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Fristlose Kündigung wegen "Krankfeiern" auf White Night Ibiza Party

Das ArbG Siegburg hat mit Urteil vom 16.12.2022 (5 Ca 1200/22) entschieden, dass die fristlose Kündigung wegen der Teilnahme an einer "Wild Night Ibiza Party" während einer zweitägigen Krankmeldung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit auch ohne vorherige Abmahnung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt ist.

Sachverhalt

Dem Urteil des ArbG Siegburg liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin war bei der Beklagten seit 2017 als Pflegeassistentin beschäftigt. Sie war für Samstag, den 02.07.2022, und Sonntag, den 03.07.2022, zum Spätdienst eingeteilt. Für die Dienste meldete sie sich bei der Beklagten krank. In dieser Nacht fand im sog. Schaukelkeller in Hennef die White Night Ibiza Party statt, auf der Fotos von der feiernden Klägerin entstanden. Diese fanden sich beim WhatsApp-Status der Klägerin und auf der Homepage des Partyveranstalters. Die Beklagte kündigte ihr daraufhin fristlos. Hiergegen erhob sie Kündigungsschutzklage. Das ArbG wies die Klage ab.

Entscheidungsgründe

Die fristlose Kündigung ist gerechtfertigt. Der wichtige Kündigungsgrund liegt darin, dass die Klägerin über ihre Erkrankung getäuscht und damit das Vertrauen in ihre Redlichkeit zerstört hat. Für die Kammer steht aufgrund der Fotos fest, dass sie am Tage ihrer angeblich bestehenden Arbeitsunfähigkeit bester Laune und ersichtlich bei bester Gesundheit an der White Night Ibiza Party teilgenommen hat, während sie sich für die Dienste am 2. und 3. Juli 2022 ggü. der Beklagten arbeitsunfähig meldete. Der Beweiswert der AU-Bescheinigung ist damit erschüttert. Die Erklärung der Klägerin, sie habe an einer 2-tägigen psychischen Erkrankung gelitten, die vom Arzt nachträglich festgestellt worden sei, ist nicht glaubwürdig. Die Kammer geht davon aus, dass die Klägerin die Neigung hat, die Unwahrheit zu sagen. Dies ergibt sich bereits aus ihren Einlassungen im Verfahren. So hat sie eingeräumt, dass sie dem Arbeitgeber ggü. am 05.07.2022 mitgeteilt hat, sich wegen Grippesymptomen unwohl und fiebrig gefühlt zu haben. Im Verfahren hat sie dann eine 2-tägige psychische Erkrankung vorgetragen, die nach genau nach einem Wochenende ohne weitere therapeutische Maßnahmen ausgeheilt gewesen sei. Dies ist schlicht unglaubhaft.

Hinweise für die Praxis

Das erstinstanzliche Gericht hat in zutreffender Weise bestimmt, dass die vorsätzliche Täuschung des Arbeitgebers „an sich“ einen geeigneten Grund zur fristlosen Kündigung darstellt. Aufgrund des eklatanten Vertrauensbruchs ist der Arbeitgeber insoweit auch nicht auf das mildere Mittel der Abmahnung zu verweisen. Das Vertrauen ist unwiederbringlich. Die Entscheidung ist insbesondere angesichts der Tatsache bemerkenswert, als das Gericht im Rahmen der Interessenabwägung ausdrücklich das Verhalten der Arbeitnehmerin – hier: Leugnen sowie wechselnde und abwegige Rechtfertigungsversuche – nach Ausspruch der Kündigung berücksichtigt. Das sog. Nach-Tat-Verhalten fließt nach – im Schrifttum durchaus umstrittener – Auffassung des BAG zugunsten (BAG, Urt. v. 20.11.2014, 2 AZR 651/13) oder zuungunsten (BAG, Urteil vom 24.11.2005, 2 AZR 39/05, NJW 2006, 1545) in die Interessenabwägung mit ein. Wechselnder Sachvortrag kann folglich die Entscheidung des Gerichts – wie vorliegend – durchaus nachteilig beeinflussen.

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