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die Ferien bieten eine optimale Gelegenheit für Schülerinnen und Schüler mit einem Ferienjob etwas Geld zu verdienen. Allerdings gibt es für die Beschäftigung Jugendlicher einige Regeln, die vor allem Arbeitgeber beachten müssen. Die wichtigsten Vorgaben haben wir für Sie in unserem ersten Newsletterartikel zusammengestellt.

Das Geschäftsessen mit Kunden oder Geschäftspartnern – wer kennt es nicht? Wer das „geschäftliche Vergnügen“ problemlos beim Finanzamt geltend machen will, sollte jedoch einige Formalitäten beachten. Der korrekte Beleg ist entscheidend. Erfahren Sie mehr über die erforderlichen Pflichtangaben in unserem zweiten Artikel.

Durch das am 13. Juni 2014 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der europäischen Verbraucherrechterichtlinie kommen neue Pflichten auf Handwerker zu. Ein Merkblatt hierzu finden Sie in unserem dritten Newsletterartikel.

Im Oktober findet unser Seminar „Unternehmens-Navi 2.0“ statt. Im Rahmen der Verleihung des Gründerpreises 2014 der Kreissparkasse Waiblingen habe ich hierzu bereits einen Vortrag gehalten. Es hat noch freie Plätze! Mehr dazu in unserer Rubrik „Neues aus der Kanzlei“.

Die Kurzmeldungen leiten Sie wie gehabt zu drei wichtigen Mandanteninformationen. Außerdem zeigen wir Ihnen den kürzesten Weg zum aktuellen DATEV Blitzlicht und zu den Branchen Specials der Volksbank.


Ich wünsche Ihnen viel Spaß beim Lesen.

Viele Grüße, Ihr


Klaus Kopp

Endlich Ferien! – Was bei Ferienjobs zu beachten ist

Die Ferien stehen vor der Tür und viele Schülerinnen und Schüler denken darüber nach, in der freien Zeit ihr Taschengeld aufzubessern. Ferienjobs bieten da eine tolle Möglichkeit. Allerdings müssen Arbeitgeber bei deren Beschäftigung einige Gesetzesvorgaben aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) beachten.

Vollzeitschulpflichtige Schüler zwischen 15 und 18 Jahren dürfen aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Fünf-Tage-Woche beispielsweise maximal 20 Tage während der Ferien arbeiten. Ob die Arbeitsstunden am Stück oder über die Ferien verteilt geleistet werden, bleibt den Beteiligten selbst überlassen. Zulässig ist eine Arbeitszeit von maximal 8 Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden pro Woche. Wichtig ist, dass ausreichend Pausen gewährt werden: 30 Minuten bei einer Arbeitszeit zwischen 4,5 und sechs Stunden, bei mehr als sechs Stunden steht jungen Ferienjobberinnen und Ferienjobbern eine 45-minütige Pause zu. Die Jugendlichen dürfen außerdem nicht länger als 4,5 Stunden ohne Pause arbeiten.

Die zugeteilten Arbeitsaufgaben müssen der körperlichen und geistigen Entwicklung entsprechen, d. h. sie dürfen nicht zu lang, zu schwer oder zu gefährlich sein.

Auch die Tageszeiten sind geregelt: So dürfen Jugendliche nicht zu Nachtzeiten zwischen 20:00 und 6:00 Uhr beschäftigt werden. Nach Beendigung eines Arbeitstages muss eine ununterbrochene Freizeitpause von mindestens 12 Stunden bis zum nächsten Arbeitsbeginn gewährt werden.

Ausführliche Informationen liefert dieses Dokument der IHK Region Stuttgart:

Quelle: stuttgart.ihk.de

Geschäftsessen: Der korrekte Beleg macht den Unterschied

Der Besuch im Restaurant mit Geschäftspartnern oder Kunden ist ein beliebter Weg, um geschäftliche Themen bei einem lockeren Essen zu besprechen. Doch aufgepasst: Nur mit dem korrekten Beleg kann ein Mittag- oder Abendessen als Betriebsausgabe beim Finanzamt geltend gemacht werden. Durch die Einführung besonderer Pflichtangaben erfordert der Bewirtungsbeleg seit einiger Zeit bestimmte Formalitäten.

Für den Betriebsausgabenabzug gelten jetzt dieselben Pflichtangaben, wie die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben auf einer Rechnung. Seit dem 01. Januar 2004 ist der Betriebsausgabenabzug allerdings auf 70 % der Rechnungssumme begrenzt, auch wenn alle Angaben ordnungsgemäß sind. Betriebsausgaben für Geschäftsessen bleiben daher immer mit 30 % des Gesamtbetrages ertragssteuerliches „Privatvergnügen“.

Wenn Sie also Bewirtungskosten geltend machen wollen, sollten Sie folgendes beachten:

Für die Bewirtung in Gaststätten gilt: Als Steuerpflichtiger haben Sie einen Belegnachweis zu erbringen. Entweder über einen Vordruck auf der Restaurantrechnung oder über ein separates Dokument, das mit der Restaurantrechnung zusammengeführt werden muss.

Ein selbst erstellter Nachweis muss folgende Angaben ausweisen:
  • Betrieblicher Anlass der Bewirtung, der möglichst genau formuliert wird. Allgemeine Angaben wie z. B. "Arbeits- oder Infogespräch“ reichen nicht aus.
  • Namen der bewirteten Personen
  • Unterschrift des Bewirtenden, d. h. des Gastgebers

Achten Sie bereits beim Zahlen in der Gaststätte darauf, dass die ausgestellte Rechnung formal korrekt ist. Sie muss maschinell erstellt worden sein (handschriftliche Rechnungen reichen dem Finanzamt nicht aus!) sowie eine Registrier- bzw. Rechnungsnummer enthalten. Außerdem muss sie folgende Angaben beinhalten:
  • ListenpunktName und Anschrift der Gaststätte
  • Tag der Bewirtung (maschinell eingedruckt)
  • Genaue Bezeichnung der verzehrten Artikel, z. B. „Menü 1“ oder „Tagesgericht 2“. Allgemeine Angaben wie "Speisen und Getränke" genügen nicht.
  • Rechnungsbetrag in einer Summe inkl. Mehrwertsteuer sowie anzuwendender Steuersatz (Achtung bei Beträgen über 150,00 EUR!)
  • Ausstellungsdatum der Rechnung, auch wenn es identisch mit dem Bewirtungsdatum ist.
Beachten Sie bei Beträgen über 150,00 EUR, dass der Rechnungsbetrag zusätzlich nach Steuersätzen aufgeschlüsselt und der Mehrwertsteuersatz sowie -betrag separat ausgewiesen wird. Außerdem muss der Beleg die Steuer- oder Umsatzsteueridentifikationsnummer der Gaststätte enthalten.

Wussten Sie schon? Auch Trinkgelder können geltend gemacht werden, wenn sie handschriftlich direkt auf der Rechnung vermerkt und vom Empfänger unterschrieben werden. Dokumentieren Sie Bewirtungsaufwendungen generell zeitnah, einzeln und gesondert von anderen Betriebsausgaben.

Quelle: stuttgart.ihk24.de

Neue Pflichten für Handwerker

Das im Bundestag im Juni 2013 verabschiedete Gesetz zur Umsetzung der europäischen Verbraucherrechterichtlinie trat am 13. Juni 2014 in Kraft. Für das Handwerk hat dies weitreichende Auswirkungen.

Aufgrund der neuen Gesetzeslage kommen vor allem Informationspflichten gegenüber Verbrauchern auf die Handwerksunternehmer zu. Die Nichtbeachtung dieser Pflichten kann zu finanziellen Einbußen führen. Eine weitere wichtige Änderung, die das Handwerk betrifft, ist ein Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen.

Weitere Informationen zu diesem Thema stellt die Handwerkskammer RegionStuttgart in einem Merkblatt zur Verfügung, das Sie über folgenden Link einsehen können:

Quelle: hwk-stuttgart.com

DATEV Blitzlicht

Das DATEV Blitzlicht ist ein monatlicher Newsletter mit vielen Informationen aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft.

Volksbank Branchen Specials

Die Volksbank "Branchen Specials" enthalten aktuelle Daten zur Konjunktur und zur wirtschaftlichen Situation der Unternehmen in verschiedenen Branchen. Unsere Mandanten können die Berichte kostenlos auf der Webseite der Volksbank Stuttgart herunterladen.

Neues aus der Kanzlei

Unternehmens-Navi 2.0

Im Rahmen der Verleihung des Gründerpreises 2014 der Kreissparkasse Waiblingen hat Herr Klaus Kopp einen Vortrag zum Thema „Unternehmens - NAVI 2.0“ gehalten.

Am 11.10.2014 findet ein 6 ½-stündiges Seminar/Workshop mit Herrn Kopp zu diesem Thema statt.

Veranstaltungstermine 2014

Weitere interessante Veranstaltungen finden Sie auf unserer Webseite. Wir würden uns freuen, Sie bei einem der Termine persönlich zu treffen!

Impressum:

Kopp Steuerberatung
Klaus Kopp
Bahnhofstrasse 21
71332 Waiblingen

Telefon: 0 71 51 - 9 81 47-0
Telefax: 0 71 51 - 9 81 47-25

info@kopp-steuerberatung.de
www.kopp-steuerberatung.de

Zuständige Aufsichtsbehörde: Steuerberaterkammer Stuttgart
Zuständige Kammer: Steuerberaterkammer Stuttgart
USt.-IdNr.: DE159260531

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Klaus Kopp © 2008-2013

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