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Gleichwertiges Fabrikat muss vereinbart werden!

Wir machen auf eine neue Rechtsprechung des OLG Celle aufmerksam, die für die Angebotspraxis nahezu aller Bauunternehmen relevant werden kann, wenn sie sich als Meinung verfestigt:

Das OLG Celle hat entschieden (Urteil vom 14.12.2022 – 14 U 44/22; IBRRS 2023, 0003), dass die Abweichung von einer Fabrikatsvorgabe im Leistungsverzeichnis auch dann ein Mangel ist, wenn alternative Fabrikate „oder gleichwertig“ zwar zugelassen sind, indes nicht konkret angeboten wurden.

Sachverhalt

Dem Urteil des OLG Celle liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der öffentliche Auftraggeber (AG) hatte „Stahltüren des Fabrikats H oder gleichwertig“ ausgeschrieben. Der Arbeitnehmer (AN) hatte das Angebotsleistungsverzeichnis bepreist, ohne nähere Angaben zum Fabrikat zu machen. Ausgeführt wurden nachweislich „mindestens gleichwertige“ Stahltüren des Fabrikats S. Das OLG Celle hat der Mangelrüge des AG im Abrechnungsstreit stattgegeben.

Was ist zu tun?

Sie sollten abweichend vom Leistungsverzeichnis geplante Fabrikate möglichst schon im Angebot konkretisieren. Geht das nicht, könnte versucht werden im Vertrag zu vereinbaren: „Bei Leistungspositionen, bei denen die Verwendung eines gleichwertigen Fabrikates/Produktes zugelassen ist, darf der AN ein gleichwertiges Fabrikat/Produkt auch dann verwenden, wenn er das abweichende Fabrikat/Produkt nicht schon in seinem Angebot benannt hat.“ Ist der Auftrag schon geschlossen, ist möglichst vor der Bestellung des alternativen Fabrikats Einvernehmen mit dem AG zu suchen.

Wir weisen darauf hin, dass die vorstehend vorgeschlagene Vertragsregelung noch nicht „getestet“ ist und daher nicht sicher einer richterlichen Prüfung insbesondere am Maßstabe des AGB-Rechts standhält. Es spricht aber doch vieles dafür, dass hierdurch keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners, hier des AG, entsteht und deshalb die Rechtslage durch den Versuch einer solchen Vereinbarung zumindest verbessert wird.

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