wie Sie sicherlich in den Medien verfolgt haben, hat das Sächsische Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt die sog. Priorität 3 nach der Coronavirus-Impfverordnung des Bundes freigegeben.
Es besteht somit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 b) Coronavirus-Impfverordnung die Möglichkeit einer Schutzimpfung für u.a. Angehörige des öffentlichen Dienstes, die in besonders relevanten Positionen tätig sind, d.h. die - nach Absprache auf Ebene der Staatsregierung - für die Arbeits- und Funktionsfähigkeit einer Behörde, hier Universität, unabdingbar sind. Die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis ist durch Vorlage einer Bescheinigung zu belegen.
Auch wäre gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 der Kreis der Personen, die „in besonders relevanter Position in weiteren Einrichtungen der Kritischen Infrastruktur, insbesondere (...), im Transport- und Verkehrswesen sowie in der Informationstechnik und im Telekommunikationswesen“ tätig sind, für die Möglichkeit einer Schutzimpfung geöffnet.
Für die Umsetzung einer - dezentralen - Priorisierungsfreigabe an der TU Dresden sind die jeweiligen Leiter/-innen der Struktureinheiten (Dekane/-innen; Institutsdirektoren/-innen; Bereichs-/Dezernenten/-innen; Leiter/-innen der Zentralen (wissenschaftlichen) Einrichtungen) befugt und aufgefordert, die erforderliche
Arbeitgeberbescheinigung in eigener Verantwortung zu unterzeichnen/ auszustellen.
Das Rektorat geht davon aus, dass sämtliche Leiter/-innen von Struktureinheiten in verantwortungsvoller Weise über die Festlegung des unabdingbaren Personals in Lehre, Forschung und Verwaltung/ Dienstleistung entscheiden werden bzw. dies in Anlehnung an den damaligen, konkreten, strukturbezogenen Pandemienotfallplan bereits entschieden haben. Unabdingbares Personal können Mitglieder der TUD sein, die externen Kundenkontakt i. S. d. Rundmail vom 25.3.2021 haben, aber auch solche TUD-Mitglieder, die unvermeidbar in Kontakt zu Kolleginnen und Kollegen sowie Studierenden kommen, sowie TUD-Mitglieder, die für die Aufrechterhaltung des Betriebs der TUD unerlässlich sind.
TUD-Beschäftigte, die zum unabdingbaren Personal zählen und unmittelbaren Bedarf an einer Impfung sehen, werden gebeten, das
Bescheinigung entsprechend vorauszufüllen und den o.g. Zuständigen nach Gegenzeichnung durch die unmittelbaren Vorgesetzten zur Unterschrift vorzulegen.
Mit freundlichen Grüßen