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GmbH-Recht: Gründung einer GmbH durch einen Treuhänder

Eine Treuhand an Geschäftsanteilen einer GmbH ist bereits bei der Gründung möglich. Der Treugeber kann Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der GmbH nehmen, ohne dass daraus per se Schadensersatzansprüche erwachsen. Das bestätigte kürzlich das OLG Düsseldorf.

Sachverhalt

Im Fall des OLG Düsseldorf ging es um die Treuhand an Geschäftsanteilen bei der Gründung einer GmbH.

Die Alleingesellschafterin handelte bei der Gründung nicht im eigenen wirtschaftlichen Interesse, sondern übernahm die Geschäftsanteile treuhänderisch für eine andere, nicht genannte Person. Der Treugeber gab dabei sämtliche Einzelheiten, inklusive der Person des Geschäftsführers, vor.

Die GmbH musste später Insolvenz anmelden. Der Insolvenzverwalter klagte daraufhin gegen die (formelle) Alleingesellschafterin und den Geschäftsführer auf Schadensersatz wegen unbezahlter Rechnungen. Im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens befasste sich das Oberlandesgericht Düsseldorf dabei mit der Frage, ob die Einflussnahme durch einen Treugeber an Geschäftsanteilen an einer GmbH Schadensersatzansprüche gegen den Treuhänder und / oder den vom Treugeber vorgegebenen Geschäftsführer begründen könne.

Der Beschluss des OLG Düsseldorf vom 14.11.2022 (Az. 12 W 17/22)

Das OLG Düsseldorf machte deutlich: Die Gründung einer Gesellschaft durch einen Treuhänder ist ein im Geschäftsleben nicht unüblicher Vorgang und als solcher rechtlich unbedenklich. Auch eine fehlende Prüfung der gegründeten Gesellschaft und des eingesetzten Geschäftsführers durch den Treuhänder sei weder für sich genommen gläubigerschädigend noch sittenwidrig. Deswegen bestünden auch keine Schadensersatzansprüche.

Praxishinweis

Die Gründung einer GmbH kann durch eine oder mehrere Personen erfolgen. Dabei müssen die Gesellschafter nicht immer im eigenen wirtschaftlichen Interesse handeln, sondern die Treuhand an Geschäftsanteilen einer GmbH ist schon bei der Gründung möglich. Der Treuhänder ist dann zwar formeller Gesellschafter der GmbH und in die Gesellschafterliste eingetragen – häufig trifft aber der Treugeber als wirtschaftlicher Eigentümer die wesentlichen Entscheidungen „im Hintergrund“, die der Treuhänder anschließend nach seiner Weisung umsetzen muss. Die Einzelheiten werden in einem Treuhandvertrag geregelt.

In der Vergangenheit wurden Treuhandverhältnisse immer wieder vereinbart, weil der Treugeber im Rechtsverkehr unerkannt bleiben wollte. Mit der Verschärfung der gesetzlichen Vorgaben zur Geldwäscheprävention in den letzten Jahren ist das nicht mehr ohne weiteres möglich. Denn der Treugeber ist nicht nur gegenüber dem Finanzamt offenzulegen, sondern häufig auch gegenüber Rechtsanwälten oder Notaren. Seit dem Jahr 2017 sind Treugeber – sofern sie mehr als 25 % der Geschäftsanteile an einer GmbH kontrollieren können – zudem in das elektronische Transparenzregister einzutragen. In dieses Register kann zwar seit Ende 2022 nur noch Einsicht nehmen, wer ein berechtigtes Interesse nachweist – „verstecken“ können sich Treugeber vor dem Rechtsverkehr dadurch aber nicht mehr.

Letztlich bedeutet das: Wer sich – wofür es gute Gründe geben kann – für eine Treuhand an GmbH-Geschäftsanteilen entscheidet, sollte diesen Schritt ordentlich vorbereiten. Treuhandverträge sollten sorgfältig gestaltet und zwischen dem Treuhänder und dem Treugeber im Detail besprochen sein. Es sollten außerdem die geltenden Formvorschriften beachtet werden, damit der Treuhandvertrag nicht ungewollt zivil- und steuerrechtlich unwirksam ist: Der Treuhandvertrag über Geschäftsanteile an einer GmbH kann (nur) bei der Gründung formfrei geschlossen werden; wird eine Treuhand später vereinbart, muss der Treuhandvertrag immer notariell beurkundet werden.

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