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Keine Einreichung einer neuen Gesellschafterliste durch den nicht ausreichend legitimierten Geschäftsführer

Die (neue) Gesellschafterliste einer Gesellschaft muss durch die im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl unterschrieben und eingereicht werden. Ansonsten kann das Registergericht die Gesellschafterliste ablehnen.

Sachverhalt

Der vom KG Berlin entschiedene Fall betraf die Einreichung einer neuen Gesellschafterliste für eine GmbH. Diese hatte drei Geschäftsführer und die allgemeinen Vertretungsregelungen, d.h. Vertretung gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer. Im Juni 2020 meldeten zwei Geschäftsführer („A“ & „B“) die Abberufung des dritten Geschäftsführers („C“) zum Handelsregister an. Die Eintragung erfolgte erst Ende September 2021. In der Zwischenzeit reichte der Geschäftsführer C eine nur (!) von ihm unterschriebene neue Gesellschafterliste zum Handelsregister ein, die ihn als Alleingesellschafter auswies. Nach Ansicht von C habe er nach Erwerb der Geschäftsanteile die anderen beiden Geschäftsführer A und B abberufen und sich selbst zum Alleingeschäftsführer bestellt. Eine entsprechende Eintragung gab es im Handelsregister aber (noch) nicht. Das Registergericht hat die Aufnahme der neuen Gesellschafterliste zurückgewiesen. Hiergegen legte der Geschäftsführer C Beschwerde ein.

Die Entscheidung des KG Berlin vom 12.10.2022 (Az. 22 W 43/22)

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des KG Berlin lagen die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Gesellschafterliste nicht vor. Denn eine solche müsse – neben den erforderlichen inhaltlichen Angaben – von den Geschäftsführern in vertretungsberechtigter Zahl unterschrieben werden. Dabei sei an dem Erfordernis festzuhalten, dass der die Gesellschafterliste Unterzeichnende auch durch das Handelsregister als legitimierter Geschäftsführer ausgewiesen wird. Da vorliegend im Handelsregister aber Gesamtvertretungsberechtigung der Geschäftsführer eingetragen war, konnte der Geschäftsführer C die Gesellschafterliste nicht ordnungsgemäß allein unterzeichnen. Dass C möglicherweise als neuer Alleingesellschafter einen neuen Geschäftsführer habe berufen können, reiche nicht aus.

Praxishinweis

Das Handelsregister hat erhebliche Bedeutung für den Rechts- und Wirtschaftsverkehr. Denn durch dieses sind wichtige Informationen über die Wirtschaftsakteure publik.

Daher sind von einer Gesellschaft bei der Gründung verschiedene Informationen anzumelden. Dies umfasst (i) den Namen, (ii) die Rechtsform, (iii) den Unternehmensgegenstand, (iv) den Sitz, (v) die Geschäftsanschrift, (vi) das Stamm-/Grundkapital, (vii) die Vertretungsverhältnisse (Geschäftsführung und Prokura) und auch (viii) die Gesellschafter. Ebenso sind während der Dauer der Gesellschaft dies betreffende Änderungen (bspw. Wechsel des Geschäftsführers, Begrenzung/Erweiterung der Vertretungsbefugnisse oder Erteilung/Widerruf einer Prokura) zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Unterbleiben Eintragungen der Änderungen, geht dies regelmäßig zu Lasten der Gesellschaft. Denn der Rechtsverkehr darf sich auf den im Handelsregister eingetragenen Inhalt verlassen.

Auch im Verhältnis zur Gesellschaft gelten nur die Personen auf der im Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste als Gesellschafter. Dies ist etwa relevant für die Frage der Gewinnausschüttungen, der Beschlussfassungen sowie der weiteren mitgliedschaftlichen Rechte und ist zudem auch bei Erbschaften von Gesellschaftern zu beachten. Wegen dieser Legitimationswirkung der Gesellschafterliste sollte stets auf eine aktuelle richtige Liste Wert gelegt werden und Änderungen in der Zusammensetzung der Gesellschafter umgehend zum Handelsregister angemeldet werden.

Die Gesellschafterliste hat Angaben über

  • den Namen bzw. die Firma des Gesellschafters,
  • das Geburtsdatum (bei natürlicher Person) bzw. die Rechtsform,
  • den Wohnort (bei natürlicher Person) bzw. den Sitz und die Handelsregisternummer,
  • den gehaltenen Geschäftsanteil (laufende Nummer, Nennbetrag und prozentuale Beteiligung),
  • zur Gesamtbeteiligung des Gesellschafters an der Gesellschaft und
  • zu Veränderungen in der Person des Gesellschafters (z.B. „Übertragung durch Anteilsübertragungsvertrag“)

zu enthalten. Wie vom KG Berlin bestätigt, ist die Gesellschafterliste zur Bestätigung der Richtigkeit von den im Handelsregister ausgewiesenen Geschäftsführern in vertretungsberechtigter Zahl zu unterzeichnen.

Das KG Berlin hat nochmals bestätigt, dass bei der Anmeldung der Gesellschafterliste grundsätzlich nur eine beschränkte formale Prüfung durch das Registergericht erfolgt. Erwerben etwa Personen Anteile an einer Gesellschaft (Share Deal), prüft das Registergericht nur, ob die in der neuen Gesellschafterliste ausgewiesenen Personen Parteien des Anteilskauf- und -übertragungsvertrag sind, eine inhaltliche Kontrolle des Vertrags findet nicht statt.

Jedoch ist in jüngerer Vergangenheit festzustellen, dass einige Registergerichte die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen genau prüfen. Hierbei werden zum Teil formalistische Anknüpfungspunkte für eine Zurückweisung bedient. Dies verzögert die Eintragungen und führt dazu, dass durch die Gesellschaft beschlossene Änderungen von dieser erst einmal nicht praktiziert werden sollten. Solche Verzögerungen sind ärgerlich, können aber durch eine rechtlich saubere Anmeldung vermieden werden.

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