Offene Fragen zu den aktuell geltenden Corona-Regeln
Nachdem nicht jede Regelung in der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sich sofort von selbst erklärt, haben wir einige Punkte mit dem für unseren Bereich zuständigen Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst geklärt:
Sind auch Standkonzerte mit nicht explizit zugewiesenen Plätzen möglich?
Zunächst einmal dürfen sowohl Konzerte stattfinden, bei denen die Besucher sitzen als auch solche, bei denen die Besucher stehen. Die Anforderung bezüglich der explizit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätze bezieht sich auf Veranstaltungen mit höchstens 100 möglichen Besuchern in geschlossenen Räumen und höchstens 200 unter freiem Himmel. Dies bedeutet, dass Konzerte mit stehenden Besuchern auch ohne zugewiesenen Plätzen stattfinden können, allerdings dann mit der geringeren Personenhöchstzahl von 50 und 100. Selbstverständlich muss das Hygienekonzept dann trotzdem regeln, wie der Mindestabstand gewährleistet werden kann (bspw. Bodenmarkierungen etc.).
Muss bzgl. der Konzertbesucher auch eine Anwesenheitsliste geführt werden, wenn keine Sitzplätze/Tickets verkauft werden?
Im Rahmenkonzept heißt es: „Um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter den Besucherinnen bzw. Besuchern, Mitwirkenden und Personal zu ermöglichen, ist eine Dokumentation mit Angaben von Namen und sicherer Erreichbarkeit (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse bzw. Anschrift) einer Person je Hausstand und Zeitraum des Aufenthalts zu führen.“. Im Ergebnis ja, bei einer Person pro Hausstand.
Wie ist die Regelung von 10 Personen, die sich treffen dürfen (auch im gastronomischen Bereich) mit der Besucherregel von Konzerten (Abstand 1,50 Meter) zu sehen bzw. kann man das kombinieren?
Unabhängig von der Regelung zu Mindestabständen gilt nach 3.3.1 des Rahmenhygienekonzepts: „Soweit allgemein ein Mindestabstand vorgeschrieben ist, bleibt die Buchung zusammenhängender Plätze ohne Einhaltung des Mindestabstands auf den Personenkreis beschränkt, der gemäß § 2 Abs. 1 der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (5. BayIfSMV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.2020 (BayMBl. Nr. 304), zuletzt geändert am 12.06.2020 (BayMBl. Nr. 334) von den Kontaktbeschränkungen befreit ist.“
§ 2 Abs. 1 der 5.BayIfSMV in dieser Fassung lautete: (1) Der Aufenthalt mehrerer Personen im öffentlichen Raum ist so zu gestalten, dass er höchstens den Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige eines weiteren Hausstands umfasst.
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