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Infobrief März 2015 27.03.2015
Vorwort des Präsidenten

Liebe Mitglieder und Interessierte des BDS!

Das Jahr 2015 wird für den BDS das Jahr der bedeutsamen Zahlen: Wir können nicht nur unseren 40. Geburtstag feiern, sondern wir haben das Jahr auch gleich mit dem Rekordwert von 50.430 Mitgliedern begonnen!

Das ist um so erfreulicher, wenn man weiß, dass der Schießsport seit Jahren in Deutschland deutlich schrumpft. Neben dem demographischen Wandel tragen dazu auch altmodische Strukturen und Sportangebote bei. Anstatt dem fragwürdigen Siegel "Weltkulturerbe Schützenwesen" nachzulaufen, sollen sich lieber alle dafür einsetzen, dass der Schießsport jung, aktiv und attraktiv bleibt und nicht zum verstaubten Museumsstück verkommt - mit oder ohne UNESCO.

Wenn es nach mir geht, kann es beim BDS jetzt flugs zu den 100.000 Mitgliedern weitergehen. Wer attraktiven Schießsport sucht kommt am BDS sowieso nicht vorbei. Auch wer beispielsweise als Partner oder Familienmitglied Schießsport und legalen Waffenbesitz in Deutschland fördern will, ist beim BDS richtig aufgehoben: Der Verband ist eben nicht "nur" Sportclub, sondern auch Interessenvertretung! Ich bitte Sie daher im eigenen Interesse und dem des Verbands, im Freundes- und Bekanntenkreis aktiv für den BDS zu werben, um uns noch stärker, noch schlagkräftiger zu machen.  

Unerwartete Schützendeckung habe ich auf der diesjährigen IWA gefunden, wo die Veranstalter via Pressemitteilung im März 2015 verkündeten: "In kaum einer anderen Sportart gibt es ein breiteres Spektrum an Wettbewerben als im Schießsport,... immer größere Bedeutung erlangen dabei die dynamischen Schießsportwettbewerbe. Sie haben längst eine Stellung erreicht, die es rechtfertigt, sich um die Aufnahme in die Reihe der olympischen Schießsportwettbewerbe zu bemühen..."!  
 
Da habe selbst ich nichts hinzuzufügen... außer vielleicht einen Seitenhieb auf die Ewiggestrigen: Wer sich neuen Chancen und Herausforderungen nicht stellt, gehört bald zum alten Eisen!

Ihr und Euer Präsident

Friedrich Gepperth
Inhalt
Editorial

Sehr geehrte Leser, liebe Sportschützen,

seit dem letzten Infobrief im Dezember 2014 ist etwas Zeit ins Land gegangen. Der BDS und seine Aktiven haben aber nicht (nur) Winterschlaf gehalten, sondern vor Beginn des Sportjahres emsig ihre Hausaufgaben erledigt, die in der sportlich ruhigeren Zeit anstehen. So hat der Bundesverband seinen Jahresabschluss und die künftige Finanzplanung erstellt und in Arbeitsgruppen die Weiterentwicklung des Sporthandbuchs im Standardprogramm, beim IPSC und beim Westernschießen auf den Weg gebracht. Stillstand passt nicht zum BDS und der Verband wird das Sportangebot auch 2015 weiter ausbauen und attraktiver machen. Die Mitglieder können gespannt sein!

Auch der Sitzungskalender war bereits wieder voll, vom waffenrechtlichen Fachbeirat beim Bundesministerium des Innern über das beim Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) angesiedelte Schießstandsachverständigenwesen bis hin zum Forum Waffenrecht (FWR) als zentraler waffenpolitischer Vertretung auf nationaler Ebene und dem World Forum for Shooting Activities (WFSA), der großen politischen Vertretung des internationalen Schießsports: Der BDS über seinen Präsidenten Friedrich Gepperth überall an entscheidender Stelle vertreten.    

Natürlich gibt es aus den vergangene Wochen in diesem Infobrief trotz kleiner Winterpause schon wieder Einiges aus dem BDS zu berichten; Ich wünsche wie immer viel Spaßbei der Lektüre!

Ulrich Falk
Bilder v. li.: Grafik der Mitgliederentwicklung im BDS seit Gründung; Gedränge am BDS-Stand der IWA 2015; Sitzung des World Forum of Shooting Activities in Nürnberg
FWR: BMI stellt Überlegungen zur Änderung des Waffengesetzes vor

Präsident Hans Herbert Keusgen und Geschäftsführer Frank Göpper vom Forum Waffenrecht (FWR) berichten, was auf der diesjährigen IWA aus der zuständigen Abteilung des Bundesinnenministeriums (BMI) zu geplanten Änderungen im Waffengesetz zu hören war:

  • Die Vorschriften zur sicheren Aufbewahrung von Waffen (§ 36 WaffG) werden aktualisiert. Hierbei soll die Verweisung auf veraltete und nicht mehr gültige Normen beseitigt und eine technikoffene Lösung angestrebt werden. Gleichzeitig ist eine Besitzstandsregelung für Altfälle vorgesehen, was für das Forum ein besonders wichtiges Anliegen ist.
  • Nach der für die Verbände im Februar letzten Jahres positiv entschiedenen Gerichtsverhandlung zur Genehmigung der Änderung von Sportordnungen durch das Bundesverwaltungsamt wird das BMI den § 15 a WaffG neu fassen.
  • Geprüft wird zudem die Möglichkeit, eine doppelte Zuverlässigkeitsprüfung bei Jägern - jagdrechtlich und waffenrechtlich - zukünftig zu vermeiden und die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung bei der Waffenbehörde zu konzentrieren. Die Jagdbehörde würde dann zusätzlich lediglich die darüber hinausgehende jagdrechtliche Zuverlässigkeit prüfen. Dies wäre eine bürokratische Erleichterung, die selbstverständlich zu begrüßen ist.
  • Ebenso ergibt sich Änderungsbedarf durch die im Herbst 2013 in Kraft getretene Europäische Feuerwaffenverordnung (258/12 EU), die sich aber nur mit dem Export in Drittstaaten beschäftigt und für den Endverbraucher nicht relevant ist.
  • Letztlich soll das bestehende Gesetz redaktionell überprüft, Rechtsschreibfehler und fehlerhafte Verweisungen korrigiert werden.
  • Angekündigt wurde ebenfalls eine neuerliche Strafverzichtsregelung (Amnestie) für die Abgabe nicht eingetragener Waffen und Waffenteile. Diese solle sich auch auf Munition beziehen und auch das waffenrechtliche "Führen" auf dem Weg zur Abgabe soll umfasst werden. Kriegswaffen werden in diesem Zusammenhang allerdings nicht berücksichtigt.
  • Insgesamt steht das Forum Waffenrecht einigen der angedachten Änderungen durchaus positiv gegenüber, insbesondere wenn diese zur Vereinfachung der waffengesetzlichen Regelungen führen. Wie jeder Gesetzesänderung geht auch dieser ein förmliches Anhörungsverfahren voraus, bei welchem die Verbände beteiligt werden.
  • Ausdrücklich nicht erwähnt waren neue Einschränkungen für Jäger auf dem Weg zum Revier, etwa die Verpflichtung zu weiteren Sicherungssystemen auf diesem Weg, wie es in verschiedenen Nutzerforen verbreitet wird. Sowohl in der Eröffnungsrede des Bayrischen Staatsministers des Inneren, Joachim Herrmann, als auch im Vortrag der Mitarbeiter des Bundesinnenministeriums wurde deutlich darauf hingewiesen, dass technische Neuerungen im Bereich der Waffenaufbewahrung lediglich alternativ und nicht zusätzlich zu bestehenden Sicherungen geprüft werden.
Der BDS ist über seine Mitgliedschaft im FWR hervorragend in diese für unseren Sport zentral wichtige Interessenvertretung eingebunden. BDS Präsident Gepperth wirbt daher weiterhin für die Fördermitgliedschaft von BDS-Schützen im FWR!

Falk, 27.03.2015
Neue BDS-Satzung gilt

Das für den BDS zuständige Registergericht Charlottenburg hat die neue Satzung des BDS vom 29.11.2014 am 19.02.2015 in das Vereinsregister eingetragen. Die neue Satzung ist damit gültig.

Falk, 27.03.2015

BDS-Satzung erfüllt Gemeinnützigkeitskriterien

Die in der Bundesdelegiertenversammlung vom 29. November 2014 geänderte Satzung des BDS - der Infobrief berichtete in seiner Dezemberausgabe - erfüllt die Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts. Dies hat das für den Bundesverband zuständige Finanzamt nun mit Bescheid vom 23. Januar 2015 bindend festgestellt.

Zutreffend geht die Finanzbehörde davon aus, dass es genügt, als Vereinszweck die "Förderung des Schießsports" zu nennen. Das Amt bestätigt damit die Rechtsansicht des BDS: Ausführungen zur konkreten Sportausübung, zur Sportordnung oder gar einzelnen Disziplinen gehören nicht in die Satzung, weder als Positiv- noch als Negativaufzählung.
Einzelne Mitgliedsvereine haben berichtet, dass ihre örtlichen Finanzämter dies anders sehen und Konkretisierungen oder gar Einschränkungen der Sportausübung in der Satzung fordern, insbesondere hinsichtlich IPSC. Dies ist rechtlich nicht erforderlich!
Zu ergänzen ist aber, dass die Anerkennung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nur einer von zwei Schritten der Gemeinnützigkeit von schießsportlichen Vereinigungen ist. Der andere ist die tatsächliche Geschäftsführung, die insbesondere für IPSC ab 2016 erfordert, dass diese Sportausübung ausnahmslos im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und daher steuerpflichtig durchgeführt wird. Auf den vorliegenden Informationstext des BDS wird verwiesen.

Falk, 27.03.2015

Gewinner des Gewinnspiel Dezember 2014
 

1 caliber Jahresabonnement - gestiftet von der Fa. VS Medien GmbH

  • Wolfgang Vogt, Friedrichshafen


2 x BDS-Fan-Päckchen, bestehend aus Kappe, Tragetasche, Kugelschreiber, Aufnäher und Aufkleber

  • Selina Koyuncu, Markt Schwaben
  • Gerd Wedemeier, Wassenberg


5 x BDS-Aufnäher und Aufkleber Sets

  • Wolfgang-M. Boer, Euskirchen
  • Hartmut Jansen, Tarp
  • Steffen Müller, Halle
  • Volker Schulz, Berlin
  • Ingo Standke, Elsdorf


Falk, 27.03.2015

Recht schaffen: Wiederholungsbedürfnisprüfung

Wenige Sportbereiche sind so verrechtlicht, wie der Schießsport. Wo es viele Regelungen gibt, gibt es viele Zweifelsfragen. Durch den Paragraphendschungel helfen spezialisierte Rechtsanwälte, Gesetzeskommentare und im Rahmen der Mitgliederbetreuung auch der BDS als anerkannter Schießsportverband. Gleichwohl kann der Verband weder Lehrbücher schreiben, noch Einzelberatung anbieten. Ausgefeilte juristische Abhandlungen mögen an Universitäten abgefasst und Entscheidungen an Gerichten getroffen werden. Der BDS äußert aber seine Meinungen zu waffenrechtlichen Fragen und kann diese argumentativ vertreten.   

Bestimmte Zweifelsfragen werden häufiger an uns herangetragen. Dazu gehört: Welche Nachweise schießsportlicher Aktivität kann die Behörde bei langjährigen Sportschützen verlangen?

Die kurze Antwort für Sportschützen mit mehr als dreijähriger Schießsportkarriere: Im Regelfall keine!
Denn § 4 Abs. 4 sagt für die Fälle, in denen ein Bedürfnis bei der Beantragung waffenrechtlicher Erlaubnisse bestätigt wurde: "(4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen. Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen."

Die Behörde muss nach drei Jahren prüfen und "kann" auch später prüfen. Das Können im Verwaltungsrecht ist aber nicht nach Lust und Laune, sondern setzt eine Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen voraus. Sprich: Es muss einen triftigen Grund dafür geben.

Die Waffenverwaltungsvorschrift (WaffVwV), die zwar kein Gesetz ist, aber die Staatsdiener immerhin als Dienstanweisung bindet, sagt dazu, ganz im Schützensinne:

„4.4. Abs. 2: Mit der Regelung des § 4 Absatz 4 Satz 3 wird der Behörde das Ermessen eingeräumt, auch nach der bisher einmaligen Regelüberprüfung nach drei Jahren, das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt anlassbezogen, d. h. wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer kein Bedürfnis mehr hat. Mit § 4 Absatz 4 Satz 3 wird keine Regelüberprüfung alle drei Jahre eingeführt. Hiermit soll die Grundlage geschaffen werden, Fällen nachgehen zu können, in denen der Waffenerlaubnisinhaber offensichtlich kein Bedürfnis mehr hat. Der Prüfungszeitraum umfasst in der Regel die letzten zwölf Monate."

Wenn nun ausnahmsweise wirklich ein Anlass besteht (wie im Falle eines besonders hellen Schützen eines befreundeten Schießsportverbandes, der seiner Behörde schrieb, er hat schon seit Jahren nicht mehr schießsportlich geschossen und werde dies auch nicht tun, weil er das nicht müsse!), welcher Prüfungsumfang gilt dann? Manche Behörden verlangen Nachweise schießsportlicher Aktivitäten einmal im Monat oder 18 Mal im Jahr, entsprechend der Anforderungen beim Waffenerwerb. 

Das ist selbstverständig völlig überzogen und auch hier springt den Sportschützen die WaffVwV bei:

"4.4 Abs. 3: Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten nicht die Voraussetzungen bei der Ersterteilung. Für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z.B. durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist.“
 
Der Vollständigkeit halber: Eine dauerhafte Schießbuchpflicht gibt es nach wie vor nicht.
Verein und Verband bewerten die Frage der fortbestehenden schießsportlichen Aktivität eines BDS-Sportschützen aufgrund Mitgliedschaft, Teilnahme am Training und sonstigen schießsportlichen Vereinsaktivitäten, Teilnahme an Meisterschaften und weiteren Wettbewerben, erreichte Wettkampferfolge sowie eigenen Nachweise des Schützen. Derartige Belege haben nach Ansicht des BDS bei der Behörde grundsätzlich nichts zu suchen; wenn ein Schütze seinen Nachweis selbst führen will, bleibt ihm dies aber natürlich unbenommen: Die BDS-Bestätigung hat Beweiswert. Nur im Falle begründeter Zweifel - und nur dann - kommt eine Begründung der Entscheidung in Betracht oder die Vorlage von Nachweisen. Durch vorauseilenden Gehorsam entwerten wir uns selbst den Wert der Bestätigung!
 
Allerdings sind – wie fast immer beim Waffengesetz – auch die oben wiedergegebenen Regelungen nicht unumstritten und werden insbesondere von schützenfeindlicher Seite bisweilen in Abrede gestellt. Eine Behörde müsste sich allerdings in Anbetracht der eindeutigen Aussagen von Gesetz und WaffVwV unter Umständen die Frage stellen lassen, warum das Geschriebene gerade nicht gelten soll.

Den Schützen wird geraten, diese Frage nötigenfalls schriftlich zu stellen und eine verbindliche Antwort einzufordern, im Extremfall in Form eines "rechtsmittelfähigen Bescheids" .

Falk, 27.03.2015

BDS-Schießsport auf den European Maccabi Games 2015

Vom 27. Juli bis zum 05. August finden in Berlin die European Maccabi Games (EMG) 2015 statt. Über 2.000 Athleten aus mehr als 30 Ländern kommen zusammen um in 20 verschiedenen Sportarten gegeneinander anzutreten, darunter auch in attraktiven Schießsportdisziplinen des BDS. Der BDS ist Partner und Unterstützer der Spiele.

Die EMG sind die jüdischen Europameisterschaften im Sport. Sie werden alle vier Jahre in einer anderen europäischen Stadt ausgetragen und dieses Jahr zum ersten Mal in Deutschland. Die Weltmeisterschaft, die sog. Makkabiade, wird alle vier Jahre in Israel abgehalten. Neben dem sportlichen Wettkampf stehen die jüdischen Sportler, Volunteers und Zuschauer gemeinsam für die Botschaft von Frieden, Toleranz und gegen Antisemitismus und Rassismus ein.

Für das Sportschießen nach BDS-Regeln haben sich bislang sieben Teilnehmernationen angemeldet: Die Niederlande, die Tschechische Republik, Österreich, die Slowakei, Deutschland sowie Israel und die USA (Gastdelegationen).

Das Highlight der European Maccabi Games ist die große und spektakuläre Eröffnungsfeier, die am 28. Juli in der Berliner Waldbühne stattfindet. Eine prominente Moderation wird die Gäste durch einen Abend voller künstlerischer Höhepunkte führen. Erwartet werden bis zu 15.000 Zuschauer aus aller Welt. Tickets und weitere Informationen gibt es hier.

Falk, 27.03.2015

BMI kündigt neue Regelung zu altem NC-Pulver an 

Wie das Bundesministerium des Innern mit Schreiben vom 6. Februar 2015 bekannt gibt, beabsichtigt die Bundesregierung eine Änderung des § 49 der 1. Sprengstoffverordnung (SprengV) vorzuschlagen, die eine Weiterverwendung (den Verbrauch) von nicht gekennzeichneten Explosivstoffe durch berechtigte Endverwender auch nach dem Frühjahr 2015 wieder gestattet würde. Dies betrifft im Bereich des Schießsports insbesondere das für das Wiederladen von Patronenmunition verwendete Nitrocellulosepulver (NC-Pulver).

Zugrunde liegt folgendes Problem: Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes wurde 2009 die Kennzeichnung und Nachverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke und damit auch für das NC-Pulver der Wiederlader neu geregelt. Pulver, die bis zum 4. April 2012 noch ohne die neuen Kennzeichnungen in den Verkehr gebracht wurden, dürfen nur noch bis zum 5. April 2015 in Deutschland verbracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden. Ab dem 5. April 2015 darf es nur noch aufbewahrt werden; Transportieren und gerade auch Verarbeiten ist hingegen nicht mehr zulässig!

Wiederlader sollten ihr altes Pulver am besten noch bis 5. April aufbrauchen, also zu Patronenmunition verarbeiten oder vernichten. Für die Fälle, in denen das nicht möglich oder gewünscht ist, kündigt die Bundesregierung nun einen Silberstreif am Horizont an: Durch die angekündigte Gesetzesänderung soll die Weiterverwendung der berechtigt besessenen Explosivstoffe durch Endverwender (und ausschließlich durch diese) auch nach dem April diesen Jahres wieder zulässig werden. Allerdings werde das hierfür erforderliche Gesetzgebungsverfahren nicht vor Ende des Jahres 2015 abzuschließen sein und die Verbesserung daher erst 2016 eintreten.
Dann aber wäre ein "Aufbrauchen" des alten Pulvers durch den Endverwender wieder zulässig.

Falk, 27.03.2015

Wohltätigkeitsmatch des Heidelberg Practical Pistol Club (HPPC e.V.)

Alles begann zunächst mit einer vagen Idee: Man könnte doch einmal ein Match organisieren, welches terminlich außerhalb der Saison liegt und für einen guten Zweck veranstaltet wird. Dann schob Harold Ruzanji vom Heidelberg Practical Pistol Club - HPPC e.V. (www.hppc.eu) das Thema ein wenig an und die Sache kam ins Laufen. Der HPPC e.V. ist der „Hausverein“ der Schießanlage Philippsburg.

Harold Ruzanji bastelte nächtelang am Stagedesign und entwickelte ein interessantes Match mit vielen abwechslungsreichen Stages. Diese waren so gestaltet, dass sich immer mehrere Lösungswege anboten. Hierdurch war nicht nur schießtechnisches Können sondern auch in großem Maße taktisches Geschick beim Planen der Strategie gefragt.  Alles in allem kann dem Veranstalter hier ein wirklich gutesHändchen beim Entwurf und Bau der Stages attestiert werden. Vom Top-Schützen bis zum Anfänger genossen alle die Schießübungen.

Alle Organisatoren erklärten sich bereit, ihre Dienste ehrenamtlich zu erbringen und auf die Helferentschädigungen zu verzichten. Da auch Friedrich Gepperth als Standbetreiber auf die Standmiete verzichtete, kam als wohltätiger Reinerlös die stolze Summe von 1.700 € zusammen! Ein Verwendungszweck war mit dem Spendenempfänger, der Stiftung Deutsche Kinderkrebshilfe, schnell gefunden. Friedrich Gepperth zeigte sich begeistert von der gesamten Veranstaltung und bedankte sich bei allen Helfern und Schützen für den Einsatz.

Das IPSC for Charity-Match wird ab sofort jährlich am 3. Advent in Philippsburg stattfinden. Diesen Termin sollte man sich vormerken: Spaß haben und etwas für einen guten Zweck tun – viel besser geht es nicht!

Nuber, Falk, 22.01./27.03.2015

Bild: Friedrich Gepperth und Harold Ruzanji mit dem Scheck über 1.700 € zugunsten der Stiftung Deutsche Kinderkrebshilfe
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