BDS - Pandemiebedingte Einschränkungen des Schießsports aufheben und mildern
Verbandspräsident Gepperth hat sich an den Bundesinnenminister und alle Minister und Senatoren für Inneres und Sport der Bundesländer gewandt, um eine baldige Öffnung der Schießstände und Verbesserungen beim waffenrechtlichen Bedürfnis in diesem Ausnahmejahr geworben:
1.
Die Pandemiesituation stellt die Politik zweifellos vor große Herausforderungen und verlangt der Gesellschaft schwere Einschnitte ab. Die Liste der derzeit beeinträchtigten Grundrechte ist lang. Bei manchen Maßnahmen wird sich wohl erst im Nachhinein zeigen, ob sie erforderlich, nützlich und verhältnismäßig waren. Der Bund Deutscher Sportschützen 1975 e. V. (BDS) verkennt dabei nicht die Schwierigkeit der politischen Entscheidung, wenn das Leben und die Gesundheit eines vielleicht großen Teils der Bevölkerung in Gefahr sind. Aber die Bürgergesellschaft hat einen Anspruch auf kontinuierliche Kontrolle aller Beschränkungen und ebenso, dass der Staat das Seinige tut, um schädliche Auswirkungen abzustellen oder wenigstens zu minimieren.
Wir plädieren für ein baldiges Ende der ausnahmslosen Schließung der Schießsportanlagen und dem Ende der insoweit bestehenden Betriebs- und Nutzungsverbote. Die vorübergehende Verhinderung von Zusammenkünften von (möglicherweise) infizierten und gesunden Sportschützen, bei Letzteren vor allem aus Risikogruppen, war richtig. Es ist aber nicht angemessen, Schießstände anders zu behandeln, als etwa Geschäfte des nicht notwendigen Bedarfs. Da in der Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 15. April 2020 Einvernehmen bestand, dass nach Maßgabe der Bundesländer Geschäfte alsbald wieder sehr weitgehend öffnen können, ist es nicht angebracht, bei Schießsportstätten strenger zu verfahren. Der Schießsport wird generell nicht in körperlicher Nähe der Schützen zueinander ausgeübt. Zwar gemeinsam, aber ohne Kontakt. Die Schützenstände sind aus Sicherheitsgründen ohnehin voneinander getrennt oder zumindest abgesetzt. Zwischen einzelnen Schießbahnen sind oft Trennscheiben oder ganze Trennwände. Der Sport erfolgt nur unter ausdrücklicher Aufsicht und im Rahmen starrer Regel einer staatlich genehmigten Sportordnung. Schießanlagen sind bisweilen offen, d. h. praktisch im Freien, aber in jedem Fall aus Gesundheitsgründen ohnehin mit leistungsstarken Lüftungsanlagen versehen und zu betreiben. Im Schießsport kann damit ohne Weiteres gewährleistet werden, dass die zurzeit erforderlichen gesteigerten hygienischen Regeln umgesetzt werden. Wie bereits angesprochen, können die gesetzlich ohnehin vorgeschriebenen Schießaufsichten auch die Einhaltung dieser Regelungen kontrollieren und durchsetzen. Die Pandemiesituation ist eine große Belastung auch für die Psyche der Menschen. Unser Sport kann dazu beitragen, die mentalen Auswirkungen der sozialen Distanzierung bis hin zur erforderlichen Isolation abzumindern und erträglicher zu machen. Der BDS appelliert daher dringend dafür, die Sportstätten des Schießsports wieder zu öffnen und die entsprechenden Verbote gegenüber Betreibern, Vereinen, Vereinsmitgliedern und Schützen aufzuheben, sowie den Sport und ggf. unter Auflagen das Vereinsleben wieder zuzulassen.
2.
Es war hinzunehmen, dass der Schießsport vorübergehend nicht ausgeübt werden darf, obwohl er keine Ursache der Pandemie ist, sondern ebenso Opfer der Umstände, wie die Gesellschaft und Bevölkerung an sich. Es ist dabei aber nicht zu verkennen, dass die Verbote staatlich angeordnet und mit scharfen Sanktionen bewehrt wurden. Deshalb darf es nicht so sein, dass das Einhalten der Verbote den Betroffenen später als waffenrechtliche Verfehlung entgegengehalten wird. Ich spreche davon, dass von Sportschützen, wie von allen Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse für Schusswaffen, verlangt wird, ihr Bedürfnis nachzuweisen. Hierfür ist im Falle von Sportschützen eine regelmäßige und oft häufige Schießsportausübung erforderlich. Das gilt etwa für das mindestens einjährige und i. d. R. monatliche Training zur Erlangung einer Erwerbserlaubnis oder für die grundsätzlich kontinuierlich erforderliche Sportausübung zum späteren Erhalt der Erlaubnisse. Die Schießsportausübung ist den Mitgliedern des BDS jetzt bereits seit Mitte März untersagt. Es ist also mindestens mit einer schießsportlichen Zwangspause von rund zwei Monaten zu rechnen. Darüber hinaus ist fraglich, ob und wie im weiteren Jahresverlauf Wettkämpfe überregionaler Bedeutung noch stattfinden oder nachgeholt werden können, die insbesondere für den Nachweis beim Erwerb/Erhalt weiterer Waffen bedeutsam sein können. Wie nichts Anderes zuvor, verlangt die gegenwärtige Pandemiesituation nach Ausnahmen für die Regelmäßigkeit im Schießsport. Jedenfalls für die Zeit der behördlich geschlossenen Schießstände muss die Unterbrechung des Schießsports folgenlos unbeachtlich sein, um nicht zu unbilligen Ergebnissen zu kommen. Nach dem Auslaufen von Verboten kann künftig aber noch die persönliche Risikoabwägung gegen die Sportausübung im gewohnten Umfang sprechen. Aus waffenrechtlichen Gründen einen Sportschützen, der einer Risikogruppe angehört, praktisch auf den Schießstand zu zwingen, weil ihm andernfalls der Entzug seiner Erlaubnisse und in der Folge der Verlust der in seinem Eigentum stehenden und teuer angeschafft Waffen droht, ist schlicht unzumutbar und hätte menschenverachtende Züge. Wenn der Staat Grundrechte wie die Freizügigkeit, Versammlungsfreiheit oder die Freiheit der Sportausübung wie geschehen stark einschränkt, hat der Bürger einen Anspruch auf Schonung in umgekehrter Richtung und im konkreten Fall auf Ausnutzung gesetzlicher Spielräume zu seinen Gunsten. Das Waffengesetz bietet juristisch problemlos die Möglichkeit, die - im internationalen Vergleich sehr strengen - deutschen Anforderungen an das Bedürfnis und dessen Nachweis vorübergehend abzusenken. Der BDS plädiert demnach dafür, es bei der Sportunterbrechung aufgrund der Pandemie derart zu handhaben, dass die Waffenbehörden angewiesen werden, die aktuelle Ausnahmezeit auch im Waffenrecht als Ausnahme anzuerkennen und im Sinne der Betroffenen als unbeachtlich anzusehen, wenn nach dem Ende der Situation die Sportausübung unter Beachtung des eigenen Gesundheitsrisikos wiederaufgenommen wird. Gerade bei alten oder gesundheitlich ohnehin belasteten Personen darf die vorrübergehend erforderliche Isolation nicht in eine dauerhafte übergehen, indem man die Betroffenen für die Zeit nach der Pandemie ihrer waffenrechtlichen Erlaubnisse beraubt und so aus Sport und aus Vereinen hinausdrängt. Vielmehr ist geboten, den sportlichen Wiedereinstieg zu erleichtern. Dazu gehört zentral, dass Betroffenen die pandemiebedingte Unterbrechung der Schießsportausübung staatlicherseits nicht wie eine Verfehlung entgegengehalten wird. Zusammenfassend ist das Petitum daher, bei allen Sportschützen die Zeit des Verbots der Schießsportausübung gar nicht und die etwaigen kommenden Zeiten einer gesundheitlich ratsamen Beschränkung der Sportausübung in der Regel nicht zu beachten, sondern für diese Zeiträume das waffenrechtliche Bedürfnis ohne Weiteres als fortbestehend anzuerkennen, sowie etwaig erforderliche Schießleistungen ausreichen zu lassen, die im Anschluss an die Normalisierung der Situation nachgeholt werden.
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