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Mai 2020 05.05.2020
Liebe Mitglieder und Interessierte des BDS,

in der Pandemie erhoffen wir alle den baldigen Lichtschein am Ende des Tunnels. Heute gibt es aber leider zunächst eine weitere Runde von Veranstaltungsabsagen: Beim Field Target Schießen finden weder die DM noch das Jubiläumsschießen "20 Jahre Field Target" statt und auch die German Steel Challenge & Speed Steel im Juni entfällt. Selbstverständlich ist der BDS bestrebt, so schnell wie möglich zur Normalität zurückzukehren und sportlich so viel wie möglich, so bald wie möglich nachzuholen.

Auch international regiert momentan weiter der Rotstift:
Der IPSC Weltverband verschiebt seine Weltmeisterschaften und der für dieses Jahr geplante Handgun World Shoot in Thailand wird auf November/Dezember 2021 verschoben, sowie die beiden für nächstes Jahr geplanten World Shoots dann auf 2022.
Auch die Field Target EM und WM wurden von diesem auf das kommende Jahr verschoben.
Ebenso die WM Silhouette.

Ihr und Euer Präsident

Friedrich Gepperth

Rechtlicher Nachtrag zur Online-Mitgliederversammlung

In den Infobriefen vom 27. März und 6. April hat der BDS bereits rechtliche Hinweise zur Lage in Pandemiezeiten gegeben, die wir weiter ausbauen:

Zur "Online Mitgliederversammlung" oder zu den Möglichkeiten schriftlicher Antragstellung und Abstimmung im Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 25. März 2020  wurde gefragt, ob dann gar keine Versammlung mit Anwesenheit vor Ort mehr stattfinden muss. Dem ist nicht so: Die neue Regelung ermöglicht und erleichtert, dass Mitglieder an einer Mitgliederversammlung - wie gewohnt nach Einladung an einem Versammlungsort - auch online teilnehmen können, wenn sie dies wünschen oder müssen. Nur solange Versammlungen verboten sind, also in der aktuellen Notsituation, kann genügen, dass alle Mitglieder online teilnehmen. Sobald das Verbot wieder wegfällt, kann Mitgliedern vom Vorstand nicht verboten werden, persönlich an einer Versammlung teilzunehmen und reicht es nicht, nur die Online-Lösung anzubieten. Die Onlineteilnahme ist eine Möglichkeit der Mitglieder, keine Pflicht. Nur wenn alle Mitglieder das so wollen, kann die Versammlung in Normalzeiten auch rein online sein. Nämliches gilt für schriftliche und elektronische Anträge und Abstimmungen. Das ist auch richtig und wichtig, denn zu einer Versammlung gehört auch die Diskussion und der persönliche Austausch von Argumenten, nicht nur das "Abnicken" von Vorschlägen.

Neue Fristen der Waffengesetzänderung gelten

Nach Verkündung am 30. April ist am 1. Mai das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen (BT Drs. Nr. 112/20) in Kraft getreten. Der Infobrief März berichtete bereits, warum davon auch das Waffengesetz betroffen ist: Die Altbestandsfrist im Dritten Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften wurde vom 20. Februar auf den 1. September 2020 verlegt. Soweit dies die „gelbe WBK“ betrifft, können Inhaber bis zum Herbst noch einmal kurz über die künftige Höchstgrenze hinaus Waffen erwerben, wobei in der Regel das Erwerbsstreckungsgebot (maximal zwei Waffen in sechs Monaten) zu beachten sein wird. Eine Waffenbehörde, die das Gesetz ab 1. September und die Höchstzahl von 10 Waffen bei Sportschützen-WBK jetzt schon anwenden will und Erwerbseintragungen verweigert, verhält sich rechtswidrig.

Technischer Leitfaden Waffenteile

Das Bundeskriminalamt hat einen sehr anschaulichen technischen Leitfaden für wesentliche Waffenteile nach neuem Waffengesetz veröffentlicht. Die gesetzlichen Regelungen gelte bereits seit 1. April.

BDS - Pandemiebedingte Einschränkungen des Schießsports aufheben und mildern
 

Verbandspräsident Gepperth hat sich an den Bundesinnenminister und alle Minister und Senatoren für Inneres und Sport der Bundesländer gewandt, um eine baldige Öffnung der Schießstände und Verbesserungen beim waffenrechtlichen Bedürfnis in diesem Ausnahmejahr geworben:

1.
Die Pandemiesituation stellt die Politik zweifellos vor große Herausforderungen und verlangt der Gesellschaft schwere Einschnitte ab. Die Liste der derzeit beeinträchtigten Grundrechte ist lang. Bei manchen Maßnahmen wird sich wohl erst im Nachhinein zeigen, ob sie erforderlich, nützlich und verhältnismäßig waren. Der Bund Deutscher Sportschützen 1975 e. V. (BDS) verkennt dabei nicht die Schwierigkeit der politischen Entscheidung, wenn das Leben und die Gesundheit eines vielleicht großen Teils der Bevölkerung in Gefahr sind. Aber die Bürgergesellschaft hat einen Anspruch auf kontinuierliche Kontrolle aller Beschränkungen und ebenso, dass der Staat das Seinige tut, um schädliche Auswirkungen abzustellen oder wenigstens zu minimieren.
 
Wir plädieren für ein baldiges Ende der ausnahmslosen Schließung der Schießsportanlagen und dem Ende der insoweit bestehenden Betriebs- und Nutzungsverbote. Die vorübergehende Verhinderung von Zusammenkünften von (möglicherweise) infizierten und gesunden Sportschützen, bei Letzteren vor allem aus Risikogruppen, war richtig. Es ist aber nicht angemessen, Schießstände anders zu behandeln, als etwa Geschäfte des nicht notwendigen Bedarfs. Da in der Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 15. April 2020 Einvernehmen bestand, dass nach Maßgabe der Bundesländer Geschäfte alsbald wieder sehr weitgehend öffnen können, ist es nicht angebracht, bei Schießsportstätten strenger zu verfahren. Der Schießsport wird generell nicht in körperlicher Nähe der Schützen zueinander ausgeübt. Zwar gemeinsam, aber ohne Kontakt. Die Schützenstände sind aus Sicherheitsgründen ohnehin voneinander getrennt oder zumindest abgesetzt. Zwischen einzelnen Schießbahnen sind oft Trennscheiben oder ganze Trennwände. Der Sport erfolgt nur unter ausdrücklicher Aufsicht und im Rahmen starrer Regel einer staatlich genehmigten Sportordnung. Schießanlagen sind bisweilen offen, d. h. praktisch im Freien, aber in jedem Fall aus Gesundheitsgründen ohnehin mit leistungsstarken Lüftungsanlagen versehen und zu betreiben. Im Schießsport kann damit ohne Weiteres gewährleistet werden, dass die zurzeit erforderlichen gesteigerten hygienischen Regeln umgesetzt werden. Wie bereits angesprochen, können die gesetzlich ohnehin vorgeschriebenen Schießaufsichten auch die Einhaltung dieser Regelungen kontrollieren und durchsetzen. Die Pandemiesituation ist eine große Belastung auch für die Psyche der Menschen. Unser Sport kann dazu beitragen, die mentalen Auswirkungen der sozialen Distanzierung bis hin zur erforderlichen Isolation abzumindern und erträglicher zu machen. Der BDS appelliert daher dringend dafür, die Sportstätten des Schießsports wieder zu öffnen und die entsprechenden Verbote gegenüber Betreibern, Vereinen, Vereinsmitgliedern und Schützen aufzuheben, sowie den Sport und ggf. unter Auflagen das Vereinsleben wieder zuzulassen.   

2.
Es war hinzunehmen, dass der Schießsport vorübergehend nicht ausgeübt werden darf, obwohl er keine Ursache der Pandemie ist, sondern ebenso Opfer der Umstände, wie die Gesellschaft und Bevölkerung an sich. Es ist dabei aber nicht zu verkennen, dass die Verbote staatlich angeordnet und mit scharfen Sanktionen bewehrt wurden. Deshalb darf es nicht so sein, dass das Einhalten der Verbote den Betroffenen später als waffenrechtliche Verfehlung entgegengehalten wird. Ich spreche davon, dass von Sportschützen, wie von allen Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse für Schusswaffen, verlangt wird, ihr Bedürfnis nachzuweisen. Hierfür ist im Falle von Sportschützen eine regelmäßige und oft häufige Schießsportausübung erforderlich. Das gilt etwa für das mindestens einjährige und i. d. R. monatliche Training zur Erlangung einer Erwerbserlaubnis oder für die grundsätzlich kontinuierlich erforderliche Sportausübung zum späteren Erhalt der Erlaubnisse. Die Schießsportausübung ist den Mitgliedern des BDS jetzt bereits seit Mitte März untersagt. Es ist also mindestens mit einer schießsportlichen Zwangspause von rund zwei Monaten zu rechnen. Darüber hinaus ist fraglich, ob und wie im weiteren Jahresverlauf Wettkämpfe überregionaler Bedeutung noch stattfinden oder nachgeholt werden können, die insbesondere für den Nachweis beim Erwerb/Erhalt weiterer Waffen bedeutsam sein können. Wie nichts Anderes zuvor, verlangt die gegenwärtige Pandemiesituation nach Ausnahmen für die Regelmäßigkeit im Schießsport. Jedenfalls für die Zeit der behördlich geschlossenen Schießstände muss die Unterbrechung des Schießsports folgenlos unbeachtlich sein, um nicht zu unbilligen Ergebnissen zu kommen. Nach dem Auslaufen von Verboten kann künftig aber noch die persönliche Risikoabwägung gegen die Sportausübung im gewohnten Umfang sprechen. Aus waffenrechtlichen Gründen einen Sportschützen, der einer Risikogruppe angehört, praktisch auf den Schießstand zu zwingen, weil ihm andernfalls der Entzug seiner Erlaubnisse und in der Folge der Verlust der in seinem Eigentum stehenden und teuer angeschafft Waffen droht, ist schlicht unzumutbar und hätte menschenverachtende Züge. Wenn der Staat Grundrechte wie die Freizügigkeit, Versammlungsfreiheit oder die Freiheit der Sportausübung wie geschehen stark einschränkt, hat der Bürger einen Anspruch auf Schonung in umgekehrter Richtung und im konkreten Fall auf Ausnutzung gesetzlicher Spielräume zu seinen Gunsten. Das Waffengesetz bietet juristisch problemlos die Möglichkeit, die - im internationalen Vergleich sehr strengen - deutschen Anforderungen an das Bedürfnis und dessen Nachweis vorübergehend abzusenken. Der BDS plädiert demnach dafür, es bei der Sportunterbrechung aufgrund der Pandemie derart zu handhaben, dass die Waffenbehörden angewiesen werden, die aktuelle Ausnahmezeit auch im Waffenrecht als Ausnahme anzuerkennen und im Sinne der Betroffenen als unbeachtlich anzusehen, wenn nach dem Ende der Situation die Sportausübung unter Beachtung des eigenen Gesundheitsrisikos wiederaufgenommen wird. Gerade bei alten oder gesundheitlich ohnehin belasteten Personen darf die vorrübergehend erforderliche Isolation nicht in eine dauerhafte übergehen, indem man die Betroffenen für die Zeit nach der Pandemie ihrer waffenrechtlichen Erlaubnisse beraubt und so aus Sport und aus Vereinen hinausdrängt. Vielmehr ist geboten, den sportlichen Wiedereinstieg zu erleichtern. Dazu gehört zentral, dass Betroffenen die pandemiebedingte Unterbrechung der Schießsportausübung staatlicherseits nicht wie eine Verfehlung entgegengehalten wird. Zusammenfassend ist das Petitum daher, bei allen Sportschützen die Zeit des Verbots der Schießsportausübung gar nicht und die etwaigen kommenden Zeiten einer gesundheitlich ratsamen Beschränkung der Sportausübung in der Regel nicht zu beachten, sondern für diese Zeiträume das waffenrechtliche Bedürfnis ohne Weiteres als fortbestehend anzuerkennen, sowie etwaig erforderliche Schießleistungen ausreichen zu lassen, die im Anschluss an die Normalisierung der Situation nachgeholt werden.

LV 7 - Lockerung der Beschränkungen der Sportausübung

Sehr geehrter Herr Ministerpräsident,

als Präsident des „Großkaliber Sportschützen Verband Baden-Württemberg e.V.“ wende ich mich heute im Namen von über 450 Mitgliedsvereinen und 13.000 Mitgliedern in Baden-Württemberg an Sie mit der Bitte, sich dafür einzusetzen, dass die schrittweise Wiedereinführung des Schießsports in Baden-Württemberg ermöglicht wird. Neben den unserem Verband angeschlossenen Mitgliedern sind weitere etwa 150.000 Bürger in Baden-Württemberg in anderen Schießsportverbänden organisiert und ebenfalls betroffen.
 
In den vergangenen Wochen haben wir die uns angeschlossenen Vereine und Mitglieder   immer wieder darauf hingewiesen und angehalten, die Corona Verordnung des Landes Baden-Württemberg sinnvoll ist und konsequent einzuhalten ist. Dies ist nach meinem Kenntnisstand auch entsprechend erfolgt. Jeglicher Schießbetrieb wurde eingestellt, die Schützenhäuser wurden geschlossen und alle Wettkämpfe und Meisterschaften wurden abgesagt.
 
Allerdings unterliegt der Schießsport und der damit verbundene Waffenbesitz strengen gesetzlichen Anforderungen. Eine dieser Anforderungen beinhaltet eine zeitliche Komponente: Zur Aufrechterhaltung des waffenrechtlichen Bedürfnisses verlangt das Waffengesetz eine Mindestanzahl schießsportlicher Aktivitäten von den Waffenbesitzern. Diese Anforderung können die Mitglieder zur Zeit jedoch nicht erfüllen, da alle Schützenhäuser und Schießstände in Baden-Württemberg geschlossen sind. Viele Mitglieder wenden sich daher mit der Frage und Sorge an uns, dass sie durch die Beschränkungen ihre waffenrechtlichen Erlaubnisse verlieren.
 
Neben den waffenrechtlich Aspekten gibt es im Bereich unseres Sports immer mehr wirtschaftliche Probleme. Die Vereine finanzieren sich häufig nicht nur durch die Mitgliedsbeiträge, sondern auch durch die Vermietung der Schützenhäuser an Gastronomiebetriebe. Da diese Einnahmen zur Zeit vollständig entfallen, wäre es den Vereinen eine große Hilfe, wenn sie wenigstens die Einnahmen aus dem Schießbetrieb hätten.
 
Da der Schießsport ein Sport ist, bei dem es völlig unproblematisch ist, die bestehenden Hygienevorschriften, wie zum Beispiel Mindestabstand, das Tragen eines Mund-/Nasenschutzes einzuhalten, würden wir es begrüßen, wenn ein schrittweiser Wiedereinstieg in den Schießsport ermöglicht wird und die Corona-Verordnung des Landes entsprechend angepasst wird.
 
Als Schießsportverband stehen wir vollumfänglich hinter den Maßnahmen der Landesregierung und unterstützen diese. Jedoch zeigen andere Bundesländer, wie zum Beispiel Rheinland-Pfalz und Mecklenburg-Vorpommern sowie im Ausland Österreich und Tschechien, dass eine schrittweise Rückkehr zur Normalität durchaus möglich ist. Wir bitte daher, die Corona-VO des Landes entsprechend anzupassen. Zum Beispiel durch folgende Formulierung bzw. Ergänzung: „Die Ausübung des Schießsports ist im Freien oder in geschlossenen Schießständen mit entsprechender Belüftung unter Beachtung folgender Maßnahmen zulässig: Die vorgegebenen Mindestabstände zwischen den einzelnen Personen auf dem Schießstand sind ständig einzuhalten (§ 3 Abs. 1 Corona-VO). Ein ausreichender Hygieneschutz (Mund- und Nasenschutz, Desinfektionsmittel) ist einzuhalten. Es ist nur die Verwendung von eigenen Sportgeräten (Waffen) zulässig. Leih- oder Fremdwaffen dürfen nicht verwendet werden. Es ist ausschließlich eigenes Equipment (z.B. Gehörschutz, Schutzbrille) zu verwenden Wettkämpfe und Ausbildungsveranstaltungen sind nicht zulässig.“
 
Die vorgesehenen Regelungen für den Fußball-Sport im Profibereich zeigen auch unseren Mitgliedern, dass Lockerungen im Sportbereich durchaus denkbar sind.
             
Sehr geehrter Herr Ministerpräsident, wir sind Ihnen sehr dankbar, wenn unser Anliegen im Rahmen der Lageentwicklung zur Corona-Situation mit berücksichtigen wird und Sie unseren Ergänzungsvorschlag bei der anstehenden Anpassung der Corona-Verordnung einbringen würden.

Besten Dank für Ihre Unterstützung und freundliche Grüße

Helmut Glaser
Präsident GSVBW

Das Forum Waffenrecht informiert -  Fragen & Antworten zum neuen Waffengesetz ab September

Frage: Wieso wurden der Erwerb und Besitz getrennt? Welche Unterschiede ergeben sich daraus?
Antwort: Diese Trennung war bereits im Waffengesetz von 2003 angelegt und hatte sich leider im Laufe der Zeit durch Verwaltungspraxis und Rechtsprechung immer mehr zum Nachteil der Schützen verwischt.
Zum Waffenerwerb sollte der Schießsporttreibende sein regelmäßiges Training nachweisen. Dies bedeutete nach der damaligen Gesetzesbegründung regelmäßiges monatliches Training oder achtzehn Schießtermin über das Jahr in unregelmäßigen aber dafür intensiveren Serien. Hieran hat sich bis heute nichts geändert und dieses Verfahren wird auch von den Verbänden mitgetragen.
Jedoch sollte zum weiteren Besitz – also dem bloßen Behalten seiner Sportwaffen – ursprünglich eine einmalige Überprüfung, drei Jahre nach dem ersten Waffenerwerb, erfolgen. Diese Forderung wurde in den letzten Jahren durch die Behörden immer weiter verschärft und immer wieder das schießsportliche Bedürfnis abgefragt. Auch der hieran anzulegende Maßstab wurde immer weiter verschärft, bis hin zu einem letzten Urteil, welches für jede besessene Sportwaffe monatliche oder wiederum achtzehnmalige Trainingsteilnahme verlangte. Ansonsten hätte die Erlaubnis jede Sportwaffe, mit der man diese Forderung nicht erfüllt, widerrufe werden können.
Diese Forderung ging weit über die ursprüngliche Konzeption des Waffengesetzes hinaus und auch der Gesetzgeber sah sie wohl als überzogen an. Darum wurde nunmehr die Trennung von Erwerbs- und Besitzbedürfnis deutlicher und vor allem rechtssicher gestaltet.

Frage: Ist für den Fortbestand des Bedürfnisses für Sportschützen nunmehr § 4 Abs. 4 WaffG oder § 14 maßgeblich?
Antwort: Der § 4 Abs. 4 WaffG richtet sich an die Behörden und ist die Rechtsgrundlage für die weiteren Überprüfungen des Bedürfnisses alle fünf Jahre.
Maßstab für den weiteren Bestand des Bedürfnisses ist für Schießsporttreibende in der Spezialregel des § 14 WaffG geregelt und hier für den weiteren Besitz jetzt im Absatz 4.

Frage: Was ändert sich für mich, wenn ich den Fortbestand des Bedürfnisses nachweisen muss?
Antwort: Nach den neugefassten Regeln muss man in den letzten 24 Monaten vor der Überprüfung quartalsweise oder sechs Mal im Jahr geschossen haben. Zudem wird noch nach Waffenarten getrennt und hier unterscheidet man Kurz- und Langwaffen.
Besitzt man beide Waffenarten, muss man auch mit beiden diese Forderung – quartalsweise oder sechs Mal im Jahr – erfüllt haben. Dies bedeutet, dass ich in jedem Quartal mindestens einmal mit der Kurz- und Langwaffe trainiert haben muss oder jeweils sechs Mal, wenn ich denn beides besitze.

Frage: Was hat es mit der Grenze von 10 Jahren auf sich?
Antwort: Das neue Waffengesetz geht davon aus, dass man zehn Jahre nach Erteilung der ersten Waffenbesitzberechtigung oder Munitionserwerbserlaubnis ausreichend sein Bedürfnis durch Schießtermine unter Beweis gestellt hat. Anschließend reicht es aus, wenn man weiterhin im verbandsorganisierten Schießsportverein Mitglied bleibt, auch wenn man nur noch sporadisch trainiert. Eine bestimmte Anzahl von Trainingsteilnahmen wird dann nicht weiter gefordert.

Frage: Wer weißt künftig den Fortbestand des Bedürfnisses nach? Was muss ich wem vorlegen?
Antwort: Wenn die Behörde den Schießsporttreibenden im fünften und zehnten Jahr nach Erteilung der ersten Waffenbesitzkarte anschreibt und einen Nachweis über das Fortbestehen des Bedürfnisses verlangt, soll der anerkannte Schießsportverband oder ein Teilverband von diesem eine Bescheinigung hierüber erstellen, welche dann einzureichen ist. Als Übergangsvorschrift gilt hier bis zum 31.12.2025 der § 58 Abs. 21 WaffG, wonach bis dahin noch der Verein diese Bescheinigung erstellen kann.

Frage: Was ändert sich bezogen auf die gelbe WBK?
Antwort: Die gelbe Sportschützen-WBK wurde auf den Erwerb von Sportwaffen ohne Voreintrag auf zehn Waffen begrenzt.

Frage: Was ist, wenn ich mehr als 10 Waffen eingetragen habe?
Antwort: Gem. § 58 Abs. 22 WaffG sind alle auf den gelben Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen im Bestand geschützt, die – nach der aktuell angedachten Änderung – bis zum 1. September 2020 auf diesen Karten eingetragen sind.

Frage: Was ist, wenn ich die Grenze von 10 Waffen überschreiten möchte?
Antwort: Weitere Waffen müssten dann über die grüne WBK, mit Bedürfnisbescheinigung des Schießsportverbandes und Voreintrag der Behörde erworben werden.

Frage: Gibt es Änderungen unsere Vereinswaffen betreffend (§ 10 WaffG)?
Antwort: Bei Vereinswaffen oder Vereins-WBK ändert sich im neuen Gesetz nichts. Vereinen wurde ohnehin nur grüne Waffenbesitzkarten ausgestellt und die Bedürfnisanforderungen sind hier ja ganz andere: Öffentlichkeitsarbeit, Mitgliederwerbung oder Zurverfügungstellen von Trainingswaffen an Mitglieder ohne eigene Erlaubnis. Das hat mit den Änderungen im Waffengesetz nichts zu tun und hat Bestand.
 

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Wenn Sie eine Änderung der E-Mailadresse für den Versand des Infobriefs wünschen oder eine neue Adresse von sich oder jemandem anderen hinzufügen möchten, senden Sie uns bitte keine Nachrichten, sondern nehmen die Änderung selbst vor. Vom Arbeitsaufwand abgesehen können derartige Änderungen nicht vom BDS, sondern aus rechtlichen Datenschutzgründen nur vom Betroffenen selbst vorgenommen werden.  
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Derzeit befindet sich die Geschäftsstelle in Ahrensfelde im reduzierten Betrieb.

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