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E-Rezept, längere Bearbeitungszeit und 250 Euro-Grenze für Beihilfeanträge
Sehr geehrte Beihilfeberechtigte, sehr geehrter Beihilfeberechtigter,
 
derzeit können wir aufgrund eines hohen Antragsaufkommens bei gleichzeitigen gesundheitlich bedingten Ausfällen einiger unserer Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern unseren gewohnten Servicelevel leider nicht aufrecht erhalten. Aktuell müssen Sie mit einer Bearbeitungsdauer von bis zu 5 Wochen rechnen. Wir arbeiten intensiv daran, die Bearbeitungsdauer wieder zu reduzieren. Wir möchten die zur Verfügung stehenden Personalkapazitäten vorrangig dafür nutzen, die Beihilfeanträge zu bearbeiten, damit Sie schneller Ihr Geld bekommen. Wir bitten Sie daher auch, von telefonischen oder persönlichen Rückfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen.
 
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
 
Mit diesem Newsletter informieren wir Sie außerdem über die Auswirkungen von E-Rezepten auf die Beihilfe:
 
Der Deutsche Bundestag hat am 14.12.2023 das „Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens“ (Digital-Gesetz – DigiG) beschlossen. Durch das neue Gesetz wurde das E-Rezept ab 01.01.2024 für gesetzlich versicherte Personen als verbindlicher Standard in der Arzneimittelversorgung eingerichtet. Eine Verpflichtung für E-Rezepte gilt zunächst nur für verschreibungspflichtige Arzneimittel, deren Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.
Gesetzlich versicherte Beihilfeberechtigte oder ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die Aufwendungen für Arzneimittel, die Sie per E-Rezept bezogen haben und diese bei der KVK Beihilfekasse einreichen möchten, bitten wir, die nachstehenden Erläuterungen zu beachten:
 
Das E-Rezept ist über die elektronische Gesundheitskarte (eGK), die E-Rezept-App oder einen „Ausdruck zur Einlösung Ihres E-Rezeptes“ in Papierform einlösbar. Da die KVK Beihilfekasse nicht an die Telematik-Infrastruktur des Gesundheitswesens angebunden ist, wird zur Geltendmachung einer Beihilfe für Arzneimittelkosten der „Ausdruck zur Einlösung Ihres E-Rezeptes“ in Papierform (bzw. als digitales Dokument, falls die Einreichung über die App „Meine Beihilfe“ erfolgt) benötigt.
 
Für eine Prüfung und Festsetzung der Beihilfe benötigen wir folgende abrechnungsrelevante Informationen:
  • Patientendaten,
  • Daten der verordnenden Ärztin bzw. des verordnenden Arztes und der Praxis,
  • verordnetes Präparat,
  • verordnete Menge,
  • Verordnungsdatum,
  • genaue Bezeichnung des abgegebenen Arzneimittels mit Pharmazentralnummer (PZN),
  • Kosten je abgegebenem Arzneimittel und
  • das Abgabedatum der Apotheke. 
Bitte legen Sie daher bei Antragstellung das ausgedruckte E-Rezept zusammen mit einem Abgabebeleg (Kassenbon, Apothekenquittung o.ä.) der Apotheke mit den abrechnungsrelevanten Daten vor, damit wir die Beihilfefähigkeit prüfen und die Beihilfe festsetzen können.
 
Im Übrigen gelten die allgemeinen beihilferechtlichen Voraussetzungen, wonach bei allen eingereichten Arzneimittelbelegen der zugehörige Erstattungsnachweis der Krankenkasse beizufügen ist. Bitte lassen Sie auch von der Krankenkasse bestätigen, wenn diese keine Erstattung leistet.
 
Privat versicherte Beihilfeberechtigte können sich unmittelbar bei ihrem privaten Krankenversicherungsunternehmen informieren, ob sie das E-Rezept nutzen können. Die Nutzung ist von den einzelnen Krankenversicherungsunternehmen abhängig, da es derzeit keine Verpflichtung zur Teilnahme am E-Rezept gibt. 
 
Sofern Sie als privat Versicherter das E-Rezept nutzen können, erhalten Sie nach dem Einlösen Ihres E-Rezepts in der Apotheke einen (digitalen) Kostenbeleg. Diesen bekommen Privatversicherte in ihrer E-Rezept-App oder alternativ – auf Wunsch des Versicherten – in einer ausgedruckten Variante. Die Einreichung des Kostenbelegs bei der Beihilfestelle kann in Papierform oder als digitales Dokument mit der App „Meine Beihilfe“ erfolgen.

250-Euro-Grenze: 
Bitte beachten Sie auch weiterhin, dass eine Beihilfe gemäß § 17 Abs. 2 HBeihVO nur gewährt werden kann, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 250 EUR betragen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, wird abweichend von Satz 1 eine Beihilfe gewährt.
Diese 250-Euro-Grenze gilt selbstverständlich auch für Anträge, die Sie über die App „MeineBeihilfe“ stellen.
 
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen unter der Service-Telefonnummer 0561/97966-464 zur Verfügung.
 
Ihre Beihilfekasse der
KVK Beamtenversorgungskasse
 
 
Ihre KVK Beihilfekasse
0561 97966 464
Wir sind für Sie da
Wir sind für Sie telefonisch erreichbar:
Mo - Do
Fr
08.00 Uhr - 16:00
08.00 Uhr - 13:00
Herausgeber
KVK Kommunale Versorgungskassen Kurhessen-Waldeck
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34117 Kassel
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