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Der Gründungsaufwand der GmbH

Die GmbH darf ihre eigenen Gründungskosten tragen – wenn das in der Satzung geregelt ist. Dazu muss nicht nur ein Gesamtbetrag genannt werden, sondern es müssen die einzelnen Kosten genau bezeichnet sein. Dies war Gegenstand eines Beschlusses des OLG Schleswig-Holstein.

Sachverhalt

Das OLG Schleswig-Holstein entschied über einen typischen GmbH-Gründungsfall.

Eine GmbH war mit einem Stammkapital von 27.000 Euro gegründet worden. In der Satzung war vorgesehen, dass die Gesellschaft „Kosten und Steuern dieses Vertrages und seiner Durchführung“ bis zu einem Höchstbetrag von 2.500 Euro tragen sollte.

Dem Registergericht reiche diese Formulierung nicht und es lehnte die Eintragung der GmbH in das Handelsregister ab. Das Registergericht begründete die Zurückweisung damit, dass die einzelnen Gründungskosten nicht hinreichend konkret in der Satzung aufgeführt seien. Gegen diese Entscheidung legte die GmbH Beschwerde ein, über die zuletzt das OLG Schleswig-Holstein entschied.

Der Beschluss des OLG Schleswig-Holstein vom 21. 02.2023 (Az. 2 Wx 50/22)

Das OLG Schleswig-Holstein folgte der Rechtsauffassung des Registergerichts. Wenn die GmbH Gründungskosten tragen solle, sei eine hinreichend konkrete Satzungsregelung erforderlich. Dafür reiche die Angabe eines Gesamtbetrags nicht, sondern es müssten außerdem die Gründungskosten, die die Gesellschaft tragen soll, im Einzelnen aufgeführt werden. Nur dann könnten die Gesellschaftsgläubiger durch einen Blick in die Satzung sehen, mit welchen Kosten die GmbH von ihrer Gründung an belastet sei.

Anmerkung: Gestaltung der Regelung zum Gründungsaufwand

Bei GmbHs und Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) gelten strenge Kapitalerhaltungsvorschriften. Zahlungen an die Gesellschafter (oder vergleichbare Maßnahmen wie die Übernahme von Verbindlichkeiten) sind grundsätzlich verboten.

Dieser Grundsatz beginnt schon bei der Gründung dieser Gesellschaften. Die Kosten für die Gründung (der sog. Gründungsaufwand) sind Sache der Gesellschafter. Trotzdem sieht man in der Praxis immer wieder, dass die GmbH selbst diese Kosten trägt – damit liegt im Ausgangspunkt eine Durchbrechung der Kapitalerhaltungsvorschriften vor. Die Rechtsprechung hat aber erkannt, dass es dafür in der Praxis ein berechtigtes Interesse gibt. Sie hat auf dieser Grundlage und in einer Vielzahl von Urteilen Grundsätze entwickelt, bei deren Einhaltung es dann deshalb doch zulässig ist, dass die Gesellschaft selbst den Gründungsaufwand trägt.

Für die Übernahme des Gründungsaufwands durch die Gesellschaft ist immer eine Satzungsregelung erforderlich. Der Gründungsaufwand muss konkret umschrieben sein, damit die Gläubiger der Gesellschaft erkennen können, in welchem Umfang und warum das Stammkapital der Gesellschaft schon in Anspruch genommen wurde. Aus dem gleichen Grund müssen die Regelungen auch mindestens fünf Jahre ab der erstmaligen Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister (noch besser: zehn Jahre) unverändert beibehalten werden.

Die Satzungsregelung selbst muss – das macht auch das OL Schleswig-Holstein deutlich – die einzelnen Positionen (Notarkosten, Registerkosten usw.) und den Gesamtbetrag der übernommenen Kosten genau bezeichnen. Beim Gesamtbetrag kann auch ein schlüssiger und angemessener Pauschalbetrag angegeben werden. Üblicherweise lassen dabei die Registergerichte die Übernahme der gesetzlich zwingenden Gründungskosten (Registergebühren und Beurkundungskosten) durch die Gesellschaft unbeanstandet. Darüber hinaus werden im Regelfall prozentuale Höchstgrenzen (bei GmbHs mit dem Mindeststammkapital von 25.000 Euro beispielsweise 10% des Stammkapitals, bei Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) – je nach Höhe des Stammkapitals – teils prozentual höhere Beträge) akzeptiert. Feste Grundsätze gibt es aber nicht; es kommt immer auf den Einzelfall an.

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