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manche Jahre laufen besser für eine Kapitalgesellschaft, manche schlechter. Vor allem in schlechteren Zeiten benötigen Sie Unterstützung, um eine eventuelle Insolvenz zu vermeiden. Hier bietet die Rangrücktrittsvereinbarung eine Möglichkeit um eine drohende Überschuldung zu vermeiden. Werden diese Rangrücktrittsvereinbarungen aber nicht sorgfältig geschlossen, kann dies zu einer steuerlichen Katastrophe führen. Mehr hierzu finden Sie in unserem ersten Newsletterartikel.

Rechnungen schreiben macht Ihnen Spaß? – Klar, denn Sie erwarten ja auch den baldigen Ausgleich. Insbesondere müssen Sie auch bei Ihren Eingangsrechnungen darauf achten, dass die notwendigen Pflichtangaben auf der Rechnung stehen. Denn wenn diese vorgeschriebenen Pflichtangaben für Rechnungen ab 150 EUR nicht beachtet werden, kann Ihnen das Finanzamt den Vorsteuerabzug streichen. In unserem zweiten Beitrag zeigen wir Ihnen, worauf Sie achten müssen.

In unseren Kurzmeldungen finden Sie wie gehabt drei wichtige Mandanteninformationen auf einen Blick. Außerdem zeigen wir Ihnen den kürzesten Weg zum aktuellen DATEV Blitzlicht und zu den Branchen Specials der Volksbank. Herr Krimmer gibt Ihnen ein paar Worte mit auf den Weg, die zum Nachdenken anregen.

In unserer Steuerberatungskanzlei tut sich immer etwas – mehr dazu finden Sie unter der Rubrik „Neues aus der Kanzlei“. Beachten Sie auch unsere Veranstaltungstermine in 2013, vielleicht ist ja die ein oder andere Veranstaltung interessant für Sie?

Ich wünsche Ihnen viel Spaß mit unserem Newsletter.


Viele Grüße, Ihr

           


Klaus Kopp

Wenn der Rangrücktritt teuer wird

In Zeiten der Krise greifen Kapitalgesellschaften oft auf die Rangrückstellung zurück, um in einer Krise ihre finanzielle Situation zu verbessern. Doch diese Form der Unterstützung kann unter Umständen mehr zur Belastung als zur Entlastung werden. Der Rangrücktritt kann für die Kapitalgesellschaft teuer werden. Wenn kein Jahres- oder Liquiditätsüberschuss erzielt wird, ist sie nicht wirtschaftlich belastet. Das führt zu einem steuerpflichtigen Gewinn.

Um die finanzielle Situation einer in die Krise geratenen Kapitalgesellschaft zu verbessern, stellen die Haupt- oder Alleingesellschafter in der Praxis oft ein Darlehen zur Verfügung. In der Regel wird dabei verbindlich vereinbart, dass der Gesellschafter mit seiner Forderung im Rang hinter die Ansprüche anderer Gläubiger zurücktritt. Das soll eine insolvenzrechtliche Überschuldung der Kapitalgesellschaft vermeiden.

Dieser Rangrücktritt kann für die Kapitalgesellschaft allerdings teuer werden. Wird nämlich vereinbart, dass eine Tilgung des Darlehens nur aus zukünftigen Gewinnen und einem Liquiditätsüberschuss zu erfolgen hat, ist die Gesellschaft wirtschaftlich nicht belastet, wenn kein Jahres- oder Liquidationsüberschuss erzielt wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30. November 2011 (Az. I R 100/10) hierzu entschieden, dass die Verbindlichkeit in diesem Fall auszubuchen ist. Dies führt bei der Kapitalgesellschaft, die ohnehin in der Krise steckt, zusätzlich zu einem steuerpflichtigen Gewinn. Anders liegt der Fall, wenn ausdrücklich vereinbart wird, dass die Rückzahlung des Darlehens auch aus dem sonstigen freien Vermögen verlangt werden kann.

Im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des BFH sollten Rangrücktrittsvereinbarungen daher, auch wenn die Gesellschaft Gewinne erzielt, schon vorsorglich nachgebessert werden. Dies hat keine bilanziellen Konsequenzen. Dagegen gilt bei der gewinnlosen Gesellschaft Folgendes: Die Darlehensverbindlichkeit muss nach der neuen Rechtsprechung grundsätzlich in der ersten noch berichtigungsfähigen Bilanz gewinnerhöhend ausgebucht werden, wenn die Kapitalgesellschaft keinen Gewinn macht. Erst im nächsten Schritt kann - nach Nachbesserung der Rangrücktrittsvereinbarung - die Verbindlichkeit wiederum im Wirtschaftsjahr der Ergänzung gewinnmindernd eingebucht werden. Der Hinweis auf die Möglichkeit einer Tilgung aus dem sonstigen freien Vermögen führt nämlich zu einer gegenwärtigen wirtschaftlichen Belastung. Da die Rechtslage bislang nicht eindeutig war, sollte die Finanzverwaltung den betroffenen Kapitalgesellschaften für eine Übergangszeit die Gelegenheit einräumen, die Rangrücktrittserklärungen zu ergänzen, ohne dass dadurch die vorgenannten Rechtsfolgen ausgelöst werden.

Quelle: handelsblatt.com

Rechnung schreiben – Achtung Pflichtangaben!

Rechnungen über 150 EUR benötigen einige Pflichtangaben. Werden diese Pflichtangaben nicht vollständig ausgewiesen, hat das Finanzamt durchaus das Recht, den Vorsteuerabzug zu streichen. Um das zu vermeiden haben wir Ihnen alle nötigen Pflichtangaben auf einen Blick zusammengestellt:

Anschrift
Der vollständiger Name und die Adresse des Rechnungsempfängers sowie des -versenders.

Steuernummer / USt-ID-Nr.
Die vollständige Angabe des Rechnungsversenders. Bei innergemeinschaftlichen Aufträgen zwischen EU-Kunden ist die USt-ID-Nr. beider Partner notwendig.

Datum / Rechnungsnummer
Das Ausstelldatum sowie eine fortlaufende Rechnungsnummer.

Leistung
Menge und Art/Umfang der gelieferten Gegenstände oder Leistungen.

Leistungszeitpunkt
Hier reicht die Angabe des Monats, in dem die Lieferung/Leistung erbracht wurde.

Entgelt
Das Entgelt muss nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen aufgeschlüsselt werden.

Steuersatz
Der anfallende Steuersatz und der entfallene Steuerbetrag müssen separat aufgeführt werden. (Im Fall des Paragrafen 13b (Nettorechnung) ist ein Hinweis hierauf erforderlich)

Rabatt/Skonto
Jede im Voraus vereinbare Minderung des Entgelts wie Rabatt oder Skonto muss ausgewiesen werden, sofern die Minderung nicht bereits im Entgelt berücksichtig ist.

Aufbewahrungsplicht
Rechnungen über Werkslieferungen oder Leistungen im Bau/Ausbau an Privatkunden benötigen einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht der Rechnung in Höhe von zwei Jahren.

Wenn Sie diese Pflichtangaben beachten, sollten Sie auf der sicheren Seite sein. Allerdings sollten Sie vorsichtig mit der Angabe der Steuernummer sein. Am besten geben Sie die USt-ID-Nummer an. Denn mit der Steuernummer des Betriebs könnten Kunden sonst Daten abfragen oder irreführende Anträge stellen. Sollten Sie im Bau und Ausbau-Gewerbe eine Nettorechnung verfassen, können Sie folgende Formulierung anbringen, sodass keine Missverständnisse aufkommen: „Gemäß § 13b UStG sind Sie Schuldner der Umsatzsteuer mit einem Steuersatz von 19 Prozent!“

Quelle: handwerk-magazin.de

DATEV Blitzlicht

Das DATEV Blitzlicht ist ein monatlicher Newsletter mit vielen Informationen aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft.

Volksbank Branchen Specials

Die Volksbank "Branchen Specials" enthalten aktuelle Daten zur Konjunktur und zur wirtschaftlichen Situation der Unternehmen in verschiedenen Branchen. Unsere Mandanten können die Berichte kostenlos auf der Webseite der Volksbank Stuttgart herunterladen.

Einen Augenblick noch...

Sie bestimmen Ihren beruflichen (aber auch Ihren privaten) Erfolg!
Unsere Gedanken bewirken bestimmte Perspektiven in uns und haben Einfluss auf unsere Beziehungen und Erfolge. Dies gilt für unser ganzes Leben. Unser Leben wird entscheidend von unserem Denken beeinflusst.
„An Ihrem Leben zeigt sich, woran Sie gedanklich festhalten, was immer das sein mag: Wenn Sie glauben wie Sie immer schon glaubten, werden Sie so handeln wie Sie immer schon handelten. Wenn Sie so handeln wie Sie immer schon handelten, werden Sie erzielen was Sie schon immer erzielten. Wollen Sie mit Ihrem Leben oder Ihrer Arbeit andere Ergebnisse erreichen, so müssen Sie nur Ihr Denken ändern.“ (Verfasser unbekannt).
Ich wünsche Ihnen, dass Sie Ihr Denken einmal überprüfen und notfalls ändern.

Ihr Jochen Krimmer

Jochen Krimmer ist 65 Jahre, ausgebildeter Verwaltungsbeamter, Theologiestudium auf dem 2. Bildungsweg, 30 Jahre Pfarrer der Evangelischen Kirche in Württemberg in verschiedenen Kirchengemeinden. Er arbeitet seit mehreren Jahren selbständig und ermutigt Menschen, ihr Leben selbst in die Hand zu nehmen und aktiv zu gestalten.

Neues aus der Kanzlei

Und schon ist wieder ¼-Jahr vorbei. Die Zeit verging in der Kanzlei Kopp wie im Flug. Wenn Sie immer auf dem Laufenden bleiben möchten, dann werden Sie doch unser Fan auf Facebook unter http://www.facebook.com/Kopp.Steuerberatung - hier bekommen Sie noch ein paar tiefere Einblicke in die Kanzlei. Im Namen aller Mitarbeiter wünschen wir Ihnen erholsame Ostertage und viel Spaß beim Ostereier suchen!

Veranstaltungstermine 2013

Für Gründer und Unternehmer finden stets interessante Seminare und Workshops statt. Vielleicht ist auch für Sie die passende Veranstaltung dabei? Wir würden uns freuen, Sie bei einem der Termine persönlich zu treffen!

Impressum:

Kopp Steuerberatung
Klaus Kopp
Bahnhofstrasse 21
71332 Waiblingen

Telefon: 0 71 51 - 9 81 47-0
Telefax: 0 71 51 - 9 81 47-25

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USt.-IdNr.: DE159260531

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Klaus Kopp © 2008-2012

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