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Eintragung eines Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister

Der zwischen zwei GmbHs bestehende Gewinnabführungsvertrag kann nicht im Handelsregister der Obergesellschaft eingetragen werden. Dies entschied kürzlich der BGH.

Sachverhalt

Anlass der Entscheidung des BGH war die Rechtsbeschwerde einer GmbH. Diese hatte als Obergesellschaft einen Gewinnabführungsvertrag mit einer anderen GmbH geschlossen, wonach sämtliche Gewinne der untergeordneten GmbH abgeführt werden sollten. Für beide beteiligten Gesellschaften wurde die Eintragung des Abschlusses des Gewinnabführungsvertrags ins Handelsregister beantragt. Das für die Obergesellschaft zuständige Registergericht wies den Eintragungsantrag jedoch zurück: Im Handelsregister der Obergesellschaft könne und müsse ein Gewinnabführungsvertrag nicht eingetragen werden. Da ihre Beschwerde dagegen erfolglos blieb, verfolgte die Obergesellschaft ihr Anliegen zuletzt vor dem BGH weiter.

Der Beschluss des BGH vom 31.01.2023 (Az. II ZB 10/22)

Die Rechtsbeschwerde blieb erfolglos. Der BGH bestätigte, dass ein Gewinnabführungsvertrag nur im Handelsregister der untergeordneten GmbH eingetragen werden könne. In das Handelsregister der Obergesellschaft sei er nicht einzutragen.

Praxishinweis

Dem Handelsregister kommt im Wirtschaftsverkehr eine herausragende Bedeutung zu. Als öffentliches Verzeichnis enthält es die wichtigsten Informationen über eine Gesellschaft, wie Firma und Sitz, Unternehmensgegenstand und Kapital oder Geschäftsführer und Gesellschafter. Mit Ausnahme der Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und kleineren Personenhandelsgesellschaften müssen alle Personen- und Kapitalgesellschaften im Handelsregister eingetragen sein. Für die GbR wird ab dem 01.01.2024 ein separat neben das Handelsregister tretendes Gesellschaftsregister eingeführt.

Bei der Eintragung ins Handelsregister wird zwischen eintragungspflichtigen und eintragungsfähigen Tatsachen unterschieden. Für die GmbH sind etwa Informationen über den Gegenstand des Unternehmens, die Satzung oder die Liquidation zwingend im Handelsregister einzutragen bzw. zu hinterlegen. Andere Informationen, beispielsweise der Ausschluss der Haftung im Falle der Firmenfortführung, können freiwillig eingetragen werden. Für den Rechtsverkehr bringen die Eintragungen nicht nur einen Informationsgewinn, sondern bei eintragungspflichtigen Tatsachen zudem einen umfassenden Vertrauensschutz zugunsten der Richtigkeit der Aussagen im Handelsregister (sog. Publizität des Handelsregisters).

Tatsachen, die gesetzlich nicht zur Eintragung im Handelsregister vorgesehen sind, können auch nicht eingetragen werden. Das betrifft beispielsweise Handlungsvollmachten, Gesellschaftervereinbarungen, Geschäftsordnungen und – wie der BGH nun klarstellte – auch die Eintragung eines Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister der Obergesellschaft. Das zeigt einmal mehr: Gerade bei rechtlich und steuerlich sehr bedeutsamen Maßnahmen – wie dem Abschluss von Unternehmensverträgen – ist eine sorgfältige Vorbereitung und Gestaltung aller Unterlagen (Verträge, Beschlüsse und Handelsregisteranmeldungen) von großer Bedeutung.

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