AVW informiert

Gestiegene Energiekosten - Versicherer befürchten mehr Brandunfälle durch alternative Heizmethoden

Energie sparen durch alternative Heizmethoden? Ob Teelichtöfen, Kerzen, Heizpilze, Elektrostrahler oder ungeprüfte Kamine: In Zeiten hoher Energiepreise versuchen Menschen mit teils riskanten Alternativen, Energiekosten zu sparen. Im folgenden Beitrag wirft unser Schadenmanager Bernd Bieberitz einen Blick auf das mögliche Schadenpotential und Alexander Haag aus unserem Fachbereich informiert über die Versicherungssituation.

Angesichts des Hypes um alternative Heizmethoden befürchten die Versicherer einen Anstieg von Brandunfällen in Deutschland. Manche Mieter und Hausbesitzer greifen teilweise zu abenteuerlichen Mitteln. Angesichts der hohen Energiepreise ist zwar nachvollziehbar, dass Menschen nach Einsparmöglichkeiten suchen, jedoch sind viele alternative Heizmethoden völlig ungeeignet und gefährlich, Wohnräume über einen längeren Zeitraum zu wärmen.

Kerzen sind kein Ersatz für Raumheizung

Das größte Risiko geht von offenem Feuer aus. Kerzenlicht taugt nicht als dauerhafter Ersatz für eine Raumheizung. Dies gilt auch für sogenannte Teelichtöfen, die im Internet als hippe Alternative zum Selberbauen angepriesen werden. Bei diesen Konstruktionen besteht die Gefahr eines Hitzestaus, bei dem der ganze Ofen in Brand geraten kann. Gasbetriebene Heizstrahler, die in manchen Internetforen ebenfalls als Lösung propagiert werden, haben in geschlossenen Räumen generell nichts zu suchen. Neben dem erhöhten Brandrisiko können in geschlossenen Räumen auch giftige Verbrennungsgase auftreten. Dadurch kann es zu Kohlenmonoxid-Vergiftungen kommen, die schlimmstenfalls Menschenleben kosten.

Zu viele Elektroheizungen an einer Leitung können Brände auslösen

Auch der verstärkte Einsatz von Elektroheizungen und -strahlern ist kritisch. In Gebäuden mit älteren Stromkabeln oder bei vielen Geräten, die an eine Zuleitung geklemmt sind, können die Kontakte extrem heiß werden und in Brand geraten. Vor dem Einsatz von leistungsstarken Elektroheizungen sollte man unbedingt eine Fachkraft zu Rate ziehen. Auch sollten Kamine oder Öfen, die lange nicht genutzt wurden, vor der Wiederinbetriebnahme fachgerecht angeschlossen und von einem Schornsteinfeger geprüft werden.

Einfrieren von Heizungsrohren vermeiden

Und auch wenn Mieter Energiekosten sparen wollen: Auf das Heizen selbst ungenutzter Räume sollten sie jedoch nicht völlig verzichten, um Frostschäden zu vermeiden. Achtung: Die Frostschutzstellung am Heizkörperventil schafft keine Sicherheit: Sie sorgt nur dafür, dass der Heizkörper selbst nicht einfriert, schützt aber nicht das Gebäude oder dessen Sanitärinstallation. Deswegen: Besser das Ventil auf die Stufe Eins stellen.

Versicherungsschutz gefährdet?

Setzt ein Versicherungsnehmer/Eigentümer Kerzenheizungen, leistungsstarke Elektroheizungen oder andere alternative Anlagen zur Beheizung seiner Räume ein und entsteht hierdurch ein Brandschaden, kann sein Versicherungsschutz gefährdet sein. Der Versicherer könnte eine grob fahrlässige Schadenherbeiführung oder eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung geltend machen. Steht dabei der objektive Obliegenheitsverstoß fest, wird die grobe Fahrlässigkeit vermutet. Der Versicherungsnehmer müsste sich entlasten oder einen Kausalitätsgegenbeweis antreten, was im Einzelfall schwierig sein kann und Streitpotenzial hat.

Als Abhilfe kann vertraglich ein Verzicht des Versicherers auf die Geltendmachung des Einwandes der grob fahrlässigen Schadenherbeiführung oder sogar der grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung vereinbart werden. Fragen Sie zu den Möglichkeiten einer solchen Vereinbarung gerne Ihren Kundenmanager!

Undurchsichtiger Mieterbereich und die Regressfrage

Greift dagegen ein Mieter auf die oben genannten Anlagen zurück, erhält das Wohnungsunternehmen / Versicherungsnehmer in der Regel gar keine Kenntnis davon. Auch der Gebäudeversicherer hat naturgemäß keine direkte Handhabe gegen den Mieter oder Kenntnis von den Umständen in den einzelnen versicherten Mietwohnungen.

Entsteht durch Unachtsamkeit oder fahrlässiges Verhalten des Mieters im Umgang mit den genannten Anlagen ein Brandschaden, der zur Unbewohnbarkeit der Wohnung führt, wird der Versicherer bei der Erstattung des Mietausfalls unter anderem die Frage des Verschuldens des Mieters und im Übrigen auch die Frage des eventuell möglichen Regresses gegenüber dem Mieter prüfen. Dabei kann es auch für den Mieter schnell ungemütlich werden.

Denn unter Umständen könnte der Mieter die Berechtigung zur Mietminderung verlieren. Hat der Mieter selbst ganz oder teilweise die Ursache für den Mangel gesetzt oder stammt diese ganz oder teilweise aus seiner Sphäre, führt dies nach überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung und Literatur zum Ausschluss des Minderungsrechts oder zur Herabsetzung der Minderungsquote. Die Erstattung des Mietausfalls scheidet in einem solchen Fall in der Regel aus.

In Bezug auf eventuelle Regressforderungen des Versicherers kommt dem Mieter in Fällen der leichten Fahrlässigkeit die von der Rechtsprechung entwickelte versicherungsrechtliche Lösung zugute. Danach ist der Mieter (regelmäßig) vor einem Rückgriff des Gebäudeversicherers (§ 86 Abs. 1 VVG) in der Weise geschützt, dass eine ergänzende Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrages einen konkludenten Regressverzicht des Versicherers für die Fälle ergibt, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat.

Ob eine einfache oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist im Einzelfall oft schwer zu entscheiden. Die Folgen eines unsachgemäßen Umgangs mit Kerzen oder Elektroheizungen können damit für alle Beteiligten gravierende Folgen haben, die nicht zu unterschätzen sind. Sollten Sie ein Informationsschreiben für Ihre Mieter benötigen, geben Sie gerne Ihrem Kundenmanager Bescheid.