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Rechtsschutz gegen die Aufnahme einer Gesellschafterliste

Als Gesellschafter einer GmbH gilt, wer in der Gesellschafterliste steht. Deswegen ist es wichtig, sich – zumindest vorläufig – gegen die Aufnahme einer neuen Gesellschafterliste zur Wehr setzen zu können. Die Beschwerde gegenüber dem Registergericht ist dazu aber nicht der richtige Weg, wie das OLG Celle kürzlich entschied.

Sachverhalt

Dem Fall des OLG Celle lag ein Gesellschafterstreit zugrunde.

An einer GmbH waren drei Gesellschafter, unter anderem der spätere Beschwerdeführer, beteiligt. Seine Mitgesellschafter beschlossen im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung seine Abberufung als Geschäftsführer und die Einziehung seiner Geschäftsanteile. Dagegen erhob er Beschlussmängelklage. Er legte außerdem Beschwerde gegen die Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner ein.

Der Beschluss des OLG Celle vom 12.09.2022 (Az. 9 W 76/22)

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das OLG Celle stellte klar, dass eine Beschwerde gegen die (angekündigte) Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner nicht in Betracht komme. Stattdessen hätte der Beschwerdeführer – so wie es ihm vom Registergericht tatsächlich vorgeschlagen worden war – den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen können.

Praxishinweis

Die beim Handelsregister hinterlegte Gesellschafterliste bestimmt, wer im Verhältnis zur Gesellschaft als Gesellschafter gilt (sog. Legitimationswirkung, § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Nur diese Personen haben beispielsweise das Recht, an Gesellschafterversammlungen teilzunehmen und dort abzustimmen. Das gilt unabhängig von der materiellen Rechtslage. Das heißt: Auch, wenn ein Gesellschafter zu Unrecht in der Gesellschafterliste steht, stehen ihm die Rechte zu; umgekehrt verliert ein (zu Unrecht) aus der Gesellschafterliste gelöschter Gesellschafter diese Befugnisse.

Werden die Geschäftsanteile eines Gesellschafters eingezogen, ist daher schnelles Handeln geboten. Die Erhebung einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage ist möglich, eine Entscheidung hierüber ist aber häufig erst nach mehreren Monaten, mitunter erst nach Jahren zu erwarten. Wird währenddessen eine falsche Gesellschafterliste hinterlegt, ist der Gesellschafter bis zur gerichtlichen Entscheidung von der Wahrnehmung seiner Gesellschafterrechte ausgeschlossen. Um dies zu vermeiden, steht dem betroffenen Gesellschafter ein Vorgehen im einstweiligen Rechtsschutz frei: Eine einstweilige Verfügung kann die Hinterlegung einer unrichtigen Gesellschafterliste (und damit den vorübergehenden Verlust von Gesellschafterrechten) vermeiden oder jedenfalls eine zeitnahe Korrektur der Gesellschafterliste erreichen. Das hat auch das OLG Celle in seiner Entscheidung deutlich gemacht und darauf hingewiesen, dass andere Rechtsmittel – konkret: eine Beschwerde beim Registergericht – dann nicht durchgreifen (vgl. hierzu auch: Artikel 1 und 2).

Um den Erlass der einstweiligen Verfügung zu erreichen, muss der Gesellschafter glaubhaft machen, dass der angegriffene Beschluss unwirksam ist (sog. Verfügungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit besteht (sog. Verfügungsgrund). Da im einstweiligen Rechtsschutz das Gericht häufig ohne mündliche Verhandlung auf Grundlage des schriftlichen Vorbringens entscheidet, sollte der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sorgfältig gestaltet werden – denn kann der Verfügungsanspruch oder Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht werden, scheitert der einstweilige Rechtsschutz und der Gesellschafter ist auf die langwierige Klage im Hauptsacheverfahren (mit den oben genannten Problemen) verwiesen. 

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