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bereits im Januar fällte der 9. Senat ein Urteil aufgrund eines kuriosen Antrags eines Betriebsprüfers. Diese Geschichte möchten wir Ihnen nicht vorenthalten – mehr hierzu finden Sie in unserem ersten Newsletterartikel „Das „Geschäft“ im Geschäft“.

Wissen verbreiten, aufnehmen, verarbeiten. Kurz: Wissensmanagement. Viele von Ihnen haben sich sicherlich schon einmal mit diesem Begriff beschäftigt. Richtiges Wissensmanagement wird ja schließlich auch immer wichtiger für die Unternehmen. Doch was steckt eigentlich hinter diesem Begriff und wie läuft Wissensmanagement genau ab? Wir haben eine kleine Serie zu diesem Thema für unsere Leser erstellt – mehr hierzu finden Sie in unserem zweiten Newsletterartikel „Zu viel Information, zu wenig Wissen".

Bei Lieferungen an Unternehmen im EU-Ausland ist es Pflicht, zur Wahrung der umsatzsteuerfreien Lieferung, nachzuweisen, dass die Ware tatsächlich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat angekommen ist. Den Nachweis erbringt die sogenannte Gelangensbestätigung. Seit der Einführung im Jahr 2012 kam es allerdings immer wieder zu Gegenwind aus der Wirtschaft. Deshalb wurde im März diesen Jahres eine Neuregelung eingeführt, die ab Oktober 2013 in Kraft tritt. Details hierzu finden Sie in unserem dritten Newsletterartikel „Neue Nachweise für EU-Lieferungen ab 1. Oktober 2013".

In unseren Kurzmeldungen finden Sie wie gehabt drei wichtige Mandanteninformationen auf einen Blick. Außerdem zeigen wir Ihnen den kürzesten Weg zum aktuellen DATEV Blitzlicht und zu den Branchen Specials der Volksbank. In unserer Rubrik „Neues aus der Kanzlei“ bekommen Sie diesmal einen kurzen Veranstaltungsrückblick über die Veranstaltung „Business Brunch für junge Unternehmen“ vom 18.06.2013.

Ich wünsche Ihnen viel Spaß beim Lesen.


Viele Grüße, Ihr


           


Klaus Kopp

Das „Geschäft“ im Geschäft.

Ein interessanter Fall hat sich für einen Betriebsprüfer des Finanzamtes ereignet. Im Januar 2013 beschloss nun der 9. Senat, dass Betriebsprüfer eines Finanzamtes keinen Anspruch auf Werbungskosten im Bezug auf angefallene Kosten für das Arbeitszimmer oder Renovierungskosten für das Gäste-WC haben. Die Benutzung des Gäste WCs in der eigenen Wohnung sei nicht von beruflichen Nöten. Daher sind die Kosten für eine Renovierung steuerlich nicht absetzbar. Hinzu kommt, dass der Aufenthalt eines Betriebsprüfers im häuslichen Arbeitszimmer lediglich einen kleinen Teil seiner beruflichen Tätigkeit ausmacht.

Diesem Urteil geht die Klage eines Fachprüfers für geschlossene Immobilienfonds voraus. Der Kläger renovierte 2008 seine Privatwohnung und richtete ein Arbeitszimmer ein – in den Räumlichkeiten des Finanzamtes stand ihm ein fester Arbeitsplatz zu. Die Kosten für die Renovierung des Arbeitszimmers und die des Gäste-WCs wollte der Fachprüfer in seiner Klage als Werbungskosten geltend machen. Hierzu führte er ein Toilettentagebuch, das nachwies, dass er ca. 9-10 mal täglich die Gäste-Toilette nutze, davon 8-9 mal beruflich. Hieraus ergibt sich eine berufliche Toilettennutzung von 73,58%.

Die Klage wurde vom Finanzgericht abgewiesen, mit der Begründung, dass keine der Aufwendungen – weder die für das Arbeitszimmer, noch die Aufwendungen für die Toilette, unter die Werbungskosten fallen. Ein Betriebsprüfer übt die für seinen Beruf prägenden Tätigkeiten im Außendienst aus. Das häusliche Arbeitszimmer und somit auch das Gäste-WC, stellen also in keiner Weise einen Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeiten dar. Unterstützt wird dieses Urteil durch die Tatsache, dass das Gäste-WC nicht mit einem betriebsstättenähnlichen Raum vergleichbar ist. Hierbei handelt es sich lediglich um das private Gäste-WC, das der Kläger auch während seiner Dienstzeit nutzt.

Quelle: Datev.de

Zu viel Information, zu wenig Wissen.

„Wissen ist Macht“ – diese Redewendung bewahrheitet sich zunehmend für Unternehmen – besonders in ständig wachsenden Branchen und Märkten. Das Wissen des einzelnen Mitarbeiters im Betrieb nimmt eine immer wichtigere Stellung in Hinblick auf den Erfolg eines Unternehmens ein. Fragen, die sich Unternehmer in diesem Zusammenhang immer häufiger stellen, lauten daher oft: Wie kann Wissen allen Mitarbeitern im Unternehmen zugänglich gemacht werden? Oder: Wie kann Wissen nachhaltig gesichert und ausgebaut werden? Mit diesen und weiteren Überlegungen beschäftigt sich das Wissensmanagement.

Wissensmanagement bedeutet in erster Linie, das Wissen einzelner Personen so aufzubereiten und zur Verfügung zu stellen, dass auch andere davon profitieren. Wissensmanagement schafft die Voraussetzungen für eine „lernende Organisation“. In Betrieben muss Wissen daher bereichsübergreifend aufgebaut, verteilt und darüber hinaus bewahrt werden. Jede Führungskraft eines Unternehmens ist also gleichzeitig auch ein „Wissensmanager“.

Fundiertes Wissensmanagement liefert die infrastrukturellen und organisatorischen Voraussetzungen, um im globalen Wissenswettbewerb bestehen zu können. Viele Unternehmen sind sich der Wichtigkeit von Wissen als „vierten Produktionsfaktor“ durchaus bewusst – und reagieren darauf. Einige Betriebe nutzten für ihren Wissenstransfer beispielsweise ein datenbasiertes Intranet, in dem Informationen in Form von Dokumenten von allen Standorten des Unternehmens aus eingesehen werden können. Zusätzlich können Informationen in Umlauf gebracht werden. Aber Vorsicht: die Streuung von Informationen verursacht nicht unbedingt auch einen Wissensausbau bei den Mitarbeitern. Wissen entsteht meist erst durch Handlungen und praktische Erfahrungen.

Fakt ist, dass der Transfer von Wissen keine leichte Aufgabe ist. Wissen muss gemanagt werden. Bereits bei einfacheren und eingespielten Arbeitsabläufen wird man vor Herausforderungen des Wissensmanagements gestellt: Wie hält man freie Mitarbeiter oder Mitarbeiter in Home-Office auf dem aktuellen Stand? Wie wird das Wissen von Mitarbeitern gesichert, die das Unternehmen verlassen oder in den Ruhestand gehen? Wie können wichtige Mitarbeitererfahrungen für jeden zugänglich und nutzbar gemacht werden, um so Arbeitsabläufe zu optimieren? Nur wer Antworten auf diese Fragen findet und den Wissenstransfer aktiv steuert, der kann sicherstellen, dass die gesetzten Unternehmensziele langfristig erreicht werden.

Wie setzt man Wissensmanagement im Unternehmen am effektivsten um? In unserem nächsten Newsletter erfahren Sie hierüber mehr. Es erwartet Sie ein weiterer spannender Artikel über die Dimensionen und Instrumente von gutem Wissensmanagement.

Quelle: joerg-loehr.com

Neue Nachweise für EU-Lieferungen ab 1. Oktober 2013

Der vielfache Protest der Wirtschaft an der so genannten Gelangensbestätigung hat Erfolg gezeigt. Nach langen Diskussionen hat am 22. März 2013 der Bundesrat eine Neuregelung gegenüber der umstrittenen Fassung der zugrunde liegenden Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung beschlossen. Die Regelungen treten mit einer Übergangsfrist zum 1. Oktober 2013 in Kraft.

DATEV Blitzlicht

Das DATEV Blitzlicht ist ein monatlicher Newsletter mit vielen Informationen aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft.

Volksbank Branchen Specials

Die Volksbank "Branchen Specials" enthalten aktuelle Daten zur Konjunktur und zur wirtschaftlichen Situation der Unternehmen in verschiedenen Branchen. Unsere Mandanten können die Berichte kostenlos auf der Webseite der Volksbank Stuttgart herunterladen.

Neues aus der Kanzlei

Am 18.06.2013 fand in der Kreissparkasse Winnenden die Veranstaltung „Business Brunch für junge Unternehmen“ statt. Veranstalter waren der Rems-Murr Kreis (vertreten durch den Kreiswirtschaftsförderer Herrn Markus Beier), und die IHK Region Stuttgart (vertreten durch Herrn Oliver Kettner).

Der Impulsvortrag von Klaus Kopp zum Thema „Damit der Notfall nicht zum Zufall wird - was passiert, wenn Sie plötzlich für längere Zeit ausfallen?“ traf bei vielen der Teilnehmer einen zentralen Nerv. Die zum Teil auch sehr persönlichen Beiträge rundeten die lebhafte Diskussion unter den rund 30 Jungunternehmer ab.
Resümee der Teilnehmer: Das war einen überaus sehr gute Veranstaltung.

Veranstaltungstermine 2013

Für Gründer und Unternehmer finden stets interessante Seminare und Workshops statt. Vielleicht ist auch für Sie die passende Veranstaltung dabei? Wir würden uns freuen, Sie bei einem der Termine persönlich zu treffen!

Impressum:

Kopp Steuerberatung
Klaus Kopp
Bahnhofstrasse 21
71332 Waiblingen

Telefon: 0 71 51 - 9 81 47-0
Telefax: 0 71 51 - 9 81 47-25

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Zuständige Aufsichtsbehörde: Steuerberaterkammer Stuttgart
Zuständige Kammer: Steuerberaterkammer Stuttgart
USt.-IdNr.: DE159260531

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