
"Danach ist es Sportschützen, die den Schießsport seit mindestens zwölf Monaten in einem Verein regelmäßig betreiben, gestattet, Schusswaffen der gesetzlich bestimmten Waffenarten ohne vorherige Erlaubnis zu erwerben. Da die Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG die Erlaubnisvoraussetzung des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG nicht in Bezug nimmt, ist diese nicht zu beachten. Somit dürfen Sportschützen Schusswaffen der gesetzlich genannten Waffenarten auch dann ohne Erlaubnis erwerben, wenn die zu erwerbende Waffe nicht für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung ihres Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. Ihnen soll der Erwerb von Schusswaffen ermöglicht werden, die sie zwar für das sportliche Schießen in ihrem Verband nicht benötigen, mit denen sie aber den Schießsport "verbandsfremd" als Gastschütze ausüben können."

Verordnung zum Sprengstoffgesetz geändert; Verbrauch von Altbeständen an  Treibladungspulver wieder möglich

Im Jahr 2008 wurde die europäische Richtlinie zur Kennzeichnung und Nachverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008) beschlossen. Deren Umsetzung sah in § 49 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV) eine Übergangsfrist bis zum 4. April 2015 vor. Das bedeutete, dass nicht nach dieser Richtlinie gekennzeichnetes Pulver ab dem 5. April lediglich aufbewahrt werden durfte, aber nicht mehr verwendet werden. Da die Richtlinie ein Verwendungsverbot durch den Endverbraucher nicht zwingend forderte und Sicherheitsaspekte hier nicht entgegenstanden, wurde erwogen, den Verbrauch vorhandenen Pulvers mit einer anstehenden Novellierung des Sprengstoffrechts wieder zu gestatten.

Mit der nunmehrigen Änderung der Verordnung vom 11. Juni 2017 erlaubt § 49 Abs. 2 der 1. SprengV, dass Pulver, welches bis zum 4. April 2013 ohne die nach § 17 Absatz 1 bis 3 vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr gebracht wurde, nach dem 5. April 2015 - d. h. jetzt wieder - vom Besitzer aufbewahrt, verwendet, zur eigenen Verwendung verbracht, vernichtet oder zur Vernichtung verbracht werden darf.

Die lange erwartete Änderung, nach der die Altbestände an Pulver nunmehr durch den Besitzer verwendet werden dürfen, ist somit endlich erfolgt.

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