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Beihilfe: Einkommensgrenze für Ehegatten und Lebenspartner verdoppelt
Sehr geehrte Beihilfeberechtigte, sehr geehrter Beihilfeberechtigter,
 
bisher waren die Aufwendungen für Ehegatten und Lebenspartner gemäß § 5 Abs. 6 Nr. 3 HBeihVO nicht beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten bzw. Lebenspartners im vorletzten Kalenderjahr vor der Antragstellung den steuerlichen Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Einkommenssteuergesetz, der im jeweiligen Jahr der Antragstellung maßgeblich war (2021 = 9.744,00 €), überstieg.
 
Auch eine „ehegattenbezogene“ Erhöhung des persönlichen Bemessungssatzes nach § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 HBeihVO entfiel, wenn die Einkünfte des Ehegatten oder des Lebenspartners im vorletzten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrages den Grundfreibetrag überstiegen.
 
Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat rückwirkend zum 01.01.2021 eine Vorgriffsregelung getroffen, mit der die Einkommensgrenze erhöht wird. Zukünftig liegt die Grenze beim Zweifachen des steuerlichen Grundfreibetrags.
 
Mit der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 15.02.2021 Nr.  7/2021, S. 240 wurden dazu folgende Regelungen in Kraft gesetzt:
 
Die Einkommensgrenze für Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG wurde auf das Zweifache des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG angehoben.Für das Jahr 2021 beträgt die Grenze nun 19.488,00 €. Erst wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte diese Einkommensgrenze übersteigt, entfällt die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen (nach §§ 6 bis 11 HBeihVO) für Ehegatten und Lebenspartner.
 
Die Einkommensgrenze für Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG wurde auch im Hinblick auf den Bemessungssatz verdoppelt. Demnach erhöht sich der Bemessungssatz nach § 15 Abs. 1 Satz 2 HBeihVO nicht, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegatten oder Lebenspartner im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrages das Zweifache des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG übersteigt.
 
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