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März 2020 27.03.2020
Liebe Mitglieder und Interessierte des BDS,

John F. Kennedy hat in einer Rede einmal eine angebliche asiatische Verwünschung erwähnt: Mögest du in interessanten Zeiten leben!

„Interessant“ beschreibt die Coronaviruskrise momentan noch sehr zurückhaltend. Gerade mit Blick zu unseren direkten Nachbarn und guten schießsportlichen Freunden in Italien, Spanien, Frankreich, … bewahrheitet sich: An erster Stelle kommt im Leben die Gesundheit und dann kommt lange, lange nichts. Ich fürchte, das Schlimmste steht uns noch bevor. Wir alle sollten die eigenen Risiken nicht außer Acht lassen. Aber mein Gedanke gilt im Moment vor allem unseren älteren und gefährdetsten Mitgliedern. Es ist ernste Verpflichtung aller jüngeren, durch ihr Verhalten unsere – mit den Worten des Sporthandbuchs gesprochen – Senioren- und Superseniorenklasse vor Infektion zu schützen, damit wir bald alle wieder gesund und munter zusammen die Schießstände bevölkern können.

Die nächste Gruppe, über die ich sprechen will, kann das momentan vor lauter Stress kaum lesen, aber ich danke allen, die momentan unser tägliches Leben und unsere Versorgung am Laufen halten und die für die Gesundheit und gar für das Leben der Erkrankten kämpfen!

Diese Prioritäten klargestellt, informieren wir in diesem Infobrief über die aktuelle Lage des BDS in der Pandemie Ausnahmesituation. Bleiben Sie und bleibt Ihr gesund und als Gesellschaft und auch als Verband stehen wird auch diese durch.

Ihr und Euer Präsident

Friedrich Gepperth

Anregung: Masken spenden

Aktuell besonders wichtig ist der Infektionsschutz derer, die an vorderster Front in den Krankenhäusern stehen. Vom individuellen Gesundheitsrisiko abgesehen, fehlt jeder infizierte Mitarbeiter bei der Versorgung der schwer betroffenen Patienten.
Leider sind in den medizinischen Einrichtungen Atemschutzmasken knapp. Bis die Versorgung mit Schutzausrüstung aus dem kritischen Bereich ist, werden Vereine gebeten Folgendes zu prüfen: Haben Sie ungebrauchte FFP2 und FFP3 Masken, die eigentlich für die Reinigung der Kugelfänge vorgehalten werden? Wenn ja, bitte erwägen Sie, diese ihrem Krankenhaus vor Ort anzubieten.

Durchführung von Deutschen Meisterschaften 2020

Die Gesundheit der Mitglieder steht im BDS an erster Stelle. Aber dann folgen die satzungsmäßigen Verbandsaufgaben und das ist vor allem die Sportausübung. Leider hängt der Verband von der allgemeinen Entwicklung der Virussituation ab. Aber der Bundesverband hofft, das Sportjahr 2020 noch nicht ganz abschreiben zu müssen.

Bis Ostern wird darüber entschieden, ob im Mai die DM IPSC Büchse, die DM Silhouette und das Jubiläumsschießen 20 Jahre Field Target und am ersten Juniwochenende die German Steel Challenge / Speed Steel abgesagt werden. Weitere Entscheidungen ergehen dann jeweils zeitnah. So unbefriedigend das im Einzelfall ist, bittet der Verband noch um Geduld, da die dahinterstehenden Entscheidungen keine leichten sind.

Der BDS ist vor alle bemüht, die DM Kurz- und Langwaffen Ende August / Anfang September durchzuführen. Kann dieser bedeutendste Verbandswettkampf aus gesundheitlichen und/oder rechtlichen Gründen stattfinden, wird dann auch eine Lösung für die Qualifikation gefunden werden. Dies sowohl für die Schützen, die noch Landesmeisterschaften schießen konnten oder können, als auch für diejenigen, deren Landesmeisterschaften abgesagt wurden oder noch abgesagt werden. Kurz gesagt, soll es dann nur an den Problemen mit der Qualifikation nicht scheitern.

WM Silhouette 2020 abgesagt

Die 14th IMSSU World Championship wurde abgesagt. Sie hätte vom 1. bis zum 10. Juli 2020 auf der Gideå Shooting Range in Schweden stattfinden sollen.

Rechtliche Hinweise

Wenn die Bundeskanzlerin sagt, seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs habe es in Deutschland keine Ausnahmesituation gegeben, wie die, in der wir uns gerade befinden, übertreibt sie wohl nicht. Das hat auch zur Folge, dass juristisch größere Probleme vorkommen können und rechtlich teilweise sogar Neuland betreten wird. Das Nachfolgende kann keine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen - die der Verband auch gar nicht leisten könnte. Aber vielleicht kann es eine erste Hilfestellung geben und auf mögliche Probleme und deren Lösungsansätze hinweisen.

Corona Virus Situation und waffenrechtliches Bedürfnis

Nachdem auf behördliche Anordnung in ganz Deutschland die Schießstände geschlossen sind und regional sogar Ausgangssperren oder sonstige Aufenthalts- und Kontaktverbote gelten, kann der Schießsport gegenwärtig nicht ausgeübt werden.
 
Wer in dieser Situation sein monatliches Training zum Erwerb der ersten Waffe nicht absolvieren kann, muss wohl etwas länger warten, als nur die gewohnten mindestens 12 Monate, bis er sein Bedürfnis durch entsprechendes Training nachweisen kann. Es bleibt der Weg über die 18 Termine pro Jahr und auf Erbringung der weiteren Termine binnen Jahresfrist, sobald die Virenkrise vorüber ist. Dennoch könnte bei der jeweiligen Waffenbehörde im Einzelfall angefragt werden, ob das Erfordernis regelmäßiger Schießsportausübung im Corona-Ausnahmejahr 2020 großzügiger angewendet werden und eine ein- oder zweimonatige Unterbrechung unbeachtet bleiben könnte.
 
Was das Fortbestehen des Bedürfnisses betrifft, dürfte das eher entspannt zu sehen sein: Einer Behörde, die zukünftig den Wegfall des Bedürfnisses wegen und während der Coronavirus-Zwangspause im Schießsport reklamieren würde, könnte man gut begründet entgegnen, dass die staatlich aufgezwungene Pause waffenrechtlich entweder völlig unbeachtlich ist oder aber wenigstens im Rahmen des § 45 Abs. 3 S. 1 WaffG zu Gunsten betroffener Sportschützen zu berücksichtigen wäre. Wenn „nach Corona“ der Schießsport alsbald wiederaufgenommen wird, wird jedenfalls keine manifeste Aufgabe des Schießsports vorliegen und das weitere Sportschützenbedürfnis nicht in Abrede zu stellen sein. Ggf. würde der BDS diese Ansicht politisch und juristisch unterstützen.

Corona Virus Situation und Vereinsrecht

Die Viruskrise kann auch vereinsrechtliche Probleme aufwerfen.
 
Für das erste Halbjahr geplante Vereinsversammlungen, insb. Mitgliederversammlungen können gegenwärtig ja nicht stattfinden. Wie damit umzugehen ist, richtet sich zunächst nach der Satzung des jeweiligen Vereins. Oft dürfte es unproblematisch sein, die Sitzung aufzuschieben und nach dem Abklingen der Krisensituation (schnellstmöglich oder bis zum Jahresende) nachzuholen.
 
Stehen jetzt Vorstandswahlen an, wäre ebenfalls nach der Satzung zu entscheiden, wie am besten vorgegangen wird. Manchmal sehen Satzungen vor, dass der Vorstand auch nach dem Ende seiner Amtszeit im Amt bleibt, bis ein neuer gewählt wurde. Andere sehe eine Wahl schriftlich oder sogar online vor. Dann wäre dieser Weg zu nehmen, wenn bis zu einer Sitzung mit persönlicher Anwesenheit nicht gewartet werden kann oder soll.
 
Vereinsregistergerichte sind im Allgemeinen nicht darauf aus, Vereinen unnötigen Ärger zu machen, müssen aber natürlich das geltende Recht um- und durchsetzen. Es ist wenig wahrscheinlich, dass ein Rechtspfleger einem Verein oder seinem Vorstand in der aktuellen Zwangslage aus einem Verstoß gegen Satzungspflichten bei geltenden Ausgangs-/Kontakt-/Veranstaltungsverboten tatsächlich einen Strick drehen würde.
Rechtlich auf der sicheren Seite ist man bei Unsicherheit aber, wenn man dem Registergericht etwaige Probleme mitteilt und anfragen, ob dort Handlungsbedarf gesehen wird und ggf. welcher. Das Gericht kann auf Antrag erforderlichenfalls etwa einen Notvorstand bestimmen; § 29 BGB. Zu berücksichtigen ist, dass das Gesetz von „in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels“ spricht. Dringend ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, aber ohne Not muss kein Notvorstand bestellt werden. Von sich aus werden Registergerichts mit großer Wahrscheinlichkeit zumindest kurzfristig nichts unternehmen.
 
Sicherheitshalber kann man sich im Verein in einem rechtlichen Schwebezustand mit (bedeutenderen) Beschlüssen des Vorstands zurückhalten. Also vielleicht nicht gerade jetzt vorzeitig die Steuererklärung beim Finanzamt abgeben oder (größere) Ausgaben tätigen, nur um dann später festzustellen, dass man nicht mehr hätte handeln dürfen oder hätte anders agieren sollen.

Corona Virus Situation und Vertragsrecht

Grundsätzlich sind auch in schwierigen Zeiten Verträge einzuhalten und können Vertragspartner voneinander die vereinbarten Leistungen verlangen.
Die betreffenden zivilrechtlichen Regelungen stehen im Wesentlichen im Bürgerlichen Gesetzbuch. Dieses ist jetzt seit 1.1.1900 in Kraft (im Osten der Republik mit einer Unterbrechung von 1976 bis 1990) und hat – mit inhaltlichen Veränderungen natürlich – schon viel erlebt, einschließlich Weltkriegen, Währungsreformen, (Welt-)Wirtschaftskrisen und ganzen staatlichen Zusammenbrüchen. Nicht immer war das aus dem BGB resultierende Recht auch (gerichtlich) durchsetzbar, aber gegolten haben die Regelungen stets. Das ist natürlich im Moment auch so.
Der Bundestag bereitet allerdings derzeit Ausnahmevorschriften vor, insb. um sozial Schwächere zu schützen oder andere akut erforderliche Bestimmungen zu treffen. Da diese Gesetze noch nicht fertig sind, kann hier nicht weiter darauf eingegangen werden.
Ein pauschales Recht, es sich in Zeiten von Corona „anders zu überlegen“ gibt es nicht. Von Verträgen und Vereinbarungen kann man sich aber lösen, wenn das vorher vertraglich vereinbart wurde, wenn es darauf einen gesetzlichen Anspruch gibt oder wenn der andere Vertragspartner zustimmt. So kann ein Mietvertrag weiter mit einer vereinbarten Frist gekündigt werden, eine Warenbestellung im Internet rechtzeitig widerrufen oder mit der anderen Seite eine Vertragsänderung oder -beendigung vereinbart werden.
 
Daneben stellt sich aber die Frage, was gilt, wenn es eben keine Möglichkeit gibt sich einseitig vom Vertrag zu lösen und die Gegenseite auch nicht bei einer Anpassung mitspielt, die Leistungen aber dennoch nicht erbracht werden können und/oder dürfen? Ganz konkreter Fall: Aufgrund behördlicher Verbote dürfen Schießstände nicht betreten und Schießwettkämpfe nicht veranstaltet werden. Welche rechtlichen Folgen hat das?
 
Als Ausnahme vom skizzierten Grundsatz „Verträge hat man zu halten“ (pacta sunt servanda) gilt: Was niemand leisten kann, muss man nicht leisten. Mit der Leistungspflicht entfällt in der Regel auch die Gegenleistungspflicht. Es kann aber (daneben) Ausgleichs- und (Schadens-)Ersatzpflichten geben.
Zu betonen ist, dass das Infektionsschutzgesetz und die Katastrophenschutzgesetze der Bundesländer - als Grundlage für das aktuelle Stillstehen großer Teile des öffentlichen Lebens - Schadensersatzansprüche gegen denjenigen staatlichen Träger kennt, der Verbote erlassen hat. Die gegenwärtige Situation hat es aber noch nie gegeben und viele Rechtsfragen sind daher offen. Es würde den Rahmen dieses Textes weit sprengen, dazu detailliert auszuführen. Darüber wurden und werden wahrscheinlich in Zukunft ganze Lehrbücher geschrieben.

Damit empfiehlt sich als Ablaufvorschlag für Fälle vertraglicher Verpflichtungen oder Inanspruchnahme im Verein:

  1. Erst prüfen, ob man sich aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder gesetzlicher Regelung einseitig vom Vertrag lösen kann.
  2. Mit dem Vertragspartner reden und versuchen eine für beide Seite verträgliche Lösung zu finden. Vielleicht will man ja auch in Zukunft wieder zusammenarbeiten und deshalb nicht alles Porzellan zerschlagen und/oder die andere Seite in den wirtschaftlichen Ruin treiben. Gerade Schießstände sind oft Mangelware.
  3. Nötigenfalls müssen nach dem Ende der Krise die Gerichte bemüht werden, wenn sich sonst gar keine Lösung findet. Dabei bedenken, dass die Gerichte oft auch als erstes Vergleiche vorschlagen, in denen beide Seiten nachgeben sollen, um den Streit zu beenden. Das kann man auch früher machen.
  4. Auch sind ggf. Schadensersatzansprüche gegen das Bundesland zu prüfen, das durch ein Verbot Verträge unerfüllbar gemacht hat und dadurch wirtschaftliche Schäden entstanden sind. Die aktuellen Beschränkungen sind richtig und wichtig, aber die Kostenseite ist nicht unbeachtlich.
  5. Die Beratung in solchen Sachen ist Aufgabe der zivilrechtlich und/oder staatshaftungsrechtlich bewanderten Rechtsanwälte. Es kann sich lohnen, für die Beratung und Vertretung etwas Geld auszugeben, anstatt größere Schäden hinzunehmen oder zu riskieren.
Organisatorisches der BDS Geschäftsstelle

Derzeit befindet sich die Geschäftsstelle in Ahrensfelde im reduzierten Betrieb.

Das Telefon ist Montag bis Freitag etwa von 10 bis 14 Uhr besetzt. Senden Sie - nur (!) in Fragen, die den Bundesverband betreffen - am besten E-Mails an den BDS oder direkt an den jeweiligen Ansprechpartner, da diese einfacher weiterzuleiten und dezentral zu bearbeiten sind als Anrufe. Bei allen Fragen zur Mitgliedschaft (Beiträge etc.), waffenrechtlichen Befürwortungen und zu Landesmeisterschaften oder sonstigen Landesverbandsangelegenheiten wenden Sie sich bitte nur und direkt an Ihren Landesverband.

Weitere Verbandsmitteilungen in der aktuellen Virenkrise werden auch auf BDSnet und bei Facebook veröffentlicht

Sachstand Waffengesetznovelle

1. Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz

Nachdem am 13. Dezember 2019 der Bundestag und am 20. Dezember 2019 auch der Bundesrat dem neuen Waffengesetz zugestimmt hat, ist das 3. Waffenrechtsänderungsgesetz am 19. Februar 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden.
Seit 20.02.2020 ist dieses Änderungsgesetz (der Name des Waffengesetzes hat sich nicht geändert!) grundsätzlich in Kraft, aber noch nicht alle Änderungen des Waffengesetzes selbst:

  • Seit jenem Tag gelten einige wenige Neuregelungen, vor allem zur Zuverlässigkeit (Verfassungsschut, zu den Erlaubnissen für Jäger und ihren Nachtsichtgeräten, zu Waffenführverboten und Waffenverbotszonen.
  • Aber im Wesentlichen wird sich das Waffengesetz erst am 1. September ändern: Sportschützenbedürfnis, Wiederholungsbedürfnisprüfung, Magazinverbote, Altbesitz und und und. Die Meldung oder der Antrag für Altbesitz kann ab September 2020 ein Jahr lang gemacht werden, aber auch nicht vorher.

2. Neue Frist

Durch einen Änderungsantrag des Bundestagsausschusses für Inneres und Heimat (Innenausschuss) hat der Bundestag bereits eine weitere Veränderung des Waffengesetzes beschlossen. Der gesetzgeberische Weg hierzu war kein ganz einfacher: Über Änderungen am Entwurf eines Gesetzes zur "Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen" wird das gerade erst verkündete dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften geändert, um dadurch das Waffengesetz etwas anders als ursprünglich gedacht zu ändern. Kurz gesagt: Geändert wurde ein Gesetzwurf zur Änderung eines Gesetzes zur Änderung eines Gesetzes.

Dies vorweg als Antwort auf die Frage, warum der BDS zum neuen Waffengesetz noch keine konkreten Empfehlungen abgibt. Momentan gibt es noch nicht einmal ein lesbares amtliches Gesetz für die Zeit ab dem 1. September. Augenblicklich muss man mindestens drei Texte (vier, wenn man alle Begründungen will) nebeneinanderlegen und für jede offene Frage einzeln die Änderungen (und Änderungen von Änderungen) abprüfen. Das erhöht die Gefahr unrichtiger Annahmen enorm. Die im Internet kursierenden – mit hohem Aufwand und großem persönlichen Engagement mühsam per Hand – konsolidierten Texte, sind insoweit leider keine allzu verlässliche Grundlage.

Inhaltlich ist der jüngste waffenrechtliche Vorstoß zumeist eher technischer Art (Fehlerbeseitigung), daneben aber weitgehend erfreulich: Auf Initiative der Koalitionsfraktionen CDU, CSU und SPD wird der Stichtag für den Altbestandsschutz zwar nicht für Magazine, aber immerhin für wesentliche Waffenteile, Salutwaffen, Pfeilabschussgeräte und vor allem Waffen über 10 auf der Sportschützenwaffenbesitzkarte („gelb“) vom 20. Februar auf den 1. September verlegt. Der Bundestagsbeschluss datiert auf den 5. März und der Bundesrat hat am 13 März 2020 auch schon zugestimmt. Wann die Änderung im Bundesgesetzblatt verkündet wird und gilt, ist noch nicht bekannt. Dies dürfte aber recht kurzfristig sein. Soweit es die „gelbe WBK“ betrifft, können dann Inhaber bis zum Herbst noch einmal kurz über die künftige Höchstgrenze hinaus Waffen erwerben, wobei in der Regel das Erwerbsstreckungsgebot (maximal zwei Waffen in sechs Monaten) zu beachten sein wird.

Verfassungsschutzabfrage behindert waffenrechtliche Erlaubnisse

Aus mehreren Bundesländern wird seit dem März berichtet, dass Waffenbehörden auf Anweisung ihres Innenministeriums derzeit keine waffenrechtlichen Erlaubnisse ausstellen oder selbst einfache Eintragungen in Waffenbesitzkarten verweigern. Als Grund wird abgegeben, dass die seit 20. Februar im Waffengesetz vorgesehen Prüfung der Zuverlässigkeit auch beim Verfassungsschutz (noch) nicht funktioniert.

Dieses  Verhalten der betreffenden Bundesländer - nicht der Waffenbehörde selbst, die haben auch nur den „schwarzen Peter“ - ist mit „unverschämt“ noch sehr höflich bezeichnet: Die Bundesländer selbst waren es, die die Verfassungsschutzabfrage unbedingt sofort haben wollten. Dabei waren sie nicht nur taub gegen grundsätzliche Bedenken, sondern vor allem auch gegen den Einwand des BDS, aber gerade auch von Experten auch aus Polizei- und Verwaltungskreisen, dass sich die Abfrage beim Verfassungsschutz zumindest nicht kurzfristig realisieren lässt. Die Zeche für diese Borniertheit zahlen jetzt die betroffenen Bürger.
Betroffenen steht nach Ablauf von drei Monaten Erhebung einer Untätigkeitsklage gegen die Behörde beim Verwaltungsgericht offen. Es ist aber zu bedenken, dass sich das Behördenproblem wohl erledigt haben wird, bevor in einem Jahr oder später eine gerichtliche Entscheidung in der Sache ergehen kann. Das ist sicher unbefriedigend, aber so deutlich auszusprechen.
Es könnte sich aber lohnen, eine Behörde ggf. auf Folgendes formlos hinzuweisen: Die Verfassungsschutzabfrage ist nur im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung erforderlich, keineswegs bei jedem Verwaltungsvorgang. Vor allem nicht bei Einträgen in Waffenbesitzkarten aufgrund bereits früher erteilter Erlaubnis zum Waffenerwerb (Voreintrag bei „grüner WBK“ bzw. generell bei „gelber WBK“). Auch kann die Behörde die Zuverlässigkeitsprüfung jederzeit durchführen oder nachholen und dies müsste also nicht zwangsläufig jetzt immer erfolgen.

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