In der Baubranche ist es üblich, dass Kunden einen Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5 bis 10 Prozent aufgrund von möglichen Baumängeln einbehalten. Dies sorgt bei vielen Bauunternehmern für Verärgerung, denn die Umsatzsteuer muss ans Finanzamt abgeführt werden, obwohl die Rückzahlung des Sicherheitseinbehalts erst zwei oder fünf Jahre später erfolgt. Die Umsatzsteuer musste also für mehrere Jahre von den Bauunternehmern vorfinanziert werden. So kam es zu sehr hohen Liquiditätsnachteilen für die Unternehmen.
Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil 24.10.2013, Az. V R 31/12; veröffentlicht am 5.2.2014) kippt diese Ungerechtigkeit nun, mit der Begründung, dass wenn ein Unternehmer das Entgelt für einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht erhält, die für die Summe des Sicherheitseinbehalts fällige Umsatzsteuer zurückgestellt werden kann. Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG darf die Umsatzsteuer für den Sicherheitseinbehalt also berichtigt werden und wird somit erst bei der Rückzahlung nach zwei bis fünf Jahren fällig.
Hier ein einfaches Rechenbeispiel zum derzeitigen Stand: Behält ein Kunde von der Rechnung eines Bauunternehmers über 10.000 Euro zuzüglich 1.900 Euro Umsatzsteuer einen Sicherheitseinbehalt von 595 Euro ein, muss der Bauunternehmer anstatt wie bisher 1.900 Euro nur noch 1.805 Euro ans Finanzamt abführen.